93. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie der Notariatsordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 5 wird die Wendung „und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der amtlichen Landeszeitung“
durch die Wendung „sowie im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
(http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich“ ersetzt.
2. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt
„§ 8a. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art
es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d
StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er
1. für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen
a) den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;
b) die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder
Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;
c) die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften
oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder
zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder
2. in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt.
(2) Der Rechtsanwalt hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen,
um in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit
Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.
§ 8b. (1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt
verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen
1. bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses;
2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach
den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte) mindestens 15000 Euro beträgt, und
zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen,
zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme
(die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen,
sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage)
voraussichtlich mindestens 15000 Euro beträgt; oder
3. wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder
der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient.
Hegt der Rechtsanwalt Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass
sie nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen
über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt.
Kommt die Partei einem Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung
nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen.
(2) Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen
Lichtbildausweises oder – wo dies nicht möglich ist – einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise
beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer
staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild
der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und – soweit dies nach dem
Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist – auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende
Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise
festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei
in den Fällen des § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses
oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der
Rechtsanwalt geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich
festzustellen.
(3) Die Feststellung der Identität kann unterbleiben, wenn die Partei ein Kredit- oder Finanzinstitut
ist, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt
oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen
stellt.
(4) Der Rechtsanwalt hat die nach Abs. 2 zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit
als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen,
deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.
§ 8c. (1) Besteht in den Fällen des § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft
der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, so hat der
Rechtsanwalt hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu
setzen (Verdachtsmeldung). Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher
Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im
Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder
Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung
offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung
(§ 278d StGB) in Anspruch nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister
für Inneres (Bundeskriminalamt) nach § 8b darf der Rechtsanwalt seine Partei in Kenntnis setzen,
soweit dies notwendig ist, um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen
abzuhalten, die mit Geldwäsche zusammenhängen könnten.
(2) Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft
nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der
Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass
dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert
sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so
darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts
aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die
Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister
für Inneres (Bundeskriminalamt) unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung
eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister
für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Rechtsanwalt, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen
Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Rechtsanwalts gilt diese
Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein
sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat
zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist
hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Rechtsanwalt
seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.
(4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt,
dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen.
Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a
StPO rechtskräftig entschieden hat.“
3. Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Bei Vorliegen eines der im § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt
dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei
(§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung
entfällt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß
§§ 8b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder
durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten)
und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.“
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt
„§ 9a. Abweichend von § 40 Abs. 2 BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die Identität
der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen ist (§ 8b
Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung
bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt
aufzubewahren (§ 8b Abs. 4).“
5. Dem § 12 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 8b Abs. 4 endet frühestens nach
fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden
ist.
(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind
mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.“
6. Im § 21 wird die Wendung „durch die Wiener und amtliche Landes-Zeitung kundzumachen“ durch die
Wendung „im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
(http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen“ ersetzt.
7. § 21b wird wie folgt geändert
a) Der bisherige Inhalt des § 21b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten
durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der
Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen.
Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters
an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 28 Abs. 2) zur Erkennung mit Geldwäscherei
(§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem
Verhalten in solchen Fällen ein.“
8. § 23 lautet
„§ 23. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das
sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser Rechtsanwaltkammer eingetragen
sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils
mittelbar durch ihren Ausschuss.
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen,
zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der
Ehre, des Ansehens, der Rechte und der Unabhängigkeit sowie die Überwachung der Pflichten des
Rechtsanwaltsstandes.“
9. § 28 Abs. 1 lit. l lautet
„l) bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung
von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der
Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen;
bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung
derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;“
10. § 35 Abs. 3 lautet
„(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die österreichische Rechtsanwaltschaft
in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen
ist, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.“
11. Im § 36
a) lautet Abs. 1 Z 2
„2. die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs,
insbesondere
a) zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
b) zur Aus- und Fortbildung;“
b) wird dem Abs. 1 folgende Z 3 angefügt
„3. die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen
des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich.“ und
c) lautet Abs. 3
„(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen
Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar
die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung
der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den
Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.“
12. § 37 wird wie folgt geändert
a) Der bisherige Inhalt des § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien sind im Internet auf
der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft
bereitzustellen.“
13. § 38 lautet
„§ 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung,
der Präsidentenrat und das Präsidium.“
14. § 40 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern
durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 3) vertreten sind.
