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93_2002 AT

93. Bundesgesetz: Aufhebung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Aufhebung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, BGBl.

Nr. 244/1960, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 52/1998 und BGBl. I Nr. 98/2001,

tritt außer Kraft.

BGBlPdf 93. Abkommen der Österreichischen Bundesregierung und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, im

folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,

– in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische

Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu

fördern und zu vertiefen,

– in der Überzeugung, dass dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete

Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Prozess der Transition der Wirtschaft

der Bundesrepublik Jugoslawien schafft,

– im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration

teilzunehmen,

– im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft

zukommt,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung

der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen

Zusammenarbeit bemüht sein.

(2) Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, in

Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft

und den Verpflichtungen gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) und dem Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen (GATT – 1994) erfolgen.

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

und Befugnisse die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen,

Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Artikel 3

Unter Bedachtnahme auf die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen,

landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stim-

men die Vertragsparteien überein, dass günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit

insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind

– Landwirtschaft und Agrartechnik;

– Forst- und Wasserwirtschaft;

– Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;

– Tabakindustrie;

– Leichtindustrie, insbesondere Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie;

– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie;

– Bergbau, mineralische Roh- und Grundstoffe;

– Metallurgie, metallbe- und -verarbeitende Industrie;

– Maschinen- und Anlagenbau;

– chemische und petrochemische Industrie;

– Bauwesen, einschließlich Baumaterialienindustrie, Prüfung von Baumaterialien;

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien;

– Energiewirtschaft, einschließlich energiesparende Technologien;

– Errichtung und Revitalisierung von Kraftwerken und Leitungsnetzen;

– elektronische und elektrotechnische Industrie;

– wissenschaftliche Geräte und Geräte für die Meteorologie;

– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische, kosmetische und pharmazeutische Industrie;

– Qualitätskontrolle, Standardisierung und Zertifizierung;

– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz;

– Privatisierung;

– Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;

– gewerblicher Rechtsschutz;

– Messe- und Ausstellungswesen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer und

wirtschaftlich vernünftiger Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen

– Energie;

– Eisenbahn;

– Luftfahrt;

– Telekommunikation;

– Wasserwirtschaft;

– Abfallwirtschaft und Recycling.

Artikel 5

Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien

moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen

anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht werden.

Artikel 6

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr

und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia

1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;

(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

bei der Ausarbeitung von Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe,

Gesundheits-, Berg-, Wasser- und Sporttourismus, sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur

nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern

vor allem auf dem Gebiete

– der Außenwirtschaft;

– der Wirtschaftsverwaltung;

– des gewerblichen Rechtsschutzes;

– des Tourismus;

– des Patentwesens;

– des Bank- und Finanzwesens;

– des Versicherungswesens;

fördern.

Artikel 8

Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden

– Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung

der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und

-niederlassungen;

– Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;

– Technologie- und Know-How-Transfer;

– Entwicklungs- und Technologieprojekte;

– angewandte Forschung;

– Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;

– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;

– Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing,

Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige Dienstleistungen;

– Erstellung von Feasibility-Studien;

– Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Meteorologie;

– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,

Austausch von Delegationen und Experten;

– Austausch von Informationen, Dokumentationen und Publikationen, die für beide Vertragsparteien

von Interesse sind;

– Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände;

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im

Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere

auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie

Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 10

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner

und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an. Im Rahmen der gegebenen

Möglichkeiten könnte österreichischerseits Know-How auf dem Gebiet der Finanzierungsform

von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 11

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen

im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien

die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf

Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik

Jugoslawien einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere

a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und

der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,

c) Formierung von Arbeitsgruppen im Rahmen der Gemischten Kommission für die einzelnen Sektoren

der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen

den einzelnen Regionen beider Staaten,

d) Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

e) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens,

f) Beilegung von eventuellen Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien in der Auslegung

und Anwendung des Abkommens.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit

Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können

daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, dass sie die Verpflichtungen,

die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen der Europäischen Gemeinschaft

mit einer Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ergeben, aufheben oder berühren.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien

diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen

für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der

beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Belgrad, am 12. Oktober 2001 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und serbischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die österreichische Bundesregierung

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien

Dragisa Pesic

Die Notifikationen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 28. Jänner bzw. 7. Februar

2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.

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