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94. Gesetz: Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Gesetz: Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Abschnitt I.

Liquidierung der Einrichtungen des Deutschen

Reiches in der Republik Österreich.

§ 1. (1) Die für das Gebiet der Republik Österreich

oder deren Teilbereiche bestehenden Behörden,

Ämter, Anstalten, Unternehmungen

und sonstigen Einrichtungen des Deutschen

Reiches sind aufgelöst. Ihre Aufgaben gehen nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die

entsprechenden Stellen der Republik Österreich

über.

(2) Mit der Liquidierung der im Abs. (1) genannten

Einrichtungen betraut der Staatskanzler

einen Beauftragten. Der Beauftragte ist dem

Staatskanzler unterstellt und an dessen Weisungen

gebunden. Er hat das unbewegliche und bewegliche

Vermögen der zu liquidierenden Einrichtungen

sicherzustellen und dem Staatskanzler

über den Fortgang der Liquidierung Bericht zu

erstatten.

Abschnitt II.

Überleitung der Geschäfte von den deutschen

Reichsbehörden auf die österreichischen Behörden.

A. Oberste staatliche Verwaltung.

§ 2. (1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter

übernehmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches

die oberste staatliche Verwaltung

in der Republik Österreich, die nach der gewaltsamen

Annexion Österreichs von den obersten

Reichsbehörden für sich in Anspruch genommen

worden ist.

(2) Die Geschäfte, die in den für den Bereich

der Republik Österreich oder deren Teilbereiche

erlassenen deutschen Rechtsvorschriften den

obersten Reichsbehörden übertragen worden

sind, gehen auf die sachlich in Betracht kommenden

Staatsämter über.

§ 3. (1) Der Geschäftsbereich der neu errichteten

Staatsämter für Inneres, für Volksernährung und

für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und

Wiederaufbau wird im folgenden abgegrenzt.

(2) Im übrigen übernehmen die Staatskanzlei

und jedes Staatsamt den Geschäftsbereich, den am

13. März 1938 das Bundeskanzleramt und das

Bundesministerium gleichartiger Bezeichnung

innehatten, jedoch mit folgenden Ausnahmen

1. Die Staatskanzlei übernimmt

bis zur Errichtung eines selbständigen Staatsamtes

für Heerwesen auch die Aufgaben des

Bundesministeriums für Landesverteidigung, insbesondere

die Aufstellung und Organisation von

Militär-, Wach- und -bauformationen, die Angelegenheiten

der Personal- und Sachdemobilisierung

der deutschen Wehrmacht, die Heimführung

der Kriegsgefangenen, die Ausforschung der

Kriegsvermißten und die Kriegsgräberfürsorge,

ferner aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

die Angelegenheiten des agrarstatistischen

Dienstes,

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums

für Handel und Verkehr die

Angelegenheiten des handelsstatistischen Dienstes.

2. Das neu errichtete Staatsamt für Inneres

übernimmt aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen

Bundeskanzleramtes folgende Geschäfte

a) Organisations- und Personalangelegenheiten

der inneren Verwaltung und des Sicherheitsdienstes;

oberste Leitung des Sicherheitsdienstes;

b) die Staatspolizei;

c) die Administrativpolizei;

d) die zusammenfassende Behandlung der

Preisbestimmung sowie die Preisüberwachung;

e) Wahlen, Gemeindeangelegenheiten, Armenwesen,

Volkszählung, Staatsgrenzen, Staatsbürgerschaft,

Personenstandswesen, administrative

Eheangelegenheiten, Namensände-

rungen, Wanderungs- und Flüchtlingswesen,

Stiftungen und Fonds, Dorotheum,

Feuerwehrwesen, Wappenwesen, Notstandsangelegenheiten;

f) das Maut-, insbesondere das Oberfuhrwesen

und die Fragen des Enteignungsrechtes;

g) die Aufsicht über wirtschaftliche Unternehmungen

und Vereinigungen einschließlich

der Sparkassen;

h) den internationalen Verkehr in Verwaltungsangelegenheiten.

