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93_2003 AT

93. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie der Notariatsordnung

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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie der Notariatsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 5 wird die Wendung „und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der amtlichen Landeszeitung“

durch die Wendung „sowie im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

(http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich“ ersetzt.

2. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt

„§ 8a. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art

es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d

StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er

1. für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen

a) den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;

b) die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder

Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;

c) die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften

oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder

zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder

2. in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt.

(2) Der Rechtsanwalt hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen,

um in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit

Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.

§ 8b. (1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt

verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen

1. bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses;

2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach

den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte) mindestens 15000 Euro beträgt, und

zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen,

zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme

(die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen,

sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage)

voraussichtlich mindestens 15000 Euro beträgt; oder

3. wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder

der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient.

Hegt der Rechtsanwalt Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass

sie nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen

über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt.

Kommt die Partei einem Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung

nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen.

(2) Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen

Lichtbildausweises oder – wo dies nicht möglich ist – einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise

beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer

staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild

der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und – soweit dies nach dem

Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist – auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende

Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise

festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei

in den Fällen des § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses

oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der

Rechtsanwalt geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich

festzustellen.

(3) Die Feststellung der Identität kann unterbleiben, wenn die Partei ein Kredit- oder Finanzinstitut

ist, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt

oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen

stellt.

(4) Der Rechtsanwalt hat die nach Abs. 2 zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit

als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen,

deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.

§ 8c. (1) Besteht in den Fällen des § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft

der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, so hat der

Rechtsanwalt hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu

setzen (Verdachtsmeldung). Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher

Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im

Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder

Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung

offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung

(§ 278d StGB) in Anspruch nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister

für Inneres (Bundeskriminalamt) nach § 8b darf der Rechtsanwalt seine Partei in Kenntnis setzen,

soweit dies notwendig ist, um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen

abzuhalten, die mit Geldwäsche zusammenhängen könnten.

(2) Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft

nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der

Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass

dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert

sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so

darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts

aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die

Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister

für Inneres (Bundeskriminalamt) unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung

eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister

für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Rechtsanwalt, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen

Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Rechtsanwalts gilt diese

Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein

sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat

zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist

hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Rechtsanwalt

seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.

(4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben,

sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt,

dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen.

Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder

2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a

StPO rechtskräftig entschieden hat.“

3. Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Bei Vorliegen eines der im § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt

dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände

Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei

(§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung

entfällt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.

(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß

§§ 8b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder

durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten)

und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.“

4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt

„§ 9a. Abweichend von § 40 Abs. 2 BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die Identität

der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen ist (§ 8b

Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung

bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt

aufzubewahren (§ 8b Abs. 4).“

5. Dem § 12 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 8b Abs. 4 endet frühestens nach

fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden

ist.

(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind

mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.“

6. Im § 21 wird die Wendung „durch die Wiener und amtliche Landes-Zeitung kundzumachen“ durch die

Wendung „im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

(http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen“ ersetzt.

7. § 21b wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Inhalt des § 21b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten

durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der

Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen.

Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters

an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 28 Abs. 2) zur Erkennung mit Geldwäscherei

(§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem

Verhalten in solchen Fällen ein.“

8. § 23 lautet

„§ 23. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das

sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser Rechtsanwaltkammer eingetragen

sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils

mittelbar durch ihren Ausschuss.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und

wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen,

zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der

Ehre, des Ansehens, der Rechte und der Unabhängigkeit sowie die Überwachung der Pflichten des

Rechtsanwaltsstandes.“

9. § 28 Abs. 1 lit. l lautet

„l) bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung

von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der

Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen;

bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung

derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;“

10. § 35 Abs. 3 lautet

„(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die österreichische Rechtsanwaltschaft

in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen

ist, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.“

11. Im § 36

a) lautet Abs. 1 Z 2

„2. die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs,

insbesondere

a) zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie

b) zur Aus- und Fortbildung;“

b) wird dem Abs. 1 folgende Z 3 angefügt

„3. die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen

des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich.“ und

c) lautet Abs. 3

„(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen

Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar

die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung

der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den

Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.“

12. § 37 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Inhalt des § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien sind im Internet auf

der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft

bereitzustellen.“

13. § 38 lautet

„§ 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung,

der Präsidentenrat und das Präsidium.“

14. § 40 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern

durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 3) vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte

eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn

jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht

auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.“

15. § 41 Abs. 1 lautet

„(1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen

(§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei

Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Der Präsident und die drei

Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an,

wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz –

kein Stimmrecht.“

16. Im § 42

a) lauten die Abs. 1 und 2

„(1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den Präsidenten

der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für jeweils sechs Monate eine

Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können

nicht Mitglied des Präsidentenrates sein.

(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-

Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied

des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten

einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer nicht vertreten, sie

können auch nicht zur Vertretung bevollmächtigt werden.“

b) lauten die Abs. 4 und 5

„(4) Beschlüsse des Präsidentenrats können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle

stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden

sind.

(5) Dem Präsidentenrat obliegen

1. die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen Rechtsanwaltschaft

zu verfolgenden Rechtspolitik;

2. die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags der Vertreterversammlung

zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

3. die Überwachung des laufenden Budgetvollzugs sowie die Genehmigung von Umschichtungen

innerhalb des Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;

4. die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung von Weisungen und Aufträgen

an dieses; das Präsidium ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;

5. die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium

keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (§ 42a Abs. 3), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums

eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt.“

c) werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt

„(6) Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte durch das Präsidium oder eines zur

Geschäftsführung berechtigten Mitglieds des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig machen.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nehmen an den

Sitzungen des Präsidentenrats teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen Beschluss.

Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht im Präsidentenrat zu.

(8) Der Vorsitzende des Präsidentenrats hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber

auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidentenrats oder eines Mitglieds des Präsidiums des Österreichischen

Rechtsanwaltskammertags, wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung

an den Vorsitzenden des Präsidentenrats stattzufinden hat.“

17. Nach § 42 werden folgende §§ 42a und 42b eingefügt

„§ 42a. (1) Das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dem Präsidenten

und den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Den

Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, bei Verhinderung

ein Präsidenten-Stellvertreter (§ 42b Abs. 2).

(2) Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf

Verlangen eines Präsidiumsmitglieds, wobei die Sitzung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung

an den Vorsitzenden des Präsidiums stattzufinden hat.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung mindestens drei Mitglieder

anwesend sind. Für das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die Zustimmung

aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die

Angelegenheit auf Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitglieds des Präsidiums dem Präsidentenrat

vorzulegen (§ 42 Abs. 5 Z 5). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege

gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden

sind.

(4) Dem Präsidium obliegen in Gesamtverantwortung alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3

der Vertreterversammlung oder gemäß § 42 Abs. 5 und 6 dem Präsidentenrat vorbehalten sind.

(5) Das Präsidium hat sich eine Geschäftsverteilung zu geben, die der Zustimmung des Präsidentenrats

bedarf. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Präsidiums hat die Geschäftsverteilung zu

bestimmen, welches Präsidiumsmitglied für welche Aufgaben verantwortlich ist. Diese Aufgaben sind

unter Beachtung der Vorgaben des Budgets, gemäß den vom Präsidentenrat festgelegten Grundsätzen für

die Standes- und Rechtspolitik unter Beachtung der Beschlüsse des Präsidentenrats und des Präsidiums

des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu besorgen.

§ 42b. (1) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertritt den Österreichischen

Rechtsanwaltskammertag nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung, des

Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

(2) Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

wird dieser durch den von ihm beauftragten, mangels einer solchen Beauftragung durch den

nach der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zuständigen Präsidenten-

Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertreten.“

18. Im § 49

a) lautet Abs. 1

„(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den

Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des

Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die

Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung

bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung

in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen

einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung

betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über-

oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente

erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger

Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene

Altersrente nicht unterschreiten.“

b) wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag

nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet

wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen

31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte

eingetragenen Rechtsanwälte zu entrichten.“

c) lautet Abs. 2

„(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer

oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer

eingetragenen Rechtsanwälte, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit

bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem

eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder

mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen

Satzung schaffen.“

19. Im § 50

a) lautet Abs. 2

„(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen.

Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten

1. Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte,

Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der

geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen

Rechtsanwalts.

1a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige

Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen

Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte

einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals

beitragspflichtige Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf

als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der

jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.

2. Voraussetzungen für den Anspruch sind

a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer

von mindestens zwölf Monaten sowie die Vollendung des 68. Lebensjahrs; die Satzungen

können ein günstigeres Anfallsalter vorsehen, mindestens jedoch die Vollendung des

65. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann nach Vollendung des 61. Lebensjahrs bei

Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen

werden;

b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a

maßgeblichen Altersgrenzen; ferner muss der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre beitragspflichtig

gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum

EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich

auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts zu laufen

begonnen hat;

c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung

aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;

bb) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der

im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;

cc) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;

d) im Fall der Witwen-(Witwer-)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahrs

des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen worden ist, es sei denn, dass die Ehe zum Zeitpunkt

des Todes des Rechtsanwalts aufrecht war und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf

Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt

und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der

Ehe Kinder entstammen;

e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass

aa) der verstorbene Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)

auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor

Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der

geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen,

bb) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und

cc) der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem

Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine

Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt

oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in

allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft

mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft

entfällt bei nachgeborenen Kindern.

3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen

des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten)

endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen

Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.

5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht

des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer

vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des

Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind

das 26. Lebensjahr vollendet hat.“

b) entfällt im Abs. 3 erster Satz die Wendung „ein günstigeres Anfallsalter sowie“ und wird im Abs. 3

letzter Satz die Wortfolge „Beträgen und Prämien“ durch die Wortfolge „Beträgen, den Prämien und den

Veranlagungsergebnissen“ ersetzt.

c) wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt

„Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die

Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung,

einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen

oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten

Beträgen gleichgestellt.“

20. § 52 Abs. 1 lautet

„(1) Die Basisaltersrente (§ 49 Abs. 1) darf die nach § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Richtsätze nicht

unterschreiten.“

21. § 53 lautet

„§ 53. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen,

dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung

die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung

mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen

zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von

Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet

für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils

zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine

außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

der Kammermitglieder übersteigen würde.

(1a) Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.

(2) Die Beiträge sind für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte grundsätzlich gleich hoch zu bemessen.

Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass

1. Rechtsanwälte, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung

erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage

ganz oder teilweise befreit werden;

2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft

wird;

3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe

und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische

Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EuRAG) Berücksichtigung finden;

4. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen

aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.“

Artikel II

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 132/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 16 wird das Zitat „§ 4 Abs. 1 EWR-RAG 1992“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 EuRAG“ ersetzt.

2. § 23 Abs. 6 und 7 lauten

„(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die

Beantwortung der Klage gemäß § 243 ZPO aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die

Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung

entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags

begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten

Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen

für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.“

3. In der Tarifpost 1 wird im Abschnitt I lit. g das Zitat „§ 4 Abs. 2 EWR-RAG 1992“ durch das Zitat

„§ 5 Abs. 2 EuRAG“ ersetzt.

4. Tarifpost 2 Abschnitt II Z 1 lit. a wird aufgehoben.

5. In der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. d wird das Zitat „§ 258“ durch das Zitat „§ 257 Abs. 3“ ersetzt.

6. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der

Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.“

Artikel III

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Art. I BGBl.

Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

Im § 70 Abs. 1 wird die Wendung „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“„ durch die Wendung „im Internet

auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at)“ ersetzt.

Artikel IV

Änderungen des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung

von europäischen Rechtsanwälten in Österreich

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen

Rechtsanwälten in Österreich, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie die jeweils zuständige

Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen.“

2. Im § 26 Abs. 2 Z 4 wird die Wendung „und dem Fürstentum Liechtenstein“ durch die Wendung „ , dem

Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.

Artikel V

Änderungen der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert

1. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36c eingefügt

„§ 36a. (1) Der Notar ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders

nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB)

zusammenhängen könnten, und bei denen er

1. für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen

a) den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;

b) die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder

Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;

c) die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften

oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder

zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder

2. in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt.

(2) Der Notar hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen,

um in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit

Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.

§ 36b. (1) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte ist der Notar

verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen

1. bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses;

2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach

dem NTG) mindestens 15000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem

einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen

scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst

nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme

(die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15000 Euro beträgt;

oder

3. wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder

der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient.

Hegt der Notar Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass sie nicht

auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über

die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt. Kommt die Partei

einem Auskunftsverlangen des Notars im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist

der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen.

(2) Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen

Lichtbildausweises oder – wo dies nicht möglich ist – einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise

beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer

staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild

der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und – soweit dies nach dem

Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist – auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende

Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise

festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei

in den Fällen des § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses

oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der

Notar geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen.

