Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
93_1986 AT

93. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 551/1984, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen

in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 504/1977, 265/1978,

547/1978, 472/1982 und 502/1983 wird wie folgt

geändert

1. Die Einleitung des § 6 (1) lautet

„Die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen

bzw. des Unterrichtes in (elektronischer) Datenverarbeitung

an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen ist im folgenden Ausmaß bis zum

Höchstausmaß von 6 Wochenstunden je Schule in

die Lehrverpflichtung einzurechnen:".

2. Nach § 9 werden folgende §§ 10 und 11 eingefügt,

der bisherige § 10 wird als § 12 bezeichnet

„§ 10. (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel

für den Unterricht in „Informatik" und „Elektronische

Datenverarbeitung" an allgemeinbildenden

höheren Schulen sowie die Betreuung und Unterstützung

der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek

sind im folgenden Ausmaß je Schule in die

Lehrverpflichtung einzurechnen

1. bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II;

2. bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern

2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II.

(2) Sofern der Unterricht an der betreffenden

Schule nur im Pflichtgegenstand „Informatik"

erfolgt, vermindern sich die in Abs. 1 Z 1 und 2

angeführten Einrechnungen um jeweils

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II.

(3) Soweit an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und an den Bildungsanstalten für

Erzieher die unverbindliche Übung „Informatik"

geführt wird, sind für die Verwaltung der Unterrichtsmittel,

die Betreuung und Unterstützung der

Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek je

Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen

1. bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern

1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II;

2. bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II.

§ 11. Die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung

(Kustodiat) sowie folgende von einem

Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen

an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

sowie an den Bildungsanstalten für Erzieher

werden, sofern sie nicht durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind,

im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung

eingerechnet

1. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II

Biologie und Umweltkunde einschließlich

Gesundheitslehre;

2. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V

a) Didaktik und Kindergartenpraxis bzw.

Didaktik und Hort- und Heimpraxis,

b) Bildnerische Erziehung,

c) Werkerziehung,

d) Lehrküche,

e) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,

soweit die dafür bestehende Sammlung

getrennt von den audiovisuellen Unterrichtsbehelfen

und der Lehrküche verwaltet

wird;

3. als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V

Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten,

sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe

oder Übungshortgruppe

bezogene räumliche und ausstattungsmäßige

Einheit bilden.".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →