Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
946_1994 AT

946. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 946. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. l des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird verordnet

Artikel I

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. l des Strafvollzugsgesetzes) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde

a) für leichte Hilfsarbeiten ................... 46,90 S

b) für schwere Hilfsarbeiten ................. 52,80 S

c) für handwerksmäßige Arbeiten ....... 58,70 S

d) für Facharbeiten ................................ 64,50 S

e) für die Arbeiten eines Vorarbeiters .. 70,40 S

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →