93_1987
AT
93. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 93. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird unter gleichzeitiger
Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die
Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand
haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach
Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 10.06 Reis mit einem Anteil an gebrochenen
Körnern von 20% oder mehr
des Gewichtes