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945_1993 AT

945. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 945. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 842/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 12,60 S."

2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 945/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

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