94. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung
des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl.
Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen
Wirtschaftsverbänden, wird für den
Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband
das nachfolgende Statut erlassen.
Statut
des Österreichischen Gartenbau- und
Kartoffelwirtschaftsverbandes.
§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Gartenbau-
und Kartoffelwirtschaftsverbandes, im folgenden
„Verband" genannt, ist es, im Rahmen
der einschlägigen Vorschriften und nach den
Weisungen der Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
bei Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung,
Absatz und Verteilung, sowie bei der
Einfuhr von Obst und Gemüse (auch konserviert),
Marmeladen, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen
mitzuwirken.
(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung
der Preise und Preisspannen durch Beratung und
Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.
(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche
Unternehmungen betreiben noch sich an solchen
beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit
ausüben.
§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;
sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet
der Republik Österreich.
(2) Der Verband kann mit Zustimmung der
Bundesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.
(3) Der Verband und im Einvernehmen mit
ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung
ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane
(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre
Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes
(der Zweigstelle) auszuüben haben.
§ 3. (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni
und endet am .31. Mai eines jeden Jahres.
(2) Bis 31. August eines jeden Jahres hat der
Verband an die Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
einen Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das
abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,
die ihren Sitz im Gebiet der Republik
Österreich, haben und die
1. Kartoffeln anbauen, Gemüsebau oder Obstbau
betreiben, Gewürzpflanzen anbauen, sowie
gewerbsmäßig wildwachsende Beerenfrüchte oder
Pilze sammeln;
2. Gemüse oder Obst einschließlich Südfrüchfrüchte,
ferner wildwachsende Beerenfrüchte oder
Pilze gewerbsmäßig verarbeiten, Gewürzpflanzen
oder deren Erzeugnisse gewerbsmäßig zu Genußzwecken
bearbeiten oder verarbeiten, ferner Kartoffelflocken,
Trockenkartoffeln, Kartoffelwalzmehl
oder sonstige Kartoffelerzeugnisse, sowie
Stärke oder Stärkeveredelungserzeugnisse herstellen.
Als Stärke und Stärkeveredelungserzeugnisse
gelten insbesondere
a) Trockenkartoffelstärke und deren Veredelungserzeugnisse,
b) Roh- oder Feuchtstärke,
c) Glukose (Stärkezucker) sowie glukoseähnliche
Erzeugnisse in fester und flüssiger
Form aus jedwedem Rohstoff,
d) Dextrin sowie dextrinähnliche Erzeugnisse
aus jedwedem Rohstoff,
e) Stärkesago, Stänkegraupen und Stärkegrieß,
f) Weizenstärke und Weizenkleber,
g) Maisstärke und deren Derivate,
h) Reisstärke und deren Derivate,
i) Stärke aus sonstigen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen,
j) Back- und Puddingpulver und Backhilfsmittel;
3. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung
der im § 1, Abs. (1), genannten Waren
befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler
(Agenten, Kommissionäre, Makler).
(2) Die im Abs. (1), Punkt 2 und 3, genannten
Betriebe halben binnen einem Monat nach
Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise
binnen einem Monat nach Beginn oder nach
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband
ihren Betrieb anzuzeigen.
(3) Wenn ein Verbandsangehöriger Betrieb
dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband
hiervon Kenntnis erlangt.
(4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt
werden, können für die Dauer der Einstellung
nach näheren Anordnungen des Verbandes von
ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit
werden.
(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit
eines Betriebes zum Verband die
örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 5. Organe des Verbandes sind
1. Der Geschäftsführer;
2. der Ausschuß;
3. der Beirat.
§ 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die
Leitung des Verbandes. Er vertritt den Verband
nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.
(2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das
Recht, Verpflichtungen für den Verband bis zu
einer in der Geschäftsordnung festzusetzenden
Höhe einzugehen und Leistungen aus den
Mitteln des Verbandes bis zur gleichen Höhe
zu bewilligen. Er hat ferner das erforderliche
Personal des Verbandes einzustellen und die
Dienstverträge abzuschließen oder zu kündigen.
