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93. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 6 sechster Satz lautet

„Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch

die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer

geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann.“

2. § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in

Kraft.“

BGBlPdf 93. Verordnung: Muschelverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich des § 7 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf lebende Muscheln, die zum direkten Verzehr oder zur

Verarbeitung vor dem Verzehr bestimmt sind, anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist sinngemäß auch auf Echinodermata, Tunikata und Meeresgastropoden

anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind

1. „Muscheln“: Lamellibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser

ernähren;

2. „marine Biotoxine“: giftige Stoffe, die von Muscheln, die sich von toxinhaltigem Plankton

ernähren, angereichert werden;

3. „zuständige Behörde“: Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975);

4. „Versandzentrum“: jede gemäß der Richtlinie Nr. 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991

zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender

Muscheln, Abl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,

zugelassene Anlage, an Land oder im Wasser, für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das

Säubern, die Größensortierung und das Verpacken von lebenden Muscheln, die zum Verzehr

geeignet sind;

5. „Reinigungszentrum“: jeder gemäß der Richtlinie Nr. 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli

1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender

Muscheln, Abl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,

zugelassene Betrieb mit Becken, die mit natürlich sauberem oder durch geeignete Aufbereitung

gereinigtem Meerwasser gespeist werden, in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden,

daß sie Mikroorganismen ausscheiden können, um genußtauglich zu werden;

6. „Beförderungsmittel“: die Ladeflächen von Kraft-, Schienen- und Luftfahrzeugen sowie

Schiffsladeräume und Container für die Beförderung zu Lande, in der Luft oder zur See;

7. „Verpackung“: Arbeitsgang, bei dem die lebenden Muscheln mit geeignetem Verpackungsmaterial

umgeben werden;

8. „Sendung“: die einem oder mehreren Abnehmern zuzustellende Menge von in einem Versandzentrum

behandelten oder in einem Reinigungszentrum aufbereiteten lebenden Muscheln;

9. „Einfuhr“: das Verbringen von lebenden Muscheln aus Drittländern in das Gebiet der

Gemeinschaft;

10. „Fäkalcoliforme“: fakultativ aerobe, gramnegative, nicht sporenbildende, Cytochromoxydase-

negative Stäbchenbakterien, die Milchzucker in Gegenwart von Gallensalzen oder anderen

oberflächenaktiven Substanzen mit ähnlich wachstumshemmenden Eigenschaften unter Gasbildung

bei 44 °C ± 0,2 °C innerhalb von mindestens 24 Stunden vergären können;

11. „E. coli“: Fäkalcoliforme, die innerhalb von 24 Stunden bei 44 °C ± 0,2 °C Indol aus Tryptophan

bilden.

Anforderungen für lebende Muscheln

§ 3. (1) Lebende Muscheln, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, müssen folgenden

Anforderungen entsprechen

1. Sie müssen aus Erzeugungsgebieten, Versandzentren, Reinigungszentren oder Umsetzgebieten

stammen, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991

zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender

Muscheln, Abl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,

entsprechen.

2. Sie müssen sichtbare Merkmale aufweisen, von denen auf Frischezustand und Lebensfähigkeit

geschlossen werden kann, unter anderem schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und normale

Mengen von Schalenflüssigkeit.

3. In einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit

entsprechender Genauigkeit müssen weniger als 300 Fäkalcoliforme oder weniger als 230 E. coli

je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachgewiesen werden.

4. In 25 g Muschelfleisch dürfen keine Salmonellen nachgewiesen werden.

5. Der Gesamtgehalt an wasserlöslichen Algentoxinen (Paralytic Shellfish Poison – PSP) in den

essbaren Muschelteilen (ganze Körper oder einzeln verzehrbare Teile) darf bei der biologischen

Analyse – gegebenenfalls in Verbindung mit einem chemischen Saxitoxin-Testverfahren – oder

einer anderen anerkannten Methode 800 Mikrogramm je 1000 g Muschelfleisch nicht

übersteigen.

Bei Anfechtung der Ergebnisse ist die biologische Methode als Referenzmethode heranzuziehen.

6. Die üblichen biologischen Analysemethoden dürfen keine positive Reaktion auf fettlösliche

Algentoxine (Diarrhetic Shellfish Poison – DSP) in den essbaren Muschelteilen (ganze Körper

oder einzeln verzehrbare Teile) ergeben.

(2) Untersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der unter Abs. 1 angeführten Anforderungen

sind nach wissenschaftlich anerkannten und in der Praxis erprobten Methoden durchzuführen.

Verpackung

§ 4. (1) Die Verpackung lebender Muscheln hat unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu

erfolgen. Das Verpackungsmaterial oder Behältnis darf

1. die organoleptischen Eigenschaften der lebenden Muscheln nicht nachteilig verändern,

2. keine gesundheitsschädlichen Stoffe auf die lebenden Muscheln übertragen und muß

3. von ausreichender Festigkeit sein, um die lebenden Muscheln angemessen zu schützen.

(2) Austern sind mit der konkaven Seite nach unten zu verpacken.

(3) Sämtliche Verpackungen mit lebenden Muscheln sind zu verschließen und müssen vom

Versandzentrum bis zur Lieferung an den Letztverbraucher, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung

oder Einzelhändler versiegelt bleiben.

Aufbewahrung und Lagerung

§ 5. (1) Lebende Muscheln müssen bei einer für ihre Qualität und Lebensfähigkeit unschädlichen

Temperatur gelagert werden. Die Verpackung darf nicht mit dem Boden des Lagerraums in Berührung

kommen; sie ist auf einer sauberen erhöhten Fläche abzustellen.

