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940_1993 AT

940. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 219 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 940. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 219 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G 248/91-7, V 190/91-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. November 1993, die im § 219 Abs. 2 zweiter Satz der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, enthaltene Wortfolge „vom Vorsteher des Gerichtes" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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