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943. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 943. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954, BGBl. Nr. 236, über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge (Pflanzeneinfuhrverordnung), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 40/1977, 26/1982 und 177/1989 wird wie folgt geändert

1. § 17 lautet

„§ 17. (1) Vor der zollamtlichen Abfertigung ist von einem phytosanitären Kontrollorgan (Organ des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder Organ eines Zollamtes, dem die phytosanitäre Kontrolle übertragen ist) jede der nachfolgend genannten Sendungen einer phytosanitären Untersuchung zu unterziehen. Hiefür sind die nötigen Proben zu entnehmen und die Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse und Weiterversendungszeugnisse (§ 17 c Abs. 1 Z 2) zu überprüfen

1. Sendungen, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 6 oder 7 fallen, und

2. Sendungen, die gemäß §§ 5, 14 oder 14 a bewilligt wurden und für die eine phytosanitäre Untersuchung in der Bewilligung vorgeschrieben wurde.

(2) Liegt Sendungen, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 4 — ausgenommen Saatkartoffeln —, 6, 7, 9, 10 oder 11 — ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln — fallen, das vorgeschriebene phytosanitäre Ursprungs- und Gesundheitszeugnis nicht bei, ist es unrichtig oder ungültig, so sind diese Sendungen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor der zollamtlichen Abfertigung von einem phytosanitären Kontrollorgan abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, der §§ 3, 4 — ausgenommen Saatkartoffeln —, 6, 7, 9, 10, 11 — ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln — und 15, einer phytosanitären Ersatzuntersuchung zu unterziehen und die hiefür nötigen Proben zu entnehmen. Die phytosanitäre Ersatzuntersuchung ist durchzuführen

1. nur auf schriftlichen Antrag des Anmelders (§ 51 Abs. 1 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644) beim Zollamt und

2. bei Sendungen, die unter den § 11 — ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln — fallen, überdies nur, wenn die Pflanzen und Pflanzenteile frei von Erde und frei von Kultursubstrat sind, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Bestandteilen besteht.

(3) Die phytosanitären Kontrollorgane sind ermächtigt, auch sonstige Sendungen vor ihrer zollamtlichen Abfertigung aus Gründen des Pflanzenschutzes einer phytosanitären Untersuchung zu unterziehen, hiefür die nötigen Proben zu entnehmen und die Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse zu überprüfen.

(4) Die Zollämter haben der Pflanzenschutzstelle jenes Bundeslandes, in dem die Verzollung erfolgen soll, anzuzeigen

1. Sendungen, für die in der Einfuhrbewilligung (§§ 5, 14 und 14 a) eine Desinfektionsbehandlung vorgeschrieben und deren Durchführung nicht im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bestätigt ist,

2. Sendungen, für die in der Einfuhrbewilligung (§§ 5, 14 und 14 a) eine phytosanitäre Untersuchung vorgeschrieben ist,

3. Sendungen, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 6 oder 7 fallen, und

4. Sendungen, für die eine phytosanitäre Ersatzuntersuchung gemäß Abs. 2 vom Anmelder beim Zollamt beantragt wurde.

Die Anzeigepflicht gemäß Z 2 bis 4 besteht nur, wenn den Zollämtern die phytosanitäre Kontrolle nicht übertragen ist."

2. Nach § 17 werden folgende §§ 17 a bis e eingefügt

„§ 17 a. Abweichend von § 17 Abs. 4 entfällt die Anzeigepflicht der Zollämter, wenn der Anmelder die Anzeige selbst vorgenommen hat (§ 17 b) und einen geeigneten Nachweis darüber dem Zollamt, das die Zollabfertigung durchführen soll, mit der Anmeldung (§ 52 Zollgesetz 1988) vorlegt. Die zollamtliche Abfertigung hat für Sendungen, die zur stichprobenweisen Untersuchung herangezogen werden, erst nach Freigabe durch ein phytosanitäres Kontrollorgan zu erfolgen.

§ 17 b. Der Anmelder ist berechtigt, die Anzeige gemäß § 17 Abs. 4 selbst vorzunehmen. Die Anzeige muß schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax spätestens zwei Arbeitstage vor dem voraussichtlichen Einlangen der Sendung am Ort der Zollabfertigung bei der Pflanzenschutzstelle jenes Bundeslandes, in dem die Verzollung erfolgen soll, eingebracht werden. Die Anzeige hat zu enthalten

1. den Namen und die Adresse des Anmelders,

2. den Ort der Zollabfertigung,

3. die Bezeichnung der Ware,

4. das Herkunftsland und das Ursprungsland der Ware,

5. den Empfänger der Ware und

6. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Stellung der Ware zur Zollabfertigung.

§ 17 c. (1) Abweichend von den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 sind die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der zollamtlichen Abfertigung nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn

1. ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht oder

2. die Sendung ihren Ursprung nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und nicht

von einem Weiterversendungszeugnis (Pflanzengesundheitszeugnis für den Wiederexport gemäß dem revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention) eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums begleitet wird. Das Ausstellungsdatum des Weiterversendungszeugnisses darf nicht mehr als drei Wochen vom Tag der Aufgabe der Sendung zurückliegen.

(2) Die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort unter der Bedingung, daß der Beförderungsweg der Sendung möglichst wenig geändert wird, vorzunehmen.

§ 17 d. Unter „zollamtlicher Abfertigung" und „Zollabfertigung" im Sinne der §§ 17, 17 a, 17 b und 17 c werden die Verbringung in den freien Verkehr, der Vormerkverkehr und der gebundene Verkehr (§ 47 Zollgesetz 1988), ausgenommen die Anweisung, wenn sich die Ware in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen befindet, verstanden.

§ 17 e. (1) Für die nach § 17 Abs. 1 vorzunehmenden phytosanitären Untersuchungen und für die nach § 17 Abs. 2 vorzunehmenden phytosanitären Ersatzuntersuchungen sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten Gebühren zu entrichten.

(2) Für die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse gemäß § 17 Abs. 3 werden, sofern die phytosanitäre Untersuchung ihre Richtigkeit und Gültigkeit ergibt, keine Untersuchungsgebühren eingehoben.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind für die stichprobenweisen phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums keine Untersuchungsgebühren zu entrichten."

3. § 18 lautet

„§ 18. Ergibt die phytosanitäre Untersuchung oder die phytosanitäre Ersatzuntersuchung, daß durch die Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden kann oder daß das beiliegende Ursprungs- und Gesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis unrichtig oder ungültig ist, so haben die phytosanitären Kontrollorgane die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Bis zur Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr einer solchen Sendung ist die Sendung vom Zollamt zurückzubehalten."

4. Dem § 20 wird folgender § 21 angefügt

„§ 21. Die §§ 17, 17 a bis e und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 943/1993 treten zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum."

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