(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte
eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn
jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht
auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.“
15. § 41 Abs. 1 lautet
„(1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen
(§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei
Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Der Präsident und die drei
Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an,
wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz –
kein Stimmrecht.“
16. Im § 42
a) lauten die Abs. 1 und 2
„(1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den Präsidenten
der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für jeweils sechs Monate eine
Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können
nicht Mitglied des Präsidentenrates sein.
(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-
Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied
des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten
einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer nicht vertreten, sie
können auch nicht zur Vertretung bevollmächtigt werden.“
b) lauten die Abs. 4 und 5
„(4) Beschlüsse des Präsidentenrats können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden
sind.
(5) Dem Präsidentenrat obliegen
1. die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen Rechtsanwaltschaft
zu verfolgenden Rechtspolitik;
2. die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags der Vertreterversammlung
zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
3. die Überwachung des laufenden Budgetvollzugs sowie die Genehmigung von Umschichtungen
innerhalb des Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;
4. die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung von Weisungen und Aufträgen
an dieses; das Präsidium ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;
5. die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium
keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (§ 42a Abs. 3), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums
eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt.“
c) werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt
„(6) Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte durch das Präsidium oder eines zur
Geschäftsführung berechtigten Mitglieds des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig machen.
(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nehmen an den
Sitzungen des Präsidentenrats teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen Beschluss.
Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht im Präsidentenrat zu.
(8) Der Vorsitzende des Präsidentenrats hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber
auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidentenrats oder eines Mitglieds des Präsidiums des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags, wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung
an den Vorsitzenden des Präsidentenrats stattzufinden hat.“
17. Nach § 42 werden folgende §§ 42a und 42b eingefügt
„§ 42a. (1) Das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dem Präsidenten
und den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Den
Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, bei Verhinderung
ein Präsidenten-Stellvertreter (§ 42b Abs. 2).
(2) Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf
Verlangen eines Präsidiumsmitglieds, wobei die Sitzung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung
an den Vorsitzenden des Präsidiums stattzufinden hat.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Für das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die Zustimmung
aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die
Angelegenheit auf Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitglieds des Präsidiums dem Präsidentenrat
vorzulegen (§ 42 Abs. 5 Z 5). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege
gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden
sind.
(4) Dem Präsidium obliegen in Gesamtverantwortung alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3
der Vertreterversammlung oder gemäß § 42 Abs. 5 und 6 dem Präsidentenrat vorbehalten sind.
(5) Das Präsidium hat sich eine Geschäftsverteilung zu geben, die der Zustimmung des Präsidentenrats
bedarf. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Präsidiums hat die Geschäftsverteilung zu
bestimmen, welches Präsidiumsmitglied für welche Aufgaben verantwortlich ist. Diese Aufgaben sind
unter Beachtung der Vorgaben des Budgets, gemäß den vom Präsidentenrat festgelegten Grundsätzen für
die Standes- und Rechtspolitik unter Beachtung der Beschlüsse des Präsidentenrats und des Präsidiums
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu besorgen.
§ 42b. (1) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertritt den Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung, des
Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
(2) Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
wird dieser durch den von ihm beauftragten, mangels einer solchen Beauftragung durch den
nach der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zuständigen Präsidenten-
Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertreten.“
18. Im § 49
a) lautet Abs. 1
„(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den
Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des
Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die
Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung
bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung
in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen
einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung
betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über-
oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente
erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene
Altersrente nicht unterschreiten.“
b) wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag
nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet
wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen
31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
eingetragenen Rechtsanwälte zu entrichten.“
c) lautet Abs. 2
„(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
eingetragenen Rechtsanwälte, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit
bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder
mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen
Satzung schaffen.“
19. Im § 50
a) lautet Abs. 2
„(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen.
Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten
1. Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte,
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der
geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen
Rechtsanwalts.
