93. Bundesgesetz: Erlassung des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Änderung des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der
Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Nominale von 70000000
Schilling bestmöglich zu veräußern.
§ 2. Der Veräußerungsvorgang gemäß § 1 ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen
Bundesverlages
Das Bundesgesetz über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages,
BGBl. Nr. 670/1978, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „ , deren Geschäftsanteile zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen
müssen,“ gestrichen.
2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Der Kulturauftrag gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a ist von der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft
mit beschränkter Haftung solange wahrzunehmen, als er nicht durch andere Eigentümer der
Christian Brandstätter Verlagsgesellschaft mbH, Residenz Verlag GmbH und Franz Deuticke
GmbH mit den genannten Gesellschaften wahrgenommen wird.“
3. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt
„§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag der Eintragung der zumindest mehrheitlichen
Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft in das Firmenbuch außer Kraft. Der
Bundeskanzler gibt den Tag des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I
bekannt.“
Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet
Die Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/
1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und
BGBl. II Nr. 236/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 2 wird die Z 4 gestrichen. Die Z 5 und 6 werden zu Z 4 und 5.
2. § 3a lautet
„§ 3a. Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 1a
genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen verwendet werden.“
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt
„§ 3b. Es ist verboten, andere als die in Anlage 1b genannten Produkte, die durch bakterielle Fermentation
gewonnen werden, zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff zu verwenden.“
4. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt
„§ 3c. Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten
Stoffe sind die in der Anlage 1c genannten Spezifikationen einzuhalten.“
5. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2001 entsprechen,
dürfen bis 1. Jänner 2003 in Verkehr gebracht werden.“
6. § 7 Abs. 3 entfällt.
7. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt
„§ 8. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien
– 78/142/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien
und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 44
vom 15. Februar 1978),
– 80/766/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 213 vom 16. August 1980),
– 81/432/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
Prüfung auf Vinylchlorid, das auf Bedarfsgegenstände in Lebensmitteln übergegangen ist (ABl. L 167
vom 24. Juni 1981),
– 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und
Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(ABl. L 297 vom 23. Oktober 1982),
– 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von
Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung
zu kommen (ABl. L 372 vom 31. Dezember 1985),
– 90/128/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 75 vom 21. März 1990),
– 92/39/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl.
L 168 vom 23. Juni 1992),
– 93/8/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die
Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 90 vom 14. April 1993),
– 93/9/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 90
vom 14. April 1993),
– 95/3/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 41
vom 23. Februar 1995),
– 96/11/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 61
vom 12. März 1996),
– 97/48/EG des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln
für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 222 vom 12. August 1997),
– 1999/91/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(ABl. L 310 vom 4. Dezember 1999)
in österreichisches Recht umgesetzt.
8. Die Spalte „Beschränkungen“ der Anlagen 1 und 1a der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994,
geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl.
Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II Nr. 236/1998, lautet nunmehr „Beschränkungen
und/oder Spezifikationen“.
9. Die in Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden dem Abschnitt A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung,
BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl.
Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II
Nr. 236/1998, hinzugefügt.
10. Die Angaben in der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ des Abschnittes A der
Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.
Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und
BGBl. II Nr. 236/1998, werden wie in Anlage 2 dieser Verordnung geändert.
11. Die in Anlage 3 dieser Veordnung angeführten Stoffe werden aus Abschnitt B der Anlage 1 der Kunststoffverordnung,
BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl.
Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II
Nr. 236/1998, gestrichen.
12. Die Angaben in der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ des Abschnittes B der
Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.
Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und
BGBl. II Nr. 236/1998, werden wie in Anlage 4 dieser Verordnung geändert.
13. Die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden von Abschnitt B in Abschnitt A der
Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.
Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und
BGBl. II Nr. 236/1998, übernommen.
14. Die in Anlage 6 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden der Anlage 1a der Kunststoffverordnung,
BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl.
Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II
Nr. 236/1998, hinzugefügt.
15. Die Angaben in der Spalte „CAS-Nr.“ der Anlage 1a der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994,
geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl.
Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II Nr. 236/1998, werden wie in Anlage 7 dieser Verordnung
geändert.
16. Der in Anlage 8 dieser Verordnung angeführte Stoff wird aus Anlage 1a der Kunststoffverordnung,
BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl.
Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II Nr. 236/1998, gestrichen.
17. Fußnote 5 der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen
BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II
Nr. 262/1997 und BGBl. II Nr. 236/1998, lautet wie folgt
„5) Darunter können fallen
– Spezifischer Migrationswert (SML);
– höchste zulässige Menge des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff (QM);
– höchste zulässige Menge des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, in mg/6 dm² der Kontaktfläche mit
dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt (QMA);
– alle sonstigen besonders aufgeführten Beschränkungen;
– Spezifikationen aller Art bezogen auf den Stoff oder das Polymer.“
18. In Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.
Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und
BGBl. II Nr. 236/1998, wird folgende Fußnote 8 angefügt
19. In Anlage 1a der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.
Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und
BGBl. II Nr. 236/1998, werden folgende Fußnoten 5 und 6 angefügt
„5) Darunter können fallen
– Spezifischer Migrationswert (SML);
– höchste zulässige Menge des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff (QM);
– höchste zulässige Menge des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, in mg/6 dm² der Kontaktfläche mit
dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt (QMA);
– alle sonstigen besonders aufgeführten Beschränkungen;
– Spezifikationen aller Art bezogen auf den Stoff oder das Polymer.
