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93_1998 AT

93. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (20. KFG-Novelle) und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (20. KFG-Novelle) und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 121/1997, wird wie folgt geändert

1. § 103 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen

überlassen, die

a) die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche

Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrabschlußprüfung des Lehrberufes

Berufskraftfahrer besitzen;

b) bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist

aa) den erforderlichen Mopedausweis oder

bb) das erforderliche Mindestalter besitzen und

cc) denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;

c) bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,

aa) die erforderliche Lenkberechtigung und

bb) den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.“

2. § 106 Abs. 1c Z 4 lautet

„4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-,

Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 6;“

3. Nach § 132 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf die Lenkerberechtigung beziehen, gelten

auch für die Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.“

Artikel II

Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle

Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

(4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen

getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997,

wird wie folgt geändert

Art. IV Abs. 5 lautet

„(5) Wer

1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung

gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer

Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung

des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.“

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt

1. Art. I Z 3 mit 1. November 1997;

2. Art. I Z 2 mit 1. Jänner 1999.

BGBlPdf 93. Kundmachung: Emblem und Name der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUCONTROL) in deutscher, portugiesischer, griechischer, türkischer, ungarischer, norwegischer, dänischer, slowenischer, schwedischer, tschechischer und italienischer Sprache

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und der Name der Europäischen

Organisation für Flugsicherung (EUCONTROL) in deutscher, portugiesischer, griechischer, türkischer,

ungarischer, norwegischer, dänischer, slowenischer, schwedischer, tschechischer und italienischer

Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht

aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 17. März 1970, BGBl. Nr. 119/1970, betreffend Zeichen der Europäischen

Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUCONTROL) hinsichtlich des Emblems und des deutschen

Namens der Organisation außer Kraft.

BGBlPdf 93. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen aus Pikrinsäure und Glycol (Trinitrophenol)

Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen aus Pikrinsäure

und Glycol (Trinitrophenol) (BGBl. Nr. 246/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 32/1997) wurde von Italien am 4. September 1996 unterzeichnet.

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