(3) Im Verhinderungsfälle vertritt den Geschäftsführer
der von ihm bestimmte Angestellte
des Verbandes.
(4) Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers
erfolgt gemeinsam durch die
Bundesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft, ebenso die Festsetzung
seiner Bezüge. Im übrigen sind auf sein
Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltenrechtes
sinngemäß anzuwenden.
§ 7. (1) Dem Geschäftsführer stehen der Ausschuß
und der Beirat zur Seite, mit welchen er
alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes
zu beraten hat. Aufgabe des Ausschusses und
des Beirates ist es, den Geschäftsführer fachlich
zu unterstützen, gebietliche Besonderheiten geltend
zu machen und berechtigte Wünsche von
Verbandsangehörigen oder von Gruppen derselben
und solche der Konsumentenschaft zur
Geltung zu bringen. Der Geschäftsführer hat
alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes,
soweit sie Interessen der Erzeuger oder der Verbraucher
betreffen, mit dem Ausschuß und soweit
sie Interessen der im Beirat vertretenen
Betriebe betreffen, mit dem Beirat zu beraten.
(2) Die Ausschußmitglieder und die Mitglieder
des Beirates wählen aus ihrer Mitte je einen
Obmann. Die Obmänner berufen den Ausschuß,
beziehungsweise den Beirat ein und
führen bei den Verhandlungen den Vorsitz.
(3) Zu einem rechtswirksamen Beschluß des
Ausschusses oder des Beirates ist Stimmenmehrheit,
bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte
der Mitglieder, erforderlich. Die Obmänner
stimmen mit.
§ 8. (1) Die Verwaltungsangelegenheiten des
Verbandes werden von einer gemeinsam mit
dem Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband
mit dem Österreichischen Viehwirtschaftsverband
und mit dem Österreichischen
Zuckerwirtschaftsverband zu errichtenden
„Verwaltungszentrale" geführt. Die Dienstanweisung
für die Verwaltungszentrale wird gemeinsam
von den Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
erlassen.
(2) Vom Geschäftsführer ist gemeinsam mit
dem Ausschuß und dem Beirat eine Geschäftsordnung
des Verbandes aufzustellen. Sie hat
alle näheren Einzelheiten über die Tätigkeit des
Verbandes (der Zweigstellen) im allgemeinen,
sowie des Geschäftsführers, des Ausschusses und
des Beirates im besonderen zu enthalten.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
durch die Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft.
§ 9. (1) Zur Erfassung von Allgemeinverfügungen
an die Verbandsangehörigen, mit Ausnahme
solcher, die in Durchführung eines Auftrages
der Bundesministerien für Volksernährung und
für Land- und Forstwirtschaft ergehen, ist die
Zustimmung des Ausschusses erforderlich. Sie
wird in dringenden Fällen, namentlich wenn der
Ausschuß nicht rechtzeitig zusammentreten kann,
durch die Zustimmung des Obmannes ersetzt,
doch ist die nachträgliche Zustimmung des Ausschusses
ehestens einzuholen.
(2) Wird die Zustimmung zur Erlassung einer
Allgemeinverfügung oder die nachträgliche Zustimmung
vom Ausschuß verweigert, so hat der
Geschäftsführer, falls er auf Erlassung der Allgemeinverfügung
bestehen will, die Entscheidung
der Bundesministerien für Volksernährung und
für Land- und Forstwirtschaft anzurufen und
nach dieser vorzugehen.
(3) Der Ausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten
der im Beirat vertretenen Betriebe
handelt, auch der Beirat haben das Recht, dem
Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge zur
Erlassung von Einzel- oder Allgemeinverfügungen
an die Verbandsangehörigen zu erstatten.
