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94. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung

des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl.

Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen

Wirtschaftsverbänden, wird für den

Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband

das nachfolgende Statut erlassen.

Statut

des Österreichischen Gartenbau- und

Kartoffelwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Gartenbau-

und Kartoffelwirtschaftsverbandes, im folgenden

„Verband" genannt, ist es, im Rahmen

der einschlägigen Vorschriften und nach den

Weisungen der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

bei Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung,

Absatz und Verteilung, sowie bei der

Einfuhr von Obst und Gemüse (auch konserviert),

Marmeladen, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen

mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung

der Preise und Preisspannen durch Beratung und

Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.

(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche

Unternehmungen betreiben noch sich an solchen

beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit

ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet

der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit

ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung

ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre

Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni

und endet am .31. Mai eines jeden Jahres.

(2) Bis 31. August eines jeden Jahres hat der

Verband an die Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

einen Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das

abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich, haben und die

1. Kartoffeln anbauen, Gemüsebau oder Obstbau

betreiben, Gewürzpflanzen anbauen, sowie

gewerbsmäßig wildwachsende Beerenfrüchte oder

Pilze sammeln;

2. Gemüse oder Obst einschließlich Südfrüchfrüchte,

ferner wildwachsende Beerenfrüchte oder

Pilze gewerbsmäßig verarbeiten, Gewürzpflanzen

oder deren Erzeugnisse gewerbsmäßig zu Genußzwecken

bearbeiten oder verarbeiten, ferner Kartoffelflocken,

Trockenkartoffeln, Kartoffelwalzmehl

oder sonstige Kartoffelerzeugnisse, sowie

Stärke oder Stärkeveredelungserzeugnisse herstellen.

Als Stärke und Stärkeveredelungserzeugnisse

gelten insbesondere

a) Trockenkartoffelstärke und deren Veredelungserzeugnisse,

b) Roh- oder Feuchtstärke,

c) Glukose (Stärkezucker) sowie glukoseähnliche

Erzeugnisse in fester und flüssiger

Form aus jedwedem Rohstoff,

d) Dextrin sowie dextrinähnliche Erzeugnisse

aus jedwedem Rohstoff,

e) Stärkesago, Stänkegraupen und Stärkegrieß,

f) Weizenstärke und Weizenkleber,

g) Maisstärke und deren Derivate,

h) Reisstärke und deren Derivate,

i) Stärke aus sonstigen landwirtschaftlichen

Erzeugnissen,

j) Back- und Puddingpulver und Backhilfsmittel;

3. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung

der im § 1, Abs. (1), genannten Waren

befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler

(Agenten, Kommissionäre, Makler).

(2) Die im Abs. (1), Punkt 2 und 3, genannten

Betriebe halben binnen einem Monat nach

Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise

binnen einem Monat nach Beginn oder nach

Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband

ihren Betrieb anzuzeigen.

(3) Wenn ein Verbandsangehöriger Betrieb

dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit

mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband

hiervon Kenntnis erlangt.

(4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt

werden, können für die Dauer der Einstellung

nach näheren Anordnungen des Verbandes von

ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit

werden.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit

eines Betriebes zum Verband die

örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 5. Organe des Verbandes sind

1. Der Geschäftsführer;

2. der Ausschuß;

3. der Beirat.

§ 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die

Leitung des Verbandes. Er vertritt den Verband

nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.

(2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das

Recht, Verpflichtungen für den Verband bis zu

einer in der Geschäftsordnung festzusetzenden

Höhe einzugehen und Leistungen aus den

Mitteln des Verbandes bis zur gleichen Höhe

zu bewilligen. Er hat ferner das erforderliche

Personal des Verbandes einzustellen und die

Dienstverträge abzuschließen oder zu kündigen.

(3) Im Verhinderungsfälle vertritt den Geschäftsführer

der von ihm bestimmte Angestellte

des Verbandes.

(4) Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers

erfolgt gemeinsam durch die

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft, ebenso die Festsetzung

seiner Bezüge. Im übrigen sind auf sein

Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltenrechtes

sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Dem Geschäftsführer stehen der Ausschuß

und der Beirat zur Seite, mit welchen er

alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes

zu beraten hat. Aufgabe des Ausschusses und

des Beirates ist es, den Geschäftsführer fachlich

zu unterstützen, gebietliche Besonderheiten geltend

zu machen und berechtigte Wünsche von

Verbandsangehörigen oder von Gruppen derselben

und solche der Konsumentenschaft zur

Geltung zu bringen. Der Geschäftsführer hat

alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes,

soweit sie Interessen der Erzeuger oder der Verbraucher

betreffen, mit dem Ausschuß und soweit

sie Interessen der im Beirat vertretenen

Betriebe betreffen, mit dem Beirat zu beraten.

(2) Die Ausschußmitglieder und die Mitglieder

des Beirates wählen aus ihrer Mitte je einen

Obmann. Die Obmänner berufen den Ausschuß,

beziehungsweise den Beirat ein und

führen bei den Verhandlungen den Vorsitz.