1a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige
Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen
Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals
beitragspflichtige Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf
als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der
jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer
von mindestens zwölf Monaten sowie die Vollendung des 68. Lebensjahrs; die Satzungen
können ein günstigeres Anfallsalter vorsehen, mindestens jedoch die Vollendung des
65. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann nach Vollendung des 61. Lebensjahrs bei
Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen
werden;
b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a
maßgeblichen Altersgrenzen; ferner muss der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre beitragspflichtig
gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum
EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich
auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts zu laufen
begonnen hat;
c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung
aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;
bb) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der
im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;
cc) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;
d) im Fall der Witwen-(Witwer-)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahrs
des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen worden ist, es sei denn, dass die Ehe zum Zeitpunkt
des Todes des Rechtsanwalts aufrecht war und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf
Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt
und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der
Ehe Kinder entstammen;
e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass
aa) der verstorbene Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)
auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor
Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der
geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen,
bb) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und
cc) der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem
Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine
Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt
oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in
allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft
mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft
entfällt bei nachgeborenen Kindern.
3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen
des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten)
endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen
Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.
5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht
des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer
vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des
Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind
das 26. Lebensjahr vollendet hat.“
b) entfällt im Abs. 3 erster Satz die Wendung „ein günstigeres Anfallsalter sowie“ und wird im Abs. 3
letzter Satz die Wortfolge „Beträgen und Prämien“ durch die Wortfolge „Beträgen, den Prämien und den
Veranlagungsergebnissen“ ersetzt.
c) wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt
„Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die
Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung,
einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen
oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten
Beträgen gleichgestellt.“
20. § 52 Abs. 1 lautet
„(1) Die Basisaltersrente (§ 49 Abs. 1) darf die nach § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Richtsätze nicht
unterschreiten.“
21. § 53 lautet
„§ 53. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen,
dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung
die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung
mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von
Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet
für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils
zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine
außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Kammermitglieder übersteigen würde.
(1a) Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
(2) Die Beiträge sind für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte grundsätzlich gleich hoch zu bemessen.
Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
1. Rechtsanwälte, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung
erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage
ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft
wird;
3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe
und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische
Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EuRAG) Berücksichtigung finden;
4. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen
aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.“
Artikel II
Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 132/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 16 wird das Zitat „§ 4 Abs. 1 EWR-RAG 1992“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 EuRAG“ ersetzt.
2. § 23 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die
Beantwortung der Klage gemäß § 243 ZPO aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die
Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung
entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags
begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten
Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen
für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.“
3. In der Tarifpost 1 wird im Abschnitt I lit. g das Zitat „§ 4 Abs. 2 EWR-RAG 1992“ durch das Zitat
„§ 5 Abs. 2 EuRAG“ ersetzt.
4. Tarifpost 2 Abschnitt II Z 1 lit. a wird aufgehoben.
5. In der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. d wird das Zitat „§ 258“ durch das Zitat „§ 257 Abs. 3“ ersetzt.
6. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der
Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.“
Artikel III
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Art. I BGBl.
Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
Im § 70 Abs. 1 wird die Wendung „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“„ durch die Wendung „im Internet
auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at)“ ersetzt.
Artikel IV
Änderungen des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung
von europäischen Rechtsanwälten in Österreich
Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen
Rechtsanwälten in Österreich, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie die jeweils zuständige
Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen.“
2. Im § 26 Abs. 2 Z 4 wird die Wendung „und dem Fürstentum Liechtenstein“ durch die Wendung „ , dem
Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.
Artikel V
Änderungen der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert
1. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36c eingefügt
„§ 36a. (1) Der Notar ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders
nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB)
zusammenhängen könnten, und bei denen er
1. für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen
a) den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;
b) die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder
Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;
c) die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften
oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder
zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder
2. in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt.
(2) Der Notar hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen,
um in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit
Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.
§ 36b. (1) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte ist der Notar
verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen
1. bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses;
2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach
dem NTG) mindestens 15000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem
einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen
scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst
nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme
(die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15000 Euro beträgt;
oder
3. wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder
der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient.
Hegt der Notar Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass sie nicht
auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über
die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt. Kommt die Partei
einem Auskunftsverlangen des Notars im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist
der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen.
(2) Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen
Lichtbildausweises oder – wo dies nicht möglich ist – einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise
beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer
staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild
der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und – soweit dies nach dem
Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist – auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende
Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise
festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei
in den Fällen des § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses
oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der
Notar geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen.
