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93_1984 AT

93. Verordnung: Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung

Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des

Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird —

soweit der § 21 Abs. 2 in Betracht kommt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr —

verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für alle Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2

Luftfahrtgesetz).

(2) Fallschirme nach dieser Verordnung sind solche,

die nicht nur für die Eigenrettung bestimmt

sind.

Kennzeichen

§ 2. (1) Militärluftfahrzeuge haben ein österreichisches

Kennzeichen zu führen.

(2) Das Kennzeichen besteht aus dem Hoheitszeichen

als Staatszugehörigkeitszeichen und der

Dienstbezeichnung als Eintragungszeichen.

Hoheitszeichen

§ 3. (1) Das Hoheitszeichen wird durch ein weißes

gleichseitiges auf der Spitze stehendes Dreieck,

das einem roten Kreis eingeschrieben ist, dargestellt

(Anlage 1).

(2) Der Durchmesser des Hoheitszeichens

beträgt bei Fallschirmen 5 cm, bei allen anderen

Luftfahrzeugen mindestens 30 cm.

Dienstbezeichnung

§ 4. (1) Die Dienstbezeichnung ist das Zeichen,

unter welchem das Militärluftfahrzeug beim Bundesministerium

für Landesverteidigung in Evidenz

geführt wird.

(2) Die Dienstbezeichnung ist — soweit nicht im

Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist — vom Bundesministerium

für Landesverteidigung für jedes Militärluftfahrzeug

festzulegen.

(3) Die Dienstbezeichnung nach Abs. 2 besteht

aus einem oder mehreren Buchstaben und bzw.

oder einer oder mehreren Ziffern.

(4) Bei Fallschirmen besteht die Dienstbezeichnung

aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.

Anbringung des Kennzeichens

§ 5. (1) Das Hoheitszeichen ist bei Flächenflugzeugen

am Rumpf, an der Oberseite der rechten

und an der Unterseite der linken Tragfläche, bei

Hubschraubern an Stellen des Luftfahrzeuges

anzubringen, an denen es aus der Luft und vom

Boden aus erkennbar ist und durch Bauteile nicht

verdeckt wird.

(2) Die Dienstbezeichnung ist an möglichst ebenen

Flächen an der Außenseite des Luftfahrzeuges

anzubringen.

(3) Bei Fallschirmen ist das Kennzeichen auf der

oberen Klappe der äußeren Verpackung anzubringen.

Lichterführung

§ 6. (1) Militärluftfahrzeuge — ausgenommen

Fallschirme — müssen mit Lichtern nach den

jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt

versehen sein.

(2) Ist die Anbringung von Lichtern an den nach

Abs. 1 vorgeschriebenen Bauteilen wegen der Bauart

des Militärluftfahrzeuges nicht möglich, so sind

sie an Bauteilen derart anzubringen, daß dies der

Vorschreibung nach Abs. 1 möglichst nahekommt

und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

Lufttüchtigkeitsbescheinigung

§ 7. (1) Für jedes Militärluftfahrzeug, das im

Fluge verwendet wird, muß eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung

vorhanden sein (Anlage 2), soweit

nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt.

(2) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung hat außer

einer fortlaufenden Numerierung folgende Angaben

zu enthalten

a) Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung

des Militärluftfahrzeuges;

b) die Angabe, daß das Luftfahrzeug vom Amt

für Wehrtechnik für lufttüchtig befunden

wurde;

c) jene Bedingungen, die für die Aufrechterhaltung

der Lufttüchtigkeit erfüllt werden müssen

(zB Hinweise auf die Verwendungsarten,

Betriebsgrenzen und Wartungserfordernisse);

d) den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung

und

e) auf Grund welcher Dokumente die Lufttüchtigkeit

festgestellt wurde (zB Luftfahrzeugspezifikation,

Musterprüfungszertifikat).

(3) Für jeden Fallschirm muß ein Fallschirmprüfschein

vorhanden sein (Anlage 3). Abs. 2 ist sinngemäß

anzuwenden.

(4) Ein Militärluftfahrzeug darf trotz Vorhandenseins

einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung bzw.

eines Fallschirmprüfscheines bis zum Zeitpunkt

einer Nachprüfung nicht in Betrieb genommen

werden, wenn die nach Abs. 2 lit. c vorgesehenen

Bedingungen nicht beachtet wurden oder ein Mangel

festgestellt wurde, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen

könnte, sofern dieser nicht auf Grund

der geltenden Wartungsvorschriften behoben werden

kann.

(5) Die Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 werden

vom Amt für Wehrtechnik ausgestellt.

(6) Für jedes Militärluftfahrzeug sind die für die

Beurteilung der Lufttüchtigkeit maßgeblichen Aufzeichnungen

hinsichtlich Betrieb und Wartung zu

führen.

(7) Das Amt für Wehrtechnik hat unter Berücksichtigung

der Arten von Luftfahrzeugen, der Luftfahrzeugtypen

und der jeweiligen Verwendungsarten

zu bestimmen, welche Aufzeichnungen nach

dem jeweiligen Stand der Technik zu führen sind.

Übergangsbestimmungen

§ 8. Nach früheren Rechtsvorschriften ausgestellte

Bescheinigungen über die Lufttüchtigkeit

bleiben bis zum Ablauf des darauf vermerkten Gültigkeitsdatums

gültig.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1984

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung,

BGBl. Nr. 173/1961, außer Kraft.

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