(3) Zu einem rechtswirksamen Beschluß des

Ausschusses oder des Beirates ist Stimmenmehrheit,

bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte

der Mitglieder, erforderlich. Die Obmänner

stimmen mit.

§ 8. (1) Die Verwaltungsangelegenheiten des

Verbandes werden von einer gemeinsam mit

dem Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband

mit dem Österreichischen Viehwirtschaftsverband

und mit dem Österreichischen

Zuckerwirtschaftsverband zu errichtenden

„Verwaltungszentrale" geführt. Die Dienstanweisung

für die Verwaltungszentrale wird gemeinsam

von den Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

erlassen.

(2) Vom Geschäftsführer ist gemeinsam mit

dem Ausschuß und dem Beirat eine Geschäftsordnung

des Verbandes aufzustellen. Sie hat

alle näheren Einzelheiten über die Tätigkeit des

Verbandes (der Zweigstellen) im allgemeinen,

sowie des Geschäftsführers, des Ausschusses und

des Beirates im besonderen zu enthalten.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung

durch die Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft.

§ 9. (1) Zur Erfassung von Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen, mit Ausnahme

solcher, die in Durchführung eines Auftrages

der Bundesministerien für Volksernährung und

für Land- und Forstwirtschaft ergehen, ist die

Zustimmung des Ausschusses erforderlich. Sie

wird in dringenden Fällen, namentlich wenn der

Ausschuß nicht rechtzeitig zusammentreten kann,

durch die Zustimmung des Obmannes ersetzt,

doch ist die nachträgliche Zustimmung des Ausschusses

ehestens einzuholen.

(2) Wird die Zustimmung zur Erlassung einer

Allgemeinverfügung oder die nachträgliche Zustimmung

vom Ausschuß verweigert, so hat der

Geschäftsführer, falls er auf Erlassung der Allgemeinverfügung

bestehen will, die Entscheidung

der Bundesministerien für Volksernährung und

für Land- und Forstwirtschaft anzurufen und

nach dieser vorzugehen.

(3) Der Ausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten

der im Beirat vertretenen Betriebe

handelt, auch der Beirat haben das Recht, dem

Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge zur

Erlassung von Einzel- oder Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen zu erstatten.

Verweigert der Geschäftsführer die Ausführung

solcher Vorschläge, so (kann das Organ, von

welchem der Vorschlag ausgegangen ist, die

Entscheidung der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

anrufen. Der Geschäftsführer hat nach dieser

Entscheidung vorzugehen.

(4) Vor der Hinausgabe von Allgemeinverfügungen

ist den Bundesministerien für Volksernährumg

und für Land- und Forstwirtschaft

vom Geschäftsführer zu berichten.

§ 10. (1) Der Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern,

und zwar aus

a) 9 Vertretern der landwirtschaftlichen Erzeuger

[§ 4, Abs. (1), Punkt 1],

b) 9 Vertretern der Verbraucher.

(2) Der Beirat besteht aus

a) 6 Vertretern der Bearbeiter und Verarbeiter,

und zwar aus

3 Vertretern der Obst- und Gemüseverarbeiter,

1 Vertreter der Gurken- und Krauteinleger,

2 Vertretern der Stärkeerzeuger und

Stärkeverarbeiter

und aus

b) 6 Vertretern der Verteiler, und zwar

aus

1 Vertreter der Importeure von Garten-

und Obstbauerzeugnissen,

1 Vertreter der Importeure von Kartoffeln

und Kartoffelerzeugnissen,

1 Vertreter des Handels mit Garten-

und Obstfbauerzeugnissen,

1 Vertreter des Handels mit Kartoffeln

und Kartoffelerzeugnissen,

1 Vertreter der Versandverteiler von

Garten- und Obstbauerzeugnissen,

1 Vertreter der Versandverteiler von

Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen.

(3) Die Bestellung der Ausschußmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Landwirtschaftskammer für die im Abs. (1),

Punkt a, und im Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer für Arbeiter und Angestellte,

für die im Abs. (1), Punkt b, genannten Vertreter,

wobei die letztgenannten Personen zur

Hälfte Vertreter von Industriegemeinden sein

müssen.

(4) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen und mit dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund. Soweit Beiratsmitglieder

zur Vertretung der Interessen landwirtschaftlicher

Genossenschaftsbetriebe bestellt werden,

erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der

zuständigen Landwirtschaftskammer.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses

und des Beirates ist eine ehrenamtliche;

sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.

§ 11. (1) Die Zweigstellen üben ihre Tätigkeit

nach den Weisungen des Verbandes aus.

Bei der Durchführung dieser Weisungen unterstehen

sie der Beaufsichtigung durch die Landeshauptmannschaft.

