94. Gesetz: Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Abschnitt I.
Liquidierung der Einrichtungen des Deutschen
Reiches in der Republik Österreich.
§ 1. (1) Die für das Gebiet der Republik Österreich
oder deren Teilbereiche bestehenden Behörden,
Ämter, Anstalten, Unternehmungen
und sonstigen Einrichtungen des Deutschen
Reiches sind aufgelöst. Ihre Aufgaben gehen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die
entsprechenden Stellen der Republik Österreich
über.
(2) Mit der Liquidierung der im Abs. (1) genannten
Einrichtungen betraut der Staatskanzler
einen Beauftragten. Der Beauftragte ist dem
Staatskanzler unterstellt und an dessen Weisungen
gebunden. Er hat das unbewegliche und bewegliche
Vermögen der zu liquidierenden Einrichtungen
sicherzustellen und dem Staatskanzler
über den Fortgang der Liquidierung Bericht zu
erstatten.
Abschnitt II.
Überleitung der Geschäfte von den deutschen
Reichsbehörden auf die österreichischen Behörden.
A. Oberste staatliche Verwaltung.
§ 2. (1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter
übernehmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches
die oberste staatliche Verwaltung
in der Republik Österreich, die nach der gewaltsamen
Annexion Österreichs von den obersten
Reichsbehörden für sich in Anspruch genommen
worden ist.
(2) Die Geschäfte, die in den für den Bereich
der Republik Österreich oder deren Teilbereiche
erlassenen deutschen Rechtsvorschriften den
obersten Reichsbehörden übertragen worden
sind, gehen auf die sachlich in Betracht kommenden
Staatsämter über.
§ 3. (1) Der Geschäftsbereich der neu errichteten
Staatsämter für Inneres, für Volksernährung und
für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und
Wiederaufbau wird im folgenden abgegrenzt.
(2) Im übrigen übernehmen die Staatskanzlei
und jedes Staatsamt den Geschäftsbereich, den am
13. März 1938 das Bundeskanzleramt und das
Bundesministerium gleichartiger Bezeichnung
innehatten, jedoch mit folgenden Ausnahmen
1. Die Staatskanzlei übernimmt
bis zur Errichtung eines selbständigen Staatsamtes
für Heerwesen auch die Aufgaben des
Bundesministeriums für Landesverteidigung, insbesondere
die Aufstellung und Organisation von
Militär-, Wach- und -bauformationen, die Angelegenheiten
der Personal- und Sachdemobilisierung
der deutschen Wehrmacht, die Heimführung
der Kriegsgefangenen, die Ausforschung der
Kriegsvermißten und die Kriegsgräberfürsorge,
ferner aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
die Angelegenheiten des agrarstatistischen
Dienstes,
aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums
für Handel und Verkehr die
Angelegenheiten des handelsstatistischen Dienstes.
2. Das neu errichtete Staatsamt für Inneres
übernimmt aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen
Bundeskanzleramtes folgende Geschäfte
a) Organisations- und Personalangelegenheiten
der inneren Verwaltung und des Sicherheitsdienstes;
oberste Leitung des Sicherheitsdienstes;
b) die Staatspolizei;
c) die Administrativpolizei;
d) die zusammenfassende Behandlung der
Preisbestimmung sowie die Preisüberwachung;
e) Wahlen, Gemeindeangelegenheiten, Armenwesen,
Volkszählung, Staatsgrenzen, Staatsbürgerschaft,
Personenstandswesen, administrative
Eheangelegenheiten, Namensände-
rungen, Wanderungs- und Flüchtlingswesen,
Stiftungen und Fonds, Dorotheum,
Feuerwehrwesen, Wappenwesen, Notstandsangelegenheiten;
f) das Maut-, insbesondere das Oberfuhrwesen
und die Fragen des Enteignungsrechtes;
g) die Aufsicht über wirtschaftliche Unternehmungen
und Vereinigungen einschließlich
der Sparkassen;
h) den internationalen Verkehr in Verwaltungsangelegenheiten.
Das Staatsamt für Inneres ist ferner in oberster
Instanz in allen Angelegenheiten der staatlichen
Verwaltung zuständig, die nicht ausdrücklich
einem anderen Staatsamt zugewiesen sind.
3. Das Staatsamt für Volksaufklärung, für
Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
übernimmt
aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen
Bundeskanzleramtes
a) die Angelegenheiten der Propaganda im
Einvernehmen mit der Staatskanzlei und
dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr;
b) die inhaltliche Beratung der Presse, inhaltliche
Kontrolle der Filmproduktion und
-reproduktion;
c) die Überwachung und Lenkung der Jugendbewegung,
die Überwachung des Sportwesens
im Einvernehmen mit dem Staatsamt
für soziale Verwaltung;
d) die künstlerischen Angelegenheiten der
Theater und die Aufsicht über die Programmgestaltung
des Rundfunks sowie der
Lichtspieltheater;
aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen
Bundesministeriums für Handel und Verkehr
die Hochschule für Welthandel, das technischgewerbliche
Schulwesen (einschließlich Frauenberufsschulen
und Fortbildungsschulen), das
Museum für Kunst und Industrie und die Hochschule
für angewandte Kunst.
4. Das neu errichtete Staatsamt für Volksernährung
übernimmt alle die Lebensmittelversorgung
betreffenden Aufgaben.
5. Das neu errichtete Staatsamt für öffentliche
Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau
übernimmt
a) aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen
Bundesministeriums für Handel und Verkehr
die Angelegenheiten des staatlichen
Hochbaues, des Straßenwesens einschließlich
der Brücken sowie des Maschinenwesens
einschließlich des Dampfkesselwesens;
Elektrotechnik mit Ausnahme der
Energiewirtschaft;
die Organisation des Staatsbaudienstes;
die Verwaltung der Staatsstraßen;
das Eich- und Vermessungswesen sowie
das Beschußwesen;
das technische Versuchswesen mit Ausnahme
der Versuchsanstalten für Kraftfahrwesen
und für Schiffbau; das Normenwesen;
die Angelegenheiten des Technischen
Museums;
die Angelegenheiten der Ziviltechniker;
das Bauwesen, den . Städtebau, die technischen
Angelegenheiten des Siedlungswesens;
die Verwaltung der Staatsgebäude;
die Angelegenheiten des Patentwesens;
die Angelegenheiten des Bergwesens;
b) aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
die wasserbautechnischen Angelegenheiten
der schiffbaren Flüsse (Donau und March)
sowie der Grenzflüsse in der Grenzstrecke,
ferner der Wasserversorgung und Kanalisation.
Es übernimmt überdies eine Außenstelle
des hydrographischen Dienstes für
den Donaustrom und den Wasserkraftkataster;
c) die Angelegenheiten der geregelten Überleitung
der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft
auf dem Gebiet des Bauwesens,
insbesondere der Baustoffe und der Bauwirtschaft,
des Wiederaufbaues der durch
die Kriegsereignisse zerstörten Bauten jeder
Art; die Auflösung und Verwertung von
Arbeitslagern;
d) die Erdölbewirtschaftung.
B. Allgemeine staatliche Verwaltung
in den Ländern und in der
Stadt Wien.
§ 4. Die von den Reichsstatthaltern (in Wien
vom Reichsstatthalter [Staatliche Verwaltung])
geführten Geschäfte einschließlich der behördlichen
Geschäfte der Landesforstämter, der Landwirtschaftsämter
und der Landesernährungsämter,
Abteilung B, gehen auf die Landeshauptmannschaften
(in Wien auf den Magistrat) über, jedoch
mit folgenden Ausnahmen
a) Angelegenheiten, die am 13. März 1938 in
die sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes
oder eines Bundesministeriums
fielen, gehen auf die Staatskanzlei oder
auf das sachlich in Betracht kommende
Staatsamt über;
b) Angelegenheiten, die am 13. März 1938 von
den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden)
geführt wurden, fallen
wieder an die unterste staatliche Verwaltungsbehörde
zurück.
