949. Verordnung: Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 a und 11 a des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt
1. für Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel, Zuckerrübe, Körnerraps, Sonnenblume und mehrschnittige Futterpflanzen . . 5720 S
2. für Gemüse-Landsorten........ 1000 S
3. für alle anderen Arten ......... 4580 S.
§ 2. Die Gebühr für die Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch (Verlängerungsgebühr) beträgt
1. für Gemüse-Landsorten, die als Erhaltungszucht im Zuchtbuch eingetragen sind.............. 280 S
2. für alle anderen Sorten......... 920 S.
§ 3. Die Gebühren sind an die Bundesanstalt für Pflanzenbau in Wien zu entrichten.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 145/1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.