Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
93_1987 AT

93. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird unter gleichzeitiger

Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die

Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand

haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach

Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984

Tarifnummer Warenbezeichnung

ex 10.06 Reis mit einem Anteil an gebrochenen

Körnern von 20% oder mehr

des Gewichtes

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →