93. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (20. KFG-Novelle) und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 121/1997, wird wie folgt geändert
1. § 103 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen
überlassen, die
a) die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche
Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrabschlußprüfung des Lehrberufes
Berufskraftfahrer besitzen;
b) bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist
aa) den erforderlichen Mopedausweis oder
bb) das erforderliche Mindestalter besitzen und
cc) denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
c) bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,
aa) die erforderliche Lenkberechtigung und
bb) den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.“
2. § 106 Abs. 1c Z 4 lautet
„4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-,
Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 6;“
3. Nach § 132 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf die Lenkerberechtigung beziehen, gelten
auch für die Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.“
Artikel II
Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle
Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
(4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen
getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997,
wird wie folgt geändert
Art. IV Abs. 5 lautet
„(5) Wer
1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung
gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung
des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.“
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft tritt
1. Art. I Z 3 mit 1. November 1997;
2. Art. I Z 2 mit 1. Jänner 1999.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und der Name der Europäischen
Organisation für Flugsicherung (EUCONTROL) in deutscher, portugiesischer, griechischer, türkischer,
ungarischer, norwegischer, dänischer, slowenischer, schwedischer, tschechischer und italienischer
Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht
aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 17. März 1970, BGBl. Nr. 119/1970, betreffend Zeichen der Europäischen
Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUCONTROL) hinsichtlich des Emblems und des deutschen
Namens der Organisation außer Kraft.
Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen aus Pikrinsäure
und Glycol (Trinitrophenol) (BGBl. Nr. 246/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 32/1997) wurde von Italien am 4. September 1996 unterzeichnet.