(3) Die Feststellung der Identität kann unterbleiben, wenn die Partei ein Kredit- oder Finanzinstitut

ist, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt,

oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen

stellt.

(4) Der Notar hat die nach Abs. 2 zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als

möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren

Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.

§ 36c. (1) Besteht in den Fällen des § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft

der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, so hat der

Notar hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu setzen

(Verdachtsmeldung). Der Notar ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet,

die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang

mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft

erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Notar erkennbar die Rechtsberatung offenkundig

zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch

nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres

(Bundeskriminalamt) nach § 36b darf der Notar seine Partei in Kenntnis setzen, soweit dies notwendig ist,

um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen abzuhalten, die mit Geldwäscherei

(§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.

(2) Hat der Notar eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen,

bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der Notar ist

berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass dieser entscheidet,

ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister

für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft

unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht

möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der

Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Notar der Behörde unmittelbar danach die

nötige Information zu erteilen.

(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung

eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister

für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Notar, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen

Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Notars gilt diese Anordnung

als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener

berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu

erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald

die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Notar seine Partei jedenfalls

davon in Kenntnis setzen.

(4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben,

sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt,

dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen.

Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder

2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a

StPO rechtskräftig entschieden hat.“

2. Dem § 37 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte hat der Notar dem

Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft

zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei

(§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt

unter den im § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.

(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß

§§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder

durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten)

und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt

„§ 37a. Abweichend von § 40 Abs. 2 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der

Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen

über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu

geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b

Abs. 4).“

4. Dem § 49 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 4 endet frühestens nach

fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden

ist.

(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind

mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.“

5. Im § 55 Abs. 1 lauten Z 1 und 2

„1. durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz),

2. durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis

(§ 36b Abs. 2 zweiter Satz) ausgewiesene Zeugen,“.

6. Im § 68 werden im Abs. 1 lit. b und c jeweils das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“

und in Abs. 2 erster Satz die Wendung „Beruf und“ durch das Wort „die“ ersetzt.

7. Im § 79 Abs. 5 zweiter Satz werden die Wendung „Beruf und“ durch das Wort „Die“ und das Wort

„sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

8. Im § 80 Abs. 1 wird das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt, entfällt der Beistrich

nach dem Wort „Familienname“ und werden die Wendung „Beschäftigung und“ durch die Wendung

„und der“ sowie das Wort „Wohnort“ durch das Wort „Anschrift“ ersetzt.

9. Im § 82 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt und

entfallen das Wort „Beruf“ sowie der nachfolgende Beistrich.

10. Im § 88 entfallen

a) im Abs. 2 die Wortfolge „unter Zuziehung zweier Zeugen, deren Identität ihm auf die im § 55 vorgesehene

Art bestätigt worden ist“ und der nachfolgende Beistrich im ersten Satz sowie die Wortfolge „und

den beiden Zeugen“ im zweiten Satz sowie

b) im Abs. 3 die Wortfolge „von den beiden Zeugen und“.

11. Im § 105 Abs. 1 wird das Wort „Zuname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt und entfallen der

nachfolgende Beistrich sowie das Wort „Stand“; das Wort „Wohnort“ wird durch das Wort „Anschrift“

ersetzt.

12. Im § 113 lit. c wird die Wortfolge „Vor- und Zunamen, Stand und“ durch die Wortfolge „Vor- und

Familiennamen sowie“ ersetzt.

13. Dem § 117 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit

den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder

der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen

unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen

(§ 134 NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung

(§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.“

14. Im § 134 Abs. 2 wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt

„15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen

Standesmitglieder;“

15. Im § 140a Abs. 2 werden

a) in der Z 1 nach dem Wort „Gesetzentwürfen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „die Anzeige von

Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen

zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung“ eingefügt;

b) nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt

„3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen

Standesmitglieder,“.

16. § 140f Abs. 4 lit. a lautet

„a) bei Anfragen von Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Konkursgerichten sowie öffentlichen

Notaren als Gerichtskommissär an diese und“.

Artikel VI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch Art. I (§§ 8a, 8b, 8c, 9 Abs. 4 und 5, 9a, 12 Abs. 3 und 4 sowie 21b Abs. 2 RAO) dieses Bundesgesetzes

im Verein mit dem geltenden § 23 RAO und dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl.

Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für

Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) sowie durch Art. V (§§ 36a, 36b, 36c, 37 Abs. 4 und 5, 37a,

49 Abs. 3 und 4 sowie 117 Abs. 1 NO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmun-

gen des X. Hauptstücks der NO wird die Richtlinie 91/308/EWG des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 28. Juni

1991, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl.

Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001, für den Bereich der Notare und Rechtsanwälte umgesetzt.

Artikel VII

In-Kraft-Treten

Art. I Z 1 bis 17 (§§ 5, 8a, 8b, 8c, 9, 9a, 12, 21, 21b, 23, 28, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 42a und 42b

RAO) sowie die Art. II bis V (Rechtsanwaltstarifgesetz, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter,

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen

Rechtsanwälten in Österreich, Notariatsordnung) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes in Kraft. Art. I Z 18 bis 21 (§§ 49, 50, 52 und 53 RAO) tritt mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

BGBlPdf 93. Verordnung: Uhrmacher-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Uhrmacher (§ 94 Z 73 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Uhrmacher oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Uhrmacher oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 93. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kroatien, nachstehend „Vertragsparteien“

genannt,

– ausgehend davon, dass die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einen wichtigen

Faktor in der europäischen Stabilität darstellt,

– im Hinblick auf die bisherigen positiven Erfahrungen im Bereich der wissenschaftlich-

technischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wie die Notwendigkeit und Wichtigkeit

einer weiteren Entwicklung und Vertiefung der bestehenden Zusammenarbeit,

– im Hinblick auf die beschleunigte Entwicklung und Verbreitung von wissenschaftlich-

technischen Erkenntnissen und die Internationalisierung der Wissenschaft und Technologie und

im Wunsche der Durchführung einer gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

entsprechend den neuen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in

Europa,

– in Anerkennung der Bedeutung einer verbesserten Koordination der österreichisch-kroatischen

Beziehungen im Bereich von Wissenschaft und Technologie,

vereinbaren wie folgt

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung

der jeweiligen festgelegten nationalen Schwerpunkte in Wissenschaft und Forschung.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen

zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen

und wissenschaftlichen Forschungszentren, Technologieinstituten, sowie zwischen Unternehmen

und sonstigen Einrichtungen auf beiden Seiten.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Arbeit an gemeinsamen

Projekten, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Programme eingebunden

werden können.

Artikel 3

Die gemeinsame Zusammenarbeit, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens vorgesehen ist,

wird insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt

1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler,

von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-

technischen Zusammenarbeit;

3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten zum

Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen;

4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen

und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen

Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte

und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten

Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.

(2) Während der Durchführung aller aus diesem Vertrag hervorgehenden Aktivitäten haben die an

der Durchführung teilnehmenden Personen das Recht auf einen Krankenschutz im anderen Staat entsprechend

dem Sozialversicherungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien, der

am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist.

Artikel 5

Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission

für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein, im folgenden Gemischte Kommission genannt,

die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.

Die Aufgaben der Gemischten Kommission aus Absatz 1 dieses Artikels sind

– die Planung und Koordination der gemeinsamen Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;

– Vereinbarung und Festlegung neuer Bereiche gemeinsamer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;

– Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms gemäß diesem Abkommen;

– Erörterung sonstiger, aus diesem Abkommen hervorgehender Verpflichtungen.

Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der

Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in einem der Vertragsstaaten zusammen; sie kann von

jeder Vertragspartei einberufen werden; eine Tagung hat zumindest alle zwei Jahre stattzufinden.

Artikel 6

(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die

Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.

(2) Für die Durchführung der Beschlüsse der Gemischten Kommission entsprechend Artikel 5 dieses

Abkommens ist insbesondere die Bewältigung folgender Aufgabenbereiche notwendig

1. Ausschreibung für Projektanträge gemäß Artikel 3 Z 2 und 3;

2. Sammlung und Evaluierung der Projektanträge;

3. Genehmigung der Projekte;

4. Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung der Gemischten Kommission;

5. Entgegennahme der Berichte über die Ausführung von Projekten.

Artikel 7

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Wege, falls bei der Zusammenarbeit

Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen

innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden.

Das Außer-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten,

die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht

abgeschlossen sind, nach sich.

GESCHEHEN zu Zagreb, am 12. März 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

Knitel m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KROATIEN

Flego m. p.

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