(2) Die lebenden Muscheln dürfen nach dem Verpacken und nach dem Versand nicht wieder ins

Wasser eingetaucht oder mit Wasser besprengt werden, es sei denn, sie werden vom Versender selbst an

den Letztverbraucher verkauft.

Beförderung vom Versandzentrum

§ 6. (1) Sendungen lebender Muscheln, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen vom Versandzentrum

bis zum Verkauf an den Letztverbraucher, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder

Einzelhändler in einer geschlossenen Verpackung befördert werden.

(2) Die Beförderungsmittel für Sendungen lebender Muscheln müssen folgende Merkmale

aufweisen

1. Die Innenwände und alle anderen Teile, die mit den lebenden Muscheln in Berührung kommen

könnten, müssen aus korrosionsfestem Material sein. Die Wände müssen glatt und leicht zu

reinigen sein;

2. sie müssen so ausgestattet sein, daß die lebenden Muscheln wirksam gegen Hitze und Kälte,

Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz und Beschädigungen der Schalen durch

Erschütterung oder Abschürfen geschützt sind;

3. die lebenden Muscheln dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen befördert werden, die

diese verunreinigen könnten.

(3) Sendungen lebender Muscheln sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Containern zu

transportieren und zu vertreiben, in denen eine für die Qualität und Lebensfähigkeit der Erzeugnisse

unschädliche Temperatur herrscht.

(4) Lebende Muscheln enthaltende Verpackungen dürfen während des Transports nicht mit dem

Boden des Fahrzeugs oder Containers in Berührung kommen; sie müssen auf einem Rost oder einer

anderen Vorrichtung zur Vermeidung der Bodenberührung gelagert werden.

(5) Werden Sendungen lebender Muscheln auf Eis befördert, so muß dieses aus Trinkwasser oder

sauberem Meerwasser hergestellt worden sein.

Kennzeichnung von Sendungen

§ 7. (1) Sämtliche Einzelverpackungen in einer Sendung lebender Muscheln müssen mit einem

Aufdruck zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit versehen sein, so daß sich das Versandzentrum

während des Transports und des Vertriebs bis zur Einzelhandelsstufe jederzeit feststellen läßt.

Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils

geltenden Fassung, muß dieser Aufdruck folgende Angaben enthalten

1. Versandland,

2. Muschelart (allgemein übliche und wissenschaftliche Bezeichnung),

3. Identifizierung des Versandzentrums anhand der von der zuständigen Behörde des Versandlandes

erteilten Zulassungsnummer,

4. Verpackungsdatum, wobei zumindest der Tag und der Monat anzugeben sind.

Abweichend von der LMKV kann das Mindesthaltbarkeitsdatum durch folgende Angabe ersetzt werden

„Diese Tiere müssen zum Zeitpunkt des Kaufs lebend sein.“

(2) Die Genußtauglichkeitskennzeichnung kann auf das Verpackungsmaterial aufgedruckt oder auf

einem getrennten Etikett angebracht werden, das auf dem Verpackungsmaterial befestigt oder in die

Verpackung gesteckt wird. Die Etiketten können auch mit Draht oder Heftklammer befestigt werden.

Selbstklebende Etiketten zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit sind nur zulässig, wenn sie sich nicht

entfernen lassen. Zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit ist eine Markierung zu wählen, die nur

einmal verwendet und nicht übertragen werden kann.

(3) Die Genußtauglichkeitskennzeichnung muß haltbar und wasserfest und der Aufdruck in leicht zu

entziffernden Schriftzeichen leserlich und unauslöschlich sein.

(4) Genußtauglichkeitskennzeichnungen, die an nicht in verbrauchergerechter Größe verpackten

Sendungen lebender Muscheln angebracht sind, sind über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen

nachdem der Inhalt der Sendung in einzelne Mengen aufgeteilt wurde, aufzubewahren.

Überwachung

§ 8. (1) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung

regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die Unternehmen, ausgenommen Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung,

die Erzeugnisse gemäß § 1 beziehen, müssen sich bei der zuständigen Behörde melden und

müssen

1. ein Verzeichnis über diese Lieferungen führen, wobei der zuständigen Behörde auf Verlangen

Einsicht in dieses Verzeichnis gewährt werden muß;

2.auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Erzeugnissen gemäß § 1

bekanntgeben;

3. die Genußtauglichkeitskennzeichnungen gemäß § 7 Abs. 4 auf Verlangen der zuständigen

Behörde vorlegen.

BGBlPdf 93. Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 610 und 212 610 der Anlage B des ADR dürfen

feste Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 (Rn. 2601) und 8 (2801) in Tankfahrzeugen und Tankcontainern

unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.

(2) Zur Beförderung nach Absatz 1 sind zugelassen für die

Klasse 6.1: Ziffern 17, 25, 27, 32 bis 36, 41, 43, 44, 51, 52, 55, 56, 61, 65 bis 68, 71 bis 87 und 90

und

Klasse 8: Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65, 67, 69, 71, 73 und 75.

(3) Bau und Ausrüstung der Tanks und Tankcontainer

1. Die Tanks und Tankcontainer müssen den Vorschriften der Anlage B entsprechen und dürfen

auch mit Untenentleerung ausgerüstet sein.

2. Die Tanks und Tankcontainer müssen luftdicht verschlossen werden können. Während der

Beförderung sind die Verschlüsse durch Blindflansche, Schraubkappen oder eine gleichwirksame

Einrichtung zu schützen.

3. Die Tanks und Tankcontainer müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa

(10 bar) und mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sein.

4. Die sonstigen für die Beförderung der Stoffe geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

5. Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M52)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und

nicht widerrufen haben.

Bonn, am 21. März 1997

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 2. Mai 1997 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 21. März 1997

Schweden 11. April 1997

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