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93_2001 AT

93. Bundesgesetz: Erlassung des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Änderung des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Erlassung des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Änderung des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der

Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Nominale von 70000000

Schilling bestmöglich zu veräußern.

§ 2. Der Veräußerungsvorgang gemäß § 1 ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen

Bundesverlages

Das Bundesgesetz über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages,

BGBl. Nr. 670/1978, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „ , deren Geschäftsanteile zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen

müssen,“ gestrichen.

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Der Kulturauftrag gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a ist von der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft

mit beschränkter Haftung solange wahrzunehmen, als er nicht durch andere Eigentümer der

Christian Brandstätter Verlagsgesellschaft mbH, Residenz Verlag GmbH und Franz Deuticke

GmbH mit den genannten Gesellschaften wahrgenommen wird.“

3. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt

„§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag der Eintragung der zumindest mehrheitlichen

Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft in das Firmenbuch außer Kraft. Der

Bundeskanzler gibt den Tag des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I

bekannt.“

BGBlPdf 93. Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung

Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet

Die Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/

1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und

BGBl. II Nr. 236/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 2 wird die Z 4 gestrichen. Die Z 5 und 6 werden zu Z 4 und 5.

2. § 3a lautet

„§ 3a. Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 1a

genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen verwendet werden.“

3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt

„§ 3b. Es ist verboten, andere als die in Anlage 1b genannten Produkte, die durch bakterielle Fermentation

gewonnen werden, zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff zu verwenden.“

4. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt

„§ 3c. Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten

Stoffe sind die in der Anlage 1c genannten Spezifikationen einzuhalten.“

5. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2001 entsprechen,

dürfen bis 1. Jänner 2003 in Verkehr gebracht werden.“

6. § 7 Abs. 3 entfällt.

7. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt

„§ 8. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

– 78/142/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien

und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 44

vom 15. Februar 1978),

– 80/766/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche

Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt

sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 213 vom 16. August 1980),

– 81/432/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche

Prüfung auf Vinylchlorid, das auf Bedarfsgegenstände in Lebensmitteln übergegangen ist (ABl. L 167

vom 24. Juni 1981),

– 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und

Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(ABl. L 297 vom 23. Oktober 1982),

– 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von

Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung

zu kommen (ABl. L 372 vom 31. Dezember 1985),

– 90/128/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt

sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 75 vom 21. März 1990),

– 92/39/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände

aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl.

L 168 vom 23. Juni 1992),

– 93/8/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die

Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind,

mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 90 vom 14. April 1993),

– 93/9/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände

aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 90

vom 14. April 1993),

– 95/3/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände

aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 41

vom 23. Februar 1995),

– 96/11/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände

aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 61

vom 12. März 1996),

– 97/48/EG des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln

für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt

sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 222 vom 12. August 1997),

– 1999/91/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände

aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(ABl. L 310 vom 4. Dezember 1999)

in österreichisches Recht umgesetzt.

8. Die Spalte „Beschränkungen“ der Anlagen 1 und 1a der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994,

geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl.

Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II Nr. 236/1998, lautet nunmehr „Beschränkungen

und/oder Spezifikationen“.

9. Die in Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden dem Abschnitt A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung,

BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl.

Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II

Nr. 236/1998, hinzugefügt.

10. Die Angaben in der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ des Abschnittes A der

Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.

Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und

BGBl. II Nr. 236/1998, werden wie in Anlage 2 dieser Verordnung geändert.

11. Die in Anlage 3 dieser Veordnung angeführten Stoffe werden aus Abschnitt B der Anlage 1 der Kunststoffverordnung,

BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl.

Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II

Nr. 236/1998, gestrichen.

12. Die Angaben in der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ des Abschnittes B der

Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.

Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und

BGBl. II Nr. 236/1998, werden wie in Anlage 4 dieser Verordnung geändert.

13. Die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden von Abschnitt B in Abschnitt A der

Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.

Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und

BGBl. II Nr. 236/1998, übernommen.

14. Die in Anlage 6 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden der Anlage 1a der Kunststoffverordnung,

BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl.

Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II

Nr. 236/1998, hinzugefügt.

15. Die Angaben in der Spalte „CAS-Nr.“ der Anlage 1a der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994,

geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl.

Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II Nr. 236/1998, werden wie in Anlage 7 dieser Verordnung

geändert.

16. Der in Anlage 8 dieser Verordnung angeführte Stoff wird aus Anlage 1a der Kunststoffverordnung,

BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl.

Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und BGBl. II Nr. 236/1998, gestrichen.

17. Fußnote 5 der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen

BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II

Nr. 262/1997 und BGBl. II Nr. 236/1998, lautet wie folgt

„5) Darunter können fallen

– Spezifischer Migrationswert (SML);

– höchste zulässige Menge des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff (QM);

– höchste zulässige Menge des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, in mg/6 dm² der Kontaktfläche mit

dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt (QMA);

– alle sonstigen besonders aufgeführten Beschränkungen;

– Spezifikationen aller Art bezogen auf den Stoff oder das Polymer.“

18. In Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.

Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und

BGBl. II Nr. 236/1998, wird folgende Fußnote 8 angefügt

19. In Anlage 1a der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.

Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997 und

BGBl. II Nr. 236/1998, werden folgende Fußnoten 5 und 6 angefügt

„5) Darunter können fallen

– Spezifischer Migrationswert (SML);

– höchste zulässige Menge des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff (QM);

– höchste zulässige Menge des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, in mg/6 dm² der Kontaktfläche mit

dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt (QMA);

– alle sonstigen besonders aufgeführten Beschränkungen;

– Spezifikationen aller Art bezogen auf den Stoff oder das Polymer.

