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93_2000 AT

93. Bundesgesetz: Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,83“ durch den Ausdruck „2 Prozentpunkte“ ersetzt und folgender

Satz angefügt

„Der sich ergebende Hundertsatz vermindert oder erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die Leistung

wegen Inanspruchnahme vor oder nach Erreichung des Regelpensionsalters zu vermindern oder zu

erhöhen ist.“

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt

„§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen

Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich

auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt

a) die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters

für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,

b) die Erhöhung der Leistung wegen Inanspruchnahme nach Erreichung des Regelpensionsalters für

je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme 5% der Summe der Steigerungspunkte.

Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5%

berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.“

2a. Nach § 6a (neu) wird folgender § 6b eingefügt

„§ 6b. Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten

Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.“

3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt

„§ 9c. (1) Die §§ 4 Abs. 2 und 6a mit Ausnahme der lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 93/2000 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 6a lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in

Kraft.

(3) Soweit für die Berechnung der Leistung bei Invalidität die am 31. Dezember 1999 geltenden

Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, ist auch dieses Bundesgesetz in der an diesem Tag

geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Wurde eine Leistung, auf die die §§ 4 Abs. 2 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 93/2000 anzuwenden sind, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bescheidmäßig

festgestellt, so ist die Leistung auf Antrag neu festzustellen.“

BGBlPdf 93. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für Heißluftballons

Die Multilaterale Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von

Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für

Heißluftballons (BGBl. III Nr. 175/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 26/

2000) wurde von der Tschechischen Republik am 16. März 2000 unterzeichnet.

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