93. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 74
Sulmtal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Heimschuh wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 5,300, führt anschließend über die neu zu
errichtende Muggenaubachbrücke und bindet bei
km 5,700 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Heimschuh aufliegenden Planunterlagen
(Plan-Nr. 3a im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.