6) ANMERKUNGEN ZUR SPALTE ,BESCHRÄNKUNGEN UND SPEZIFIKATIONEN‘
Anlage 1
LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE DEM ABSCHNITT A DER ANLAGE 1
HINZUGEFÜGT WERDEN
Anlage 2
LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE IN ABSCHNITT A DER ANLAGE 1,
BEI DENEN DER EINTRAG IN DER SPALTE ,BESCHRÄNKUNGEN‘ UND/ODER SPEZIFIKATIONEN‘
GEÄNDERT WIRD
Anlage 3
LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE AUS ABSCHNITT B DER ANLAGE 1
GESTRICHEN WERDEN
Anlage 4
LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE IN ABSCHNITT B DER ANLAGE 1,
BEI DENEN DER EINTRAG IN DER SPALTE ,BESCHRÄNKUNGEN UND/ODER SPEZIFIKATIONEN‘
GEÄNDERT WIRD
Anlage 5
LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE VON ABSCHNITT B IN ABSCHNITT A
DER ANLAGE 1 ÜBERTRAGEN WERDEN
Anlage 6
LISTE DER ADDITIVE, DIE DER ANLAGE 1a HINZUGEFÜGT WERDEN
Anlage 7
LISTE DER ADDITIVE DER ANLAGE 1a, BEI DENEN DER EINTRAG IN DER SPALTE ,CAS-Nr.‘
GEÄNDERT WIRD
Anlage 8
LISTE DER ADDITIVE, DIE AUS ANLAGE 1a GESTRICHEN WERDEN
Anlage 1b
Anlage 1c
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die mazedonische Regierung, nachfolgend als die
Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien
geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die
Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt auf österreichischen und mazedonischen Hoheitsgebieten
der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene
Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene
und im Kombinierten Verkehr (Schiene/Straße) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die
Schiene notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten
umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik insbesondere hinsichtlich der Minimierung
des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der
Straße auf die Schiene zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage
verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die
Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden
Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).
2. Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
– Güterverkehr auf der Schiene,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
3. Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten
Verkehr gemäß Artikel 2.
4. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten
und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof
(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorbetriebenen
Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren
Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge
(Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Vertragsstaaten oder beider
Vertragsstaaten überschritten werden muß,
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof
(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr);
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,
Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
3. Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung
vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des
Unternehmens dienen;
c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden;
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm
auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen;
4. Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb
dieses Staatsgebietes.
TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER VERKEHR
Artikel 3
Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte
Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der
Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat
1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren
Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am
grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wirken sie auf eine verbesserte Ausstattung
der Eisenbahnunternehmen hin, um sie durch bessere Beförderungsqualität, kürzere Beförderungszeiten
und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern
konkurrenzfähig zu machen.
2. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um
sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr
und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Artikel 4
Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs
1. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen die bereits eingeleiteten
Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortführen und
die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch verbessern.
2. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie die
Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen
gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich
a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden
technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;
b) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe, Häfen und Infrastrukturen;
c) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der
bestehenden Terminals;
d) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden (Waggons
und Lokomotiven) und schwimmenden Materials, um der Ausweitung der Kapazitäten besonders
im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;
e) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für
die Beförderung temperaturabhängiger oder -gesteuerter Güter;
f) des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.
3. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Ziffer 2 werden nähere Einzelheiten
in einem Zusatzprotokoll festgelegt.
4. Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie
die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen koordiniert werden.
Artikel 5
Grenzabfertigung
1. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote
die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck
vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und
organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die
Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
2. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Ziffer 1 werden nähere Einzelheiten
in einem Zusatzprotokoll festgelegt.
Artikel 6
Ausbau von Eisenbahnverbindungen
1. Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt, dem AGC sowie den
Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuzuwenden.
2. Insbesondere soll dem Ausbau der Eisenbahninfrastrukturen zwischen Österreich und Mazedonien
Bedeutung beigemessen werden.
TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport
verbunden ist, einer Genehmigung der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen
oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
a) Standardgenehmigungen (gültig für Loco-, Transit- und Drittlandfahrten)
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder
nach der Art des Transportes).
Artikel 8
Genehmigungsfreie Verkehre
1. Einer Genehmigung bedürfen nicht
a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des
Reparaturfahrzeuges;
c) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich
der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
d) die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung
in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären
Gründen;
e) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
f) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen
soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung
der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten
Genehmigung;
g) der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und
Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
h) die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von
Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder
Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
i) die Überführung von Leichen.
2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf
bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang
mit einer Beförderung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im
Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Abs. 1 und 2 ist mittels eines
Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Kontingentgenehmigung
zu erbringen.
Artikel 9
Inhalt der Genehmigung
1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung
auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
a) Name und Anschrift des Unternehmers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;
d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die
zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
– mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden
Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom
Unternehmer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung
ausgestellt wird.
Artikel 10
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,
daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 11
Sanktionsbestimmungen
1. Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem
Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und
Verkehrsvorschriften, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die
jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals
gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung
können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der
zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen
treffen
a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten
(Verwarnung);
b) vorübergehender, mindestens dreimonatiger Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr
auf Grund dieser Vereinbarung;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug
von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des
anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt
wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt
werden.
4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser
Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
Artikel 12
Kontingente
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe
werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf
Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die
Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei
Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes
und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten
Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Artikel 13
Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen
möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die
Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge
ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeugen.
Artikel 14
Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen
überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von
der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 15
1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach
dieser Vereinbarung ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die
Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die
Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 und
Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen, sowie
über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 17
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens
drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und mazedonischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
C. Einem
Für die Mazedonische Regierung der Minister für Verkehr und Kommunikationen
B. Petrovski
Die Notifikationen gemäß Art. 16 der Vereinbarung wurden am 26. beziehungsweise am 31. Jänner
2001 vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 16 mit 1. März 2001 in Kraft getreten.