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93_1996 AT

93. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 672/1995 wird wie folgt geändert

Nach § 4 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt

„(3c) Im Wirtschaftsjahr 1995/96 ist abweichend von Abs. 3b die Genehmigung bis 8. März 1996

bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei

1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen ausgetauscht

werden sollen,

2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,

3. die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und

4. die Gründe, die für den Austausch maßgeblich sind,

zu enthalten. Sind die unter Z 2 genannten Flächen bisher als Rebflächen genutzt worden, ist gleichzeitig

mit dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen, daß der

Antragsteller keine Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen (Auspflanzrechten) im Weinwirtschaftsjahr

1995/96 beantragt hat. Der Austausch von beihilfefähigen Flächen gegen nicht beihilfefähige

Flächen kann dem Antrag auf Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1996/97 nur zugrundegelegt werden,

wenn die Genehmigung durch die AMA bis spätestens 27. März 1996 erfolgt ist.“

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