6) ANMERKUNGEN ZUR SPALTE ,BESCHRÄNKUNGEN UND SPEZIFIKATIONEN‘

Anlage 1

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE DEM ABSCHNITT A DER ANLAGE 1

HINZUGEFÜGT WERDEN

Anlage 2

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE IN ABSCHNITT A DER ANLAGE 1,

BEI DENEN DER EINTRAG IN DER SPALTE ,BESCHRÄNKUNGEN‘ UND/ODER SPEZIFIKATIONEN‘

GEÄNDERT WIRD

Anlage 3

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE AUS ABSCHNITT B DER ANLAGE 1

GESTRICHEN WERDEN

Anlage 4

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE IN ABSCHNITT B DER ANLAGE 1,

BEI DENEN DER EINTRAG IN DER SPALTE ,BESCHRÄNKUNGEN UND/ODER SPEZIFIKATIONEN‘

GEÄNDERT WIRD

Anlage 5

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE VON ABSCHNITT B IN ABSCHNITT A

DER ANLAGE 1 ÜBERTRAGEN WERDEN

Anlage 6

LISTE DER ADDITIVE, DIE DER ANLAGE 1a HINZUGEFÜGT WERDEN

Anlage 7

LISTE DER ADDITIVE DER ANLAGE 1a, BEI DENEN DER EINTRAG IN DER SPALTE ,CAS-Nr.‘

GEÄNDERT WIRD

Anlage 8

LISTE DER ADDITIVE, DIE AUS ANLAGE 1a GESTRICHEN WERDEN

Anlage 1b

Anlage 1c

BGBlPdf 93. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Mazedonischen Regierung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die mazedonische Regierung, nachfolgend als die

Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien

geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die

Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt auf österreichischen und mazedonischen Hoheitsgebieten

der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene

Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene

und im Kombinierten Verkehr (Schiene/Straße) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die

Schiene notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten

umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik insbesondere hinsichtlich der Minimierung

des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der

Straße auf die Schiene zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage

verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die

Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden

Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).

2. Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße,

– Güterverkehr auf der Schiene,

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

3. Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten

Verkehr gemäß Artikel 2.

4. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten

und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof

(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorbetriebenen

Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren

Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge

(Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Vertragsstaaten oder beider

Vertragsstaaten überschritten werden muß,

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof

(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr);

2. Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,

Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;

3. Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,

vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung

vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des

Unternehmens dienen;

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des

Unternehmens geführt werden;

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm

auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens

darstellen;

4. Kabotage

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb

dieses Staatsgebietes.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte

Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der

Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren

Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am

grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide

Vertragsstaaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wirken sie auf eine verbesserte Ausstattung

der Eisenbahnunternehmen hin, um sie durch bessere Beförderungsqualität, kürzere Beförderungszeiten

und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern

konkurrenzfähig zu machen.

2. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um

sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr

und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

1. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen die bereits eingeleiteten

Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortführen und

die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch verbessern.

2. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie die

Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen

gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden

technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;

b) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe, Häfen und Infrastrukturen;

c) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der

bestehenden Terminals;

d) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden (Waggons

und Lokomotiven) und schwimmenden Materials, um der Ausweitung der Kapazitäten besonders

im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;

e) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für

die Beförderung temperaturabhängiger oder -gesteuerter Güter;

f) des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

3. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Ziffer 2 werden nähere Einzelheiten

in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

4. Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie

die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen koordiniert werden.

Artikel 5

Grenzabfertigung

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote

die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck

vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und

organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die

Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

2. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Ziffer 1 werden nähere Einzelheiten

in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Artikel 6

Ausbau von Eisenbahnverbindungen

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt, dem AGC sowie den

Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuzuwenden.

2. Insbesondere soll dem Ausbau der Eisenbahninfrastrukturen zwischen Österreich und Mazedonien

Bedeutung beigemessen werden.

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport

verbunden ist, einer Genehmigung der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen

oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen (gültig für Loco-, Transit- und Drittlandfahrten)

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder

nach der Art des Transportes).

Artikel 8

Genehmigungsfreie Verkehre

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht

a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des

Reparaturfahrzeuges;

c) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich

der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

d) die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung

in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären

Gründen;

e) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

f) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen

soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung

der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten

Genehmigung;

g) der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und

Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;

h) die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von

Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder

Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

i) die Überführung von Leichen.

2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf

bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang

mit einer Beförderung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im

Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Abs. 1 und 2 ist mittels eines

Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Kontingentgenehmigung

zu erbringen.

Artikel 9

Inhalt der Genehmigung

1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung

auszustellen.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Unternehmers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;

d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist

nicht übertragbar.

4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die

zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt

– mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden

Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom

Unternehmer selbst auszufüllen.

5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung

ausgestellt wird.

Artikel 10

Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,

daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 11

Sanktionsbestimmungen

1. Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem

Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und

Verkehrsvorschriften, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die

jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals

gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung

können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der

zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen

treffen

a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten

(Verwarnung);

b) vorübergehender, mindestens dreimonatiger Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr

auf Grund dieser Vereinbarung;

c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug

von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des

anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt

wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt

werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser

Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 12

Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe

werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf

Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die

Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei

Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes

und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten

Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Artikel 13

Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen

möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die

Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge

ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeugen.

Artikel 14

Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen

überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von

der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 15

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach

dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und

entscheidet einvernehmlich.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die

Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die

Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 und

Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen, sowie

über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien

einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 17

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens

drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und mazedonischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

C. Einem

Für die Mazedonische Regierung der Minister für Verkehr und Kommunikationen

B. Petrovski

Die Notifikationen gemäß Art. 16 der Vereinbarung wurden am 26. beziehungsweise am 31. Jänner

2001 vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 16 mit 1. März 2001 in Kraft getreten.

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