Das Staatsamt für Inneres ist ferner in oberster

Instanz in allen Angelegenheiten der staatlichen

Verwaltung zuständig, die nicht ausdrücklich

einem anderen Staatsamt zugewiesen sind.

3. Das Staatsamt für Volksaufklärung, für

Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

übernimmt

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen

Bundeskanzleramtes

a) die Angelegenheiten der Propaganda im

Einvernehmen mit der Staatskanzlei und

dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr;

b) die inhaltliche Beratung der Presse, inhaltliche

Kontrolle der Filmproduktion und

-reproduktion;

c) die Überwachung und Lenkung der Jugendbewegung,

die Überwachung des Sportwesens

im Einvernehmen mit dem Staatsamt

für soziale Verwaltung;

d) die künstlerischen Angelegenheiten der

Theater und die Aufsicht über die Programmgestaltung

des Rundfunks sowie der

Lichtspieltheater;

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen

Bundesministeriums für Handel und Verkehr

die Hochschule für Welthandel, das technischgewerbliche

Schulwesen (einschließlich Frauenberufsschulen

und Fortbildungsschulen), das

Museum für Kunst und Industrie und die Hochschule

für angewandte Kunst.

4. Das neu errichtete Staatsamt für Volksernährung

übernimmt alle die Lebensmittelversorgung

betreffenden Aufgaben.

5. Das neu errichtete Staatsamt für öffentliche

Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau

übernimmt

a) aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen

Bundesministeriums für Handel und Verkehr

die Angelegenheiten des staatlichen

Hochbaues, des Straßenwesens einschließlich

der Brücken sowie des Maschinenwesens

einschließlich des Dampfkesselwesens;

Elektrotechnik mit Ausnahme der

Energiewirtschaft;

die Organisation des Staatsbaudienstes;

die Verwaltung der Staatsstraßen;

das Eich- und Vermessungswesen sowie

das Beschußwesen;

das technische Versuchswesen mit Ausnahme

der Versuchsanstalten für Kraftfahrwesen

und für Schiffbau; das Normenwesen;

die Angelegenheiten des Technischen

Museums;

die Angelegenheiten der Ziviltechniker;

das Bauwesen, den . Städtebau, die technischen

Angelegenheiten des Siedlungswesens;

die Verwaltung der Staatsgebäude;

die Angelegenheiten des Patentwesens;

die Angelegenheiten des Bergwesens;

b) aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

die wasserbautechnischen Angelegenheiten

der schiffbaren Flüsse (Donau und March)

sowie der Grenzflüsse in der Grenzstrecke,

ferner der Wasserversorgung und Kanalisation.

Es übernimmt überdies eine Außenstelle

des hydrographischen Dienstes für

den Donaustrom und den Wasserkraftkataster;

c) die Angelegenheiten der geregelten Überleitung

der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft

auf dem Gebiet des Bauwesens,

insbesondere der Baustoffe und der Bauwirtschaft,

des Wiederaufbaues der durch

die Kriegsereignisse zerstörten Bauten jeder

Art; die Auflösung und Verwertung von

Arbeitslagern;

d) die Erdölbewirtschaftung.

B. Allgemeine staatliche Verwaltung

in den Ländern und in der

Stadt Wien.

§ 4. Die von den Reichsstatthaltern (in Wien

vom Reichsstatthalter [Staatliche Verwaltung])

geführten Geschäfte einschließlich der behördlichen

Geschäfte der Landesforstämter, der Landwirtschaftsämter

und der Landesernährungsämter,

Abteilung B, gehen auf die Landeshauptmannschaften

(in Wien auf den Magistrat) über, jedoch

mit folgenden Ausnahmen

a) Angelegenheiten, die am 13. März 1938 in

die sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes

oder eines Bundesministeriums

fielen, gehen auf die Staatskanzlei oder

auf das sachlich in Betracht kommende

Staatsamt über;

b) Angelegenheiten, die am 13. März 1938 von

den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden)

geführt wurden, fallen

wieder an die unterste staatliche Verwaltungsbehörde

zurück.

