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93_1992 AT

93. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten und Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989) hinterlegt

Staaten bzw. Organisationen : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Argentinien............. 6. April 1989

Australien.............. 22. September 1987

Belgien................ 6. September 1991

China ................. 10. Jänner 1989

Dänemark (ohne Färöer) . . 6. September 1991

Deutschland............ 6. September 1991

Finnland............... 22. September 1989

Frankreich ............. 6. September 1991

Griechenland........... 6. September 1991

Irland ................. 6. September 1991

Italien................. 6. September 1991

Japan.................. 28. Oktober 1988

Luxemburg............. 6. September 1991

Niederlande (für

Königreich Europa) .... 6. September 1991

Portugal............... 6. September 1991

Spanien................ 6. September 1991

Vereinigtes Königreich ... 6. September 1991

EURATOM............ 6. September 1991

Folgende Staaten haben erklärt, daß sie sich durch die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten

Argentinien, China, Spanien.

Folgende weitere Staaten bzw. Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Frankreich

„(1) Die französische Regierung stimmt dem Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt zu: Die in den Absätzen 1 (e) und 1 (f) von Artikel 7 des Übereinkommens beschriebenen Straftaten sind im Einklang mit den Bestimmungen der französischen Strafgesetzgebung zu ahnden."

„(2) Die französische Regierung erklärt, daß die in Artikel 8 Absatz 4 erwähnte Gerichtsbarkeit nicht gegen sie geltend gemacht werden kann, da das Kriterium der Gerichtsbarkeit aufgrund der Beteiligung am internationalen Nukleartransport als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat im Völkerrecht nicht

ausdrücklich anerkannt und in der französischen innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vorgesehen ist."

„(3) Frankreich erklärt im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs bei der Beilegung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Streitigkeiten ebensowenig anerkennt wie die Zuständigkeit des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs zur Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter."

Italien

„(1) Im Zusammenhang mit Art. 4.2

Wird einem einführenden Vertragsstaat der physische Schutz in dem in Anhang I beschriebenen Umfang nicht fristgerecht zugesichert, so kann dieser nach Auffassung Italiens — soweit praktisch möglich — geeignete bilaterale Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß der Transport entsprechend dem oben genannten Schutzumfang erfolgt."

„(2) Im Zusammenhang mit Art. 10

Die letzten Worte ,in einem Verfahren nach innerstaatlichem Recht' sind dahingehend zu verstehen, daß sie sich auf den gesamten Artikel 10 beziehen."

„Italien vertritt die Auffassung, daß die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung in bezug auf den physischen Schutz und die Wiederbeschaffung von Kernmaterial sowie die strafrechtlichen Bestimmungen und die Auslieferung von Verdächtigen auch für die innerstaatliche Nutzung, Lagerung und Beförderung von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial gilt. Italien ist darüber hinaus der Auffassung, daß keine in diesem Übereinkommen enthaltene Bestimmung dahingehend auszulegen ist, daß sie die Möglichkeit einer Ausweitung des Geltungsbereiches des Übereinkommens bei der in Artikel 16 vorgesehenen Überprüfungskonferenz ausschließt."

Niederlande

„Bezüglich der Verpflichtung zur Ausübung der in Artikel 10 des in Wien/New York am 3. März 1980 unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial genannten Gerichtsbarkeit macht das Königreich der Niederlande den Vorbehalt, daß das Königreich in jenen Fällen, in denen die niederländischen Justizbehörden ihre Gerichtsbarkeit aufgrund eines der in Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Grundsätze nicht ausüben können, an diese Verpflichtungen nur gebunden ist, wenn es ein Auslieferungsansuchen von einem Vertragsstaat des Übereinkommens erhalten hat und dieses abgelehnt wurde."

Europäische Atomgemeinschaft

„Gemäß Artikel 18 Absatz 4 lit. (c) des Übereinkommens möchte [die Europäische Atomgemeinschaft] folgende Erklärung abgeben

a) die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind derzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;

b) die Artikel 7 bis 13 des Übereinkommens sind auf die Gemeinschaft nicht anwendbar."

„Darüber hinaus erklärt [die Europäische Atomgemeinschaft] gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens, daß sie sich aufgrund der Tatsache, daß nur Staaten in Streitfällen vor dem Internationalen Gerichtshof als Parteien auftreten können, ausschließlich durch die in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten schiedsgerichtlichen Verfahren als gebunden betrachtet."

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 zurückgezogen

Mongolei am 18. Juni 1990 Tschechoslowakei am 6. Juni 1991 Ungarn am 30. November 1989

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