Verweigert der Geschäftsführer die Ausführung
solcher Vorschläge, so (kann das Organ, von
welchem der Vorschlag ausgegangen ist, die
Entscheidung der Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
anrufen. Der Geschäftsführer hat nach dieser
Entscheidung vorzugehen.
(4) Vor der Hinausgabe von Allgemeinverfügungen
ist den Bundesministerien für Volksernährumg
und für Land- und Forstwirtschaft
vom Geschäftsführer zu berichten.
§ 10. (1) Der Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern,
und zwar aus
a) 9 Vertretern der landwirtschaftlichen Erzeuger
[§ 4, Abs. (1), Punkt 1],
b) 9 Vertretern der Verbraucher.
(2) Der Beirat besteht aus
a) 6 Vertretern der Bearbeiter und Verarbeiter,
und zwar aus
3 Vertretern der Obst- und Gemüseverarbeiter,
1 Vertreter der Gurken- und Krauteinleger,
2 Vertretern der Stärkeerzeuger und
Stärkeverarbeiter
und aus
b) 6 Vertretern der Verteiler, und zwar
aus
1 Vertreter der Importeure von Garten-
und Obstbauerzeugnissen,
1 Vertreter der Importeure von Kartoffeln
und Kartoffelerzeugnissen,
1 Vertreter des Handels mit Garten-
und Obstfbauerzeugnissen,
1 Vertreter des Handels mit Kartoffeln
und Kartoffelerzeugnissen,
1 Vertreter der Versandverteiler von
Garten- und Obstbauerzeugnissen,
1 Vertreter der Versandverteiler von
Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen.
(3) Die Bestellung der Ausschußmitglieder erfolgt
gemeinsam durch die Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit der zuständigen
Landwirtschaftskammer für die im Abs. (1),
Punkt a, und im Einvernehmen mit der zuständigen
Kammer für Arbeiter und Angestellte,
für die im Abs. (1), Punkt b, genannten Vertreter,
wobei die letztgenannten Personen zur
Hälfte Vertreter von Industriegemeinden sein
müssen.
(4) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt
gemeinsam durch die Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit der zuständigen
Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen und mit dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund. Soweit Beiratsmitglieder
zur Vertretung der Interessen landwirtschaftlicher
Genossenschaftsbetriebe bestellt werden,
erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der
zuständigen Landwirtschaftskammer.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses
und des Beirates ist eine ehrenamtliche;
sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.
§ 11. (1) Die Zweigstellen üben ihre Tätigkeit
nach den Weisungen des Verbandes aus.
Bei der Durchführung dieser Weisungen unterstehen
sie der Beaufsichtigung durch die Landeshauptmannschaft.
(2) Die Geschäfte jeder Zweigstelle führt ein
Zweigstellenleiter, der vom Verband bestellt
wird. Ihm stehen zur Beratung je ein Vertreter
der Erzeuger, der Verarbeiter, der Verteiler
und der Verbraucher zur Seite, die von der
Landeshauptmannschaft im Einvernehmen mit
der Landwirtschaftskammer, der Kammer für
Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwiesen
und der Kammer für Arbeiter und Angestellte
bestellt werden. Ihre Tätigkeit ist eine
ehrenamtliche; sie haben nur Anspruch auf Ersatz
der Barauslagen.
(3) Die Zweigstelle kann mit den im Lande
bestehenden Zweigstellen der übrigen Wirtschaftsverbände
zu einer gemeinsamen „Landesstelle
der Österreichischen Wirtschaftsverbände"
vereinigt werden.
§ 12. Die grundsätzliche Festlegung der staatlichen
Bewirtschaftung erfolgt durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für
Land- und (Forstwirtschaft. Der Verband kann
im Rahmen der ihm hiebei übertragenen Befugnisse
zwecks näherer Durchführung Verfügungen
erlassen, die insbesondere folgende Angelegenheiten
zum Gegenstande haben
1. Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung,
Absatz und Verteilung (bis zum
Kleinverteiler) von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen,
Stärke und Stärkeveredelungserzeugnissen,
Gemüse- und Obstbauerzeugnissen
{auch konserviert), Marmeladen, ferner Gewürzpflanzen,
wildwachsenden Beerenfrüchten und
Pilzen und Richtlinien für die Lieferverträge
und deren Durchführung.