§ 5. Die in den Landkreisen von den Landräten

besorgte staatliche Verwaltung geht auf die

Bezirkshauptmannschaften, die in den Stadtkreisen

von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) besorgte

staatliche Verwaltung auf den Magistrat

(Stadtrat) der Städte mit eigenem Statut über.

§ 6. Die in Wien vom Reichsstatthalter (Gemeindeverwaltung)

als unterer Verwaltungsbehörde

geführte allgemeine staatliche Verwaltung

erster Instanz geht auf den Wiener Magistrat über.

§ 7. Die von den Reichsgauen geführte Selbstverwaltung

geht in jedem Land auf den Provisorischen

Landesausschuß, in Wien auf den Stadtsenat,

über.

§ 8. Die von den Landkreisen geführte Selbstverwaltung

geht in jedem Verwaltungsbezirk auf

die Provisorische Bezirksvertretung (Bezirksausschuß)

über.

§ 9. Die von den Gemeinden und den Stadtkreisen

geführte Selbstverwaltung geht auf die

zuständigen Organe der Gemeinden und Städte

mit eigenem Statut über.

Abschnitt VI.

Änderung der Behördenbezeichnungen in den

Rechtsvorschriften.

§ 78. In allen seit 13. März 1938 für die Republik

Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen

Rechtsvorschriften treten an Stelle der

mit der Vollziehung betrauten reichsdeutschen

Stellen die Behörden und Ämter, die gemäß Abschnitt

II deren Geschäftsbereich übernehmen.

Abschnitt VII.

Verordnungsermächtigungen.

§ 79. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt,

den Wirkungsbereich der Staatskanzlei

und der Staatsämter, der in den grundlegenden

Bestimmungen der §§ 2 und 3 abgegrenzt ist,

durch Verordnung näher zu umschreiben.

§ 80. (1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter

sind ermächtigt, Sitz und Sprengel der ihnen

unterstellten Verwaltungsbehörden durch Verordnung

zu bestimmen und abzuändern.

(2) Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt,

Gerichte zu errichten, aufzulassen sowie Sitz und

Sprengel der Gerichte zu ändern, weiters für die

Sprengel mehrerer Gerichte einen von ihnen oder

einem übergeordneten Gericht gewisse Gruppen

von Geschäften ganz oder zum Teil zu übertragen

und solche Verfügungen aufzuheben.

(3) Hierbei gelten jedoch folgende Einschränkungen

1. Der örtliche Wirkungsbereich der der Staatskanzlei

oder einem Staatsamt unmittelbar unterstellten

Sonderverwaltungsbehörden kann sich

zwar auf das ganze Staatsgebiet erstrecken oder

das Gebiet mehrerer Länder umfassen, er darf

jedoch die Grenzen zweier oder mehrerer Länder

nicht durchschneiden. Dies gilt nicht für die Verwaltung

der österreichischen Staatseisenbahnen.

2. Die Grenzen der Verwaltungsbezirke, der

Gerichtsbezirke und der Gemeinden dürfen sich

nicht schneiden.

3. Änderungen in den Sprengein der Verwaltungsbezirke

werden durch Verordnung der Provisorischen

Staatsregierung getroffen.

4. Änderungen in den Sprengein der Gerichte

werden durch Verordnung des Staatsamtes für

Justiz im Einvernehmen mit der Staatskanzlei

und dem Staatsamt für Finanzen getroffen.

Abschnitt VIII.

Schlußbestimmungen.

§ 81. Alle Rechtsvorschriften über die Einrichtung

und den Wirkungsbereich von Behörden,

Ämtern, Anstalten, Unternehmungen

und sonstigen Einrichtungen, die durch dieses

Gesetz aufgehoben werden, treten außer Kraft.

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

die Provisorische Staatsregierung, soweit aber nur

der Wirkungskreis eines Staatsamtes berührt

wird, dieses Staatsamt betraut.

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