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948_1994 AT

948. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 948. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

BUNDESMINISTERIUM

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 176.24.01/12-IV.2/94

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft von Rumänien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung am 15. November 1994 beschlossen hat, die Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1969 idF BGBl. Nr. 270/1990 vom 17 Dezember 1968, welche die sichtvermerksfreie Einreise von rumänischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit Dienstpässen einreisen, gemäß Artikel 9 des Abkommens mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1994, 0.00 Uhr, bis auf weiteres auszusetzen.

Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland wird gemäß Artikel 6 des Abkommens konsulargebührenfrei erfolgen.

Der oberwähnte Beschluß der österreichischen Bundesregierung war im Dienste der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen. In letzter Zeit wurde wiederholt die illegale und mißbräuchliche Nutzung der ständig wachsenden Zahl sichtvermerksfreier Einreisen rumänischer Dienstpaßinhaber nach Österreich festgestellt. Die rumänische Seite wurde darüber auf diplomatischem Wege informiert.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft von Rumänien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 18. November 1994

L. S.

An die

Botschaft von Rumänien

Wien

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