93. Bundesgesetz: Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,83“ durch den Ausdruck „2 Prozentpunkte“ ersetzt und folgender
Satz angefügt
„Der sich ergebende Hundertsatz vermindert oder erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die Leistung
wegen Inanspruchnahme vor oder nach Erreichung des Regelpensionsalters zu vermindern oder zu
erhöhen ist.“
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt
„§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen
Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich
auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt
a) die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters
für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,
b) die Erhöhung der Leistung wegen Inanspruchnahme nach Erreichung des Regelpensionsalters für
je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme 5% der Summe der Steigerungspunkte.
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5%
berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.“
2a. Nach § 6a (neu) wird folgender § 6b eingefügt
„§ 6b. Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten
Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.“
3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt
„§ 9c. (1) Die §§ 4 Abs. 2 und 6a mit Ausnahme der lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 93/2000 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 6a lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in
Kraft.
(3) Soweit für die Berechnung der Leistung bei Invalidität die am 31. Dezember 1999 geltenden
Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, ist auch dieses Bundesgesetz in der an diesem Tag
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Wurde eine Leistung, auf die die §§ 4 Abs. 2 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 93/2000 anzuwenden sind, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bescheidmäßig
festgestellt, so ist die Leistung auf Antrag neu festzustellen.“
Die Multilaterale Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von
Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für
Heißluftballons (BGBl. III Nr. 175/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 26/
2000) wurde von der Tschechischen Republik am 16. März 2000 unterzeichnet.