2. Schaffung von Einrichtungen, die eine geregelte
Erfassung und Verteilung der Gemüse-
und Obstbauerzeugnisse sowie von Kartoffeln
ermöglichen und die Verpflichtung der Verbandsangehörigen
zur Benützung dieser Einrichtungen.
3. Einlagerungs-, Abnahme- und Verarbeitungspflichten.
4. Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung und
Gütevorschriften über die verarbeiteten Rohwaren.
5. Verkaufs-, Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen.
6. Anmeldepflicht hinsichtlich eingeführter
Güter und Waren.
§ 13. (1) Die Verbandsangehörigen sind verpflichtet,
an der Erfüllung der Aufgaben des
Verbandes mitzuwirken.
Sie haben insbesondere
1. die von den Organen des Verbandes getroffenen
Weisungen und Verfügungen zu beachten
und ihnen Folge zu leisten;
2. den Bevollmächtigten des Verbandes über
die maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere
über Warenumsatz und Warenstand, Auskunft
zu geben und ihnen die Besichtigung und
Prüfung der Betriebe sowie die Einsichtnahme
in die. Geschäftsbücher zu gestatten.
(2) Als Bevollmächtigte dürfen nur Angestellte
des Verbandes oder öffentlich bestellte
Wirtschaftsprüfer, nicht aber Inhaber oder Angestellte
Verbandsangehöriger Betriebe herangezogen
werden.
(3) Die Organe des Verbandes und seine Bevollmächtigten
sind verpflichtet, über die Einrichtungen
und Geschäftsverhältnisse, die ihnen
in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und
sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
zu enthalten.
§ 14. (1) Über Beschwerden der Verbandsangehörigen
gegen Allgemeinverfügungen des
Verbandes entscheiden die Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Erstreckt sich der Geltungsbereich der
Allgemeinverfügung nur auf Teile eines Landes
(der Stadt Wien), so obliegt die Entscheidung
der Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat).
(3) Über alle anderen Beschwerden entscheidet
die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 15. (1) Der Verband hat sich selbst zu erhalten.
Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge
von den Verbandsangehörigen einzuheben.
Die Einhebung erfolgt auf Grundlage des dem
Verband zuzurechnenden Umsatzes der Verbandsangehörigen.
Eine Pauschalierung der Beiträge
ist zulässig.
(2) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetrieblei
sind von der Beitragsleistung befreit.
(3) Als kleinbäuerliche Betriebe gelten bei
Kartoffeln landwirtschaftliche Betriebe bis zu
5 ha landwirtschaftlich genutzter Bodenfläche,
bei Gemüse- und Obstbau bis zu 1/2 ha der für
diese Zwecke genutzten Bodenfläche.
(4) Als Kleinhandelsbetriebe im Sinne des
Abs. (2) gelten Handelsbetriebe mit nicht mehr
als einer Hilfskraft, wenn der dem Verband
zuzurechnende Umsatz des vorausgegangenen
Kalenderjahres den Betrag von 3000 S nicht erreicht
hat.
(5) Die Beitragsordnung wird nach den Bestimmungen
der §§ 7 und 9 erlassen. Die Beitragssätze
bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft.
(6) Fällige Beiträge sind über Ersuchen des
Verbandes durch die Finanzämter einzutreiben.
§ 16. Allgemeinverfügungen des Verbandes
werden für die Angehörigen am Tage nach öffentlicher
Verlautbarung verbindlich. Die Verlautbarung
hat in der „Wiener Zeitung" zu erfolgen.
Soweit Verfügungen nur für einzelne
Länder erlassen werden, hat die Verlautbarung
im Amtsblatt des betreffenden Landes zu erfolgen.