93_1988
AT
93. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Gemeinde Kematen an der Krems
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 93. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Gemeinde Kematen an der Krems
1988_93_0 93. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Gemeinde Kematen an der Krems
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 139 Kremstal Straße von
km 24,24 (alt) bis km 25,40 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung
vom 16. Juli 1974, BGBl. Nr. 452, bestimmten
— Abschnittes „Kematen—Rohr" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.