93. Verordnung: Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird —
soweit der § 21 Abs. 2 in Betracht kommt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr —
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2
Luftfahrtgesetz).
(2) Fallschirme nach dieser Verordnung sind solche,
die nicht nur für die Eigenrettung bestimmt
sind.
Kennzeichen
§ 2. (1) Militärluftfahrzeuge haben ein österreichisches
Kennzeichen zu führen.
(2) Das Kennzeichen besteht aus dem Hoheitszeichen
als Staatszugehörigkeitszeichen und der
Dienstbezeichnung als Eintragungszeichen.
Hoheitszeichen
§ 3. (1) Das Hoheitszeichen wird durch ein weißes
gleichseitiges auf der Spitze stehendes Dreieck,
das einem roten Kreis eingeschrieben ist, dargestellt
(Anlage 1).
(2) Der Durchmesser des Hoheitszeichens
beträgt bei Fallschirmen 5 cm, bei allen anderen
Luftfahrzeugen mindestens 30 cm.
Dienstbezeichnung
§ 4. (1) Die Dienstbezeichnung ist das Zeichen,
unter welchem das Militärluftfahrzeug beim Bundesministerium
für Landesverteidigung in Evidenz
geführt wird.
(2) Die Dienstbezeichnung ist — soweit nicht im
Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist — vom Bundesministerium
für Landesverteidigung für jedes Militärluftfahrzeug
festzulegen.
(3) Die Dienstbezeichnung nach Abs. 2 besteht
aus einem oder mehreren Buchstaben und bzw.
oder einer oder mehreren Ziffern.
(4) Bei Fallschirmen besteht die Dienstbezeichnung
aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.
Anbringung des Kennzeichens
§ 5. (1) Das Hoheitszeichen ist bei Flächenflugzeugen
am Rumpf, an der Oberseite der rechten
und an der Unterseite der linken Tragfläche, bei