(2) Die Geschäfte jeder Zweigstelle führt ein

Zweigstellenleiter, der vom Verband bestellt

wird. Ihm stehen zur Beratung je ein Vertreter

der Erzeuger, der Verarbeiter, der Verteiler

und der Verbraucher zur Seite, die von der

Landeshauptmannschaft im Einvernehmen mit

der Landwirtschaftskammer, der Kammer für

Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwiesen

und der Kammer für Arbeiter und Angestellte

bestellt werden. Ihre Tätigkeit ist eine

ehrenamtliche; sie haben nur Anspruch auf Ersatz

der Barauslagen.

(3) Die Zweigstelle kann mit den im Lande

bestehenden Zweigstellen der übrigen Wirtschaftsverbände

zu einer gemeinsamen „Landesstelle

der Österreichischen Wirtschaftsverbände"

vereinigt werden.

§ 12. Die grundsätzliche Festlegung der staatlichen

Bewirtschaftung erfolgt durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für

Land- und (Forstwirtschaft. Der Verband kann

im Rahmen der ihm hiebei übertragenen Befugnisse

zwecks näherer Durchführung Verfügungen

erlassen, die insbesondere folgende Angelegenheiten

zum Gegenstande haben

1. Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung,

Absatz und Verteilung (bis zum

Kleinverteiler) von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen,

Stärke und Stärkeveredelungserzeugnissen,

Gemüse- und Obstbauerzeugnissen

{auch konserviert), Marmeladen, ferner Gewürzpflanzen,

wildwachsenden Beerenfrüchten und

Pilzen und Richtlinien für die Lieferverträge

und deren Durchführung.

2. Schaffung von Einrichtungen, die eine geregelte

Erfassung und Verteilung der Gemüse-

und Obstbauerzeugnisse sowie von Kartoffeln

ermöglichen und die Verpflichtung der Verbandsangehörigen

zur Benützung dieser Einrichtungen.

3. Einlagerungs-, Abnahme- und Verarbeitungspflichten.

4. Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung und

Gütevorschriften über die verarbeiteten Rohwaren.

5. Verkaufs-, Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen.

6. Anmeldepflicht hinsichtlich eingeführter

Güter und Waren.

§ 13. (1) Die Verbandsangehörigen sind verpflichtet,

an der Erfüllung der Aufgaben des

Verbandes mitzuwirken.

Sie haben insbesondere

1. die von den Organen des Verbandes getroffenen

Weisungen und Verfügungen zu beachten

und ihnen Folge zu leisten;

2. den Bevollmächtigten des Verbandes über

die maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere

über Warenumsatz und Warenstand, Auskunft

zu geben und ihnen die Besichtigung und

Prüfung der Betriebe sowie die Einsichtnahme

in die. Geschäftsbücher zu gestatten.

(2) Als Bevollmächtigte dürfen nur Angestellte

des Verbandes oder öffentlich bestellte

Wirtschaftsprüfer, nicht aber Inhaber oder Angestellte

Verbandsangehöriger Betriebe herangezogen

werden.

(3) Die Organe des Verbandes und seine Bevollmächtigten

sind verpflichtet, über die Einrichtungen

und Geschäftsverhältnisse, die ihnen

in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis

kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und

sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

zu enthalten.

§ 14. (1) Über Beschwerden der Verbandsangehörigen

gegen Allgemeinverfügungen des

Verbandes entscheiden die Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Erstreckt sich der Geltungsbereich der

Allgemeinverfügung nur auf Teile eines Landes

(der Stadt Wien), so obliegt die Entscheidung

der Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat).

(3) Über alle anderen Beschwerden entscheidet

die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 15. (1) Der Verband hat sich selbst zu erhalten.

Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge

von den Verbandsangehörigen einzuheben.

Die Einhebung erfolgt auf Grundlage des dem

Verband zuzurechnenden Umsatzes der Verbandsangehörigen.

Eine Pauschalierung der Beiträge

ist zulässig.

(2) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetrieblei

sind von der Beitragsleistung befreit.

(3) Als kleinbäuerliche Betriebe gelten bei

Kartoffeln landwirtschaftliche Betriebe bis zu

5 ha landwirtschaftlich genutzter Bodenfläche,

bei Gemüse- und Obstbau bis zu 1/2 ha der für

diese Zwecke genutzten Bodenfläche.

(4) Als Kleinhandelsbetriebe im Sinne des

Abs. (2) gelten Handelsbetriebe mit nicht mehr

als einer Hilfskraft, wenn der dem Verband

zuzurechnende Umsatz des vorausgegangenen

Kalenderjahres den Betrag von 3000 S nicht erreicht

hat.

(5) Die Beitragsordnung wird nach den Bestimmungen

der §§ 7 und 9 erlassen. Die Beitragssätze

bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft.

(6) Fällige Beiträge sind über Ersuchen des

Verbandes durch die Finanzämter einzutreiben.

§ 16. Allgemeinverfügungen des Verbandes

werden für die Angehörigen am Tage nach öffentlicher

Verlautbarung verbindlich. Die Verlautbarung

hat in der „Wiener Zeitung" zu erfolgen.

Soweit Verfügungen nur für einzelne

Länder erlassen werden, hat die Verlautbarung

im Amtsblatt des betreffenden Landes zu erfolgen.

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