(3) Die Feststellung der Identität kann unterbleiben, wenn die Partei ein Kredit- oder Finanzinstitut
ist, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt,
oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen
stellt.
(4) Der Notar hat die nach Abs. 2 zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als
möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren
Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.
§ 36c. (1) Besteht in den Fällen des § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft
der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, so hat der
Notar hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu setzen
(Verdachtsmeldung). Der Notar ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet,
die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang
mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft
erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Notar erkennbar die Rechtsberatung offenkundig
zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch
nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres
(Bundeskriminalamt) nach § 36b darf der Notar seine Partei in Kenntnis setzen, soweit dies notwendig ist,
um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen abzuhalten, die mit Geldwäscherei
(§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.
(2) Hat der Notar eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen,
bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der Notar ist
berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass dieser entscheidet,
ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister
für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft
unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht
möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der
Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Notar der Behörde unmittelbar danach die
nötige Information zu erteilen.
(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung
eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister
für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Notar, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen
Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Notars gilt diese Anordnung
als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener
berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu
erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald
die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Notar seine Partei jedenfalls
davon in Kenntnis setzen.
(4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt,
dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen.
Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a
StPO rechtskräftig entschieden hat.“
2. Dem § 37 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte hat der Notar dem
Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft
zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei
(§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt
unter den im § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß
§§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder
durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten)
und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.“
3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt
„§ 37a. Abweichend von § 40 Abs. 2 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der
Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen
über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu
geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b
Abs. 4).“
4. Dem § 49 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 4 endet frühestens nach
fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden
ist.
(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind
mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.“
5. Im § 55 Abs. 1 lauten Z 1 und 2
„1. durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz),
2. durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis
(§ 36b Abs. 2 zweiter Satz) ausgewiesene Zeugen,“.
6. Im § 68 werden im Abs. 1 lit. b und c jeweils das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“
und in Abs. 2 erster Satz die Wendung „Beruf und“ durch das Wort „die“ ersetzt.
7. Im § 79 Abs. 5 zweiter Satz werden die Wendung „Beruf und“ durch das Wort „Die“ und das Wort
„sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
8. Im § 80 Abs. 1 wird das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt, entfällt der Beistrich
nach dem Wort „Familienname“ und werden die Wendung „Beschäftigung und“ durch die Wendung
„und der“ sowie das Wort „Wohnort“ durch das Wort „Anschrift“ ersetzt.
9. Im § 82 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt und
entfallen das Wort „Beruf“ sowie der nachfolgende Beistrich.
10. Im § 88 entfallen
a) im Abs. 2 die Wortfolge „unter Zuziehung zweier Zeugen, deren Identität ihm auf die im § 55 vorgesehene
Art bestätigt worden ist“ und der nachfolgende Beistrich im ersten Satz sowie die Wortfolge „und
den beiden Zeugen“ im zweiten Satz sowie
b) im Abs. 3 die Wortfolge „von den beiden Zeugen und“.
11. Im § 105 Abs. 1 wird das Wort „Zuname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt und entfallen der
nachfolgende Beistrich sowie das Wort „Stand“; das Wort „Wohnort“ wird durch das Wort „Anschrift“
ersetzt.
12. Im § 113 lit. c wird die Wortfolge „Vor- und Zunamen, Stand und“ durch die Wortfolge „Vor- und
Familiennamen sowie“ ersetzt.
13. Dem § 117 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit
den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder
der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen
unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen
(§ 134 NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung
(§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.“
14. Im § 134 Abs. 2 wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt
„15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen
Standesmitglieder;“
15. Im § 140a Abs. 2 werden
a) in der Z 1 nach dem Wort „Gesetzentwürfen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „die Anzeige von
Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen
zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung“ eingefügt;
b) nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt
„3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen
Standesmitglieder,“.
16. § 140f Abs. 4 lit. a lautet
„a) bei Anfragen von Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Konkursgerichten sowie öffentlichen
Notaren als Gerichtskommissär an diese und“.
Artikel VI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch Art. I (§§ 8a, 8b, 8c, 9 Abs. 4 und 5, 9a, 12 Abs. 3 und 4 sowie 21b Abs. 2 RAO) dieses Bundesgesetzes
im Verein mit dem geltenden § 23 RAO und dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl.
Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) sowie durch Art. V (§§ 36a, 36b, 36c, 37 Abs. 4 und 5, 37a,
49 Abs. 3 und 4 sowie 117 Abs. 1 NO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmun-
gen des X. Hauptstücks der NO wird die Richtlinie 91/308/EWG des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 28. Juni
1991, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl.
Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001, für den Bereich der Notare und Rechtsanwälte umgesetzt.
Artikel VII
In-Kraft-Treten
Art. I Z 1 bis 17 (§§ 5, 8a, 8b, 8c, 9, 9a, 12, 21, 21b, 23, 28, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 42a und 42b
RAO) sowie die Art. II bis V (Rechtsanwaltstarifgesetz, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter,
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen
Rechtsanwälten in Österreich, Notariatsordnung) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes in Kraft. Art. I Z 18 bis 21 (§§ 49, 50, 52 und 53 RAO) tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Uhrmacher (§ 94 Z 73 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Uhrmacher oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Uhrmacher oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kroatien, nachstehend „Vertragsparteien“
genannt,
– ausgehend davon, dass die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einen wichtigen
Faktor in der europäischen Stabilität darstellt,
– im Hinblick auf die bisherigen positiven Erfahrungen im Bereich der wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wie die Notwendigkeit und Wichtigkeit
einer weiteren Entwicklung und Vertiefung der bestehenden Zusammenarbeit,
– im Hinblick auf die beschleunigte Entwicklung und Verbreitung von wissenschaftlich-
technischen Erkenntnissen und die Internationalisierung der Wissenschaft und Technologie und
im Wunsche der Durchführung einer gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
entsprechend den neuen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in
Europa,
– in Anerkennung der Bedeutung einer verbesserten Koordination der österreichisch-kroatischen
Beziehungen im Bereich von Wissenschaft und Technologie,
vereinbaren wie folgt
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung
der jeweiligen festgelegten nationalen Schwerpunkte in Wissenschaft und Forschung.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen
zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen
und wissenschaftlichen Forschungszentren, Technologieinstituten, sowie zwischen Unternehmen
und sonstigen Einrichtungen auf beiden Seiten.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Arbeit an gemeinsamen
Projekten, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Programme eingebunden
werden können.
Artikel 3
Die gemeinsame Zusammenarbeit, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens vorgesehen ist,
wird insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt
1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler,
von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit;
3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten zum
Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen;
4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen
und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen
Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte
und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 4
(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten
Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.
(2) Während der Durchführung aller aus diesem Vertrag hervorgehenden Aktivitäten haben die an
der Durchführung teilnehmenden Personen das Recht auf einen Krankenschutz im anderen Staat entsprechend
dem Sozialversicherungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien, der
am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist.
Artikel 5
Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission
für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein, im folgenden Gemischte Kommission genannt,
die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.
Die Aufgaben der Gemischten Kommission aus Absatz 1 dieses Artikels sind
– die Planung und Koordination der gemeinsamen Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
– Vereinbarung und Festlegung neuer Bereiche gemeinsamer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
– Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms gemäß diesem Abkommen;
– Erörterung sonstiger, aus diesem Abkommen hervorgehender Verpflichtungen.
Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der
Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in einem der Vertragsstaaten zusammen; sie kann von
jeder Vertragspartei einberufen werden; eine Tagung hat zumindest alle zwei Jahre stattzufinden.
Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die
Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.
(2) Für die Durchführung der Beschlüsse der Gemischten Kommission entsprechend Artikel 5 dieses
Abkommens ist insbesondere die Bewältigung folgender Aufgabenbereiche notwendig
1. Ausschreibung für Projektanträge gemäß Artikel 3 Z 2 und 3;
2. Sammlung und Evaluierung der Projektanträge;
3. Genehmigung der Projekte;
4. Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung der Gemischten Kommission;
5. Entgegennahme der Berichte über die Ausführung von Projekten.
Artikel 7
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Wege, falls bei der Zusammenarbeit
Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden.
Das Außer-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten,
die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht
abgeschlossen sind, nach sich.
GESCHEHEN zu Zagreb, am 12. März 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
Knitel m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KROATIEN
Flego m. p.