§ 5. Die in den Landkreisen von den Landräten
besorgte staatliche Verwaltung geht auf die
Bezirkshauptmannschaften, die in den Stadtkreisen
von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) besorgte
staatliche Verwaltung auf den Magistrat
(Stadtrat) der Städte mit eigenem Statut über.
§ 6. Die in Wien vom Reichsstatthalter (Gemeindeverwaltung)
als unterer Verwaltungsbehörde
geführte allgemeine staatliche Verwaltung
erster Instanz geht auf den Wiener Magistrat über.
§ 7. Die von den Reichsgauen geführte Selbstverwaltung
geht in jedem Land auf den Provisorischen
Landesausschuß, in Wien auf den Stadtsenat,
über.
§ 8. Die von den Landkreisen geführte Selbstverwaltung
geht in jedem Verwaltungsbezirk auf
die Provisorische Bezirksvertretung (Bezirksausschuß)
über.
§ 9. Die von den Gemeinden und den Stadtkreisen
geführte Selbstverwaltung geht auf die
zuständigen Organe der Gemeinden und Städte
mit eigenem Statut über.
Abschnitt VI.
Änderung der Behördenbezeichnungen in den
Rechtsvorschriften.
§ 78. In allen seit 13. März 1938 für die Republik
Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen
Rechtsvorschriften treten an Stelle der
mit der Vollziehung betrauten reichsdeutschen
Stellen die Behörden und Ämter, die gemäß Abschnitt
II deren Geschäftsbereich übernehmen.
Abschnitt VII.
Verordnungsermächtigungen.
§ 79. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt,
den Wirkungsbereich der Staatskanzlei
und der Staatsämter, der in den grundlegenden
Bestimmungen der §§ 2 und 3 abgegrenzt ist,
durch Verordnung näher zu umschreiben.
§ 80. (1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter
sind ermächtigt, Sitz und Sprengel der ihnen
unterstellten Verwaltungsbehörden durch Verordnung
zu bestimmen und abzuändern.
(2) Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt,
Gerichte zu errichten, aufzulassen sowie Sitz und
Sprengel der Gerichte zu ändern, weiters für die
Sprengel mehrerer Gerichte einen von ihnen oder
einem übergeordneten Gericht gewisse Gruppen
von Geschäften ganz oder zum Teil zu übertragen
und solche Verfügungen aufzuheben.
(3) Hierbei gelten jedoch folgende Einschränkungen
1. Der örtliche Wirkungsbereich der der Staatskanzlei
oder einem Staatsamt unmittelbar unterstellten
Sonderverwaltungsbehörden kann sich
zwar auf das ganze Staatsgebiet erstrecken oder
das Gebiet mehrerer Länder umfassen, er darf
jedoch die Grenzen zweier oder mehrerer Länder
nicht durchschneiden. Dies gilt nicht für die Verwaltung
der österreichischen Staatseisenbahnen.
2. Die Grenzen der Verwaltungsbezirke, der
Gerichtsbezirke und der Gemeinden dürfen sich
nicht schneiden.
3. Änderungen in den Sprengein der Verwaltungsbezirke
werden durch Verordnung der Provisorischen
Staatsregierung getroffen.
4. Änderungen in den Sprengein der Gerichte
werden durch Verordnung des Staatsamtes für
Justiz im Einvernehmen mit der Staatskanzlei
und dem Staatsamt für Finanzen getroffen.
Abschnitt VIII.
Schlußbestimmungen.
§ 81. Alle Rechtsvorschriften über die Einrichtung
und den Wirkungsbereich von Behörden,
Ämtern, Anstalten, Unternehmungen
und sonstigen Einrichtungen, die durch dieses
Gesetz aufgehoben werden, treten außer Kraft.
§ 82. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
die Provisorische Staatsregierung, soweit aber nur
der Wirkungskreis eines Staatsamtes berührt
wird, dieses Staatsamt betraut.