93. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 672/1995 wird wie folgt geändert
Nach § 4 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt
„(3c) Im Wirtschaftsjahr 1995/96 ist abweichend von Abs. 3b die Genehmigung bis 8. März 1996
bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei
1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen ausgetauscht
werden sollen,
2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
3. die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und
4. die Gründe, die für den Austausch maßgeblich sind,
zu enthalten. Sind die unter Z 2 genannten Flächen bisher als Rebflächen genutzt worden, ist gleichzeitig
mit dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen, daß der
Antragsteller keine Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen (Auspflanzrechten) im Weinwirtschaftsjahr
1995/96 beantragt hat. Der Austausch von beihilfefähigen Flächen gegen nicht beihilfefähige
Flächen kann dem Antrag auf Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1996/97 nur zugrundegelegt werden,
wenn die Genehmigung durch die AMA bis spätestens 27. März 1996 erfolgt ist.“