93. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 551/1984, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen
in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 504/1977, 265/1978,
547/1978, 472/1982 und 502/1983 wird wie folgt
geändert
1. Die Einleitung des § 6 (1) lautet
„Die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen
bzw. des Unterrichtes in (elektronischer) Datenverarbeitung
an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen ist im folgenden Ausmaß bis zum
Höchstausmaß von 6 Wochenstunden je Schule in
die Lehrverpflichtung einzurechnen:".
2. Nach § 9 werden folgende §§ 10 und 11 eingefügt,
der bisherige § 10 wird als § 12 bezeichnet
„§ 10. (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel
für den Unterricht in „Informatik" und „Elektronische
Datenverarbeitung" an allgemeinbildenden
höheren Schulen sowie die Betreuung und Unterstützung
der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek
sind im folgenden Ausmaß je Schule in die
Lehrverpflichtung einzurechnen
1. bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II;
2. bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern
2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II.
(2) Sofern der Unterricht an der betreffenden
Schule nur im Pflichtgegenstand „Informatik"
erfolgt, vermindern sich die in Abs. 1 Z 1 und 2
angeführten Einrechnungen um jeweils
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II.
(3) Soweit an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und an den Bildungsanstalten für
Erzieher die unverbindliche Übung „Informatik"
geführt wird, sind für die Verwaltung der Unterrichtsmittel,
die Betreuung und Unterstützung der
Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek je
Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen
1. bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern
1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II;
2. bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II.
§ 11. Die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung
(Kustodiat) sowie folgende von einem
Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen
an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
sowie an den Bildungsanstalten für Erzieher
werden, sofern sie nicht durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind,
im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung
eingerechnet
1. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II
Biologie und Umweltkunde einschließlich
Gesundheitslehre;
2. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V
a) Didaktik und Kindergartenpraxis bzw.
Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
b) Bildnerische Erziehung,
c) Werkerziehung,
d) Lehrküche,
e) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,
soweit die dafür bestehende Sammlung
getrennt von den audiovisuellen Unterrichtsbehelfen
und der Lehrküche verwaltet
wird;
3. als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V
Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten,
sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe
oder Übungshortgruppe
bezogene räumliche und ausstattungsmäßige
Einheit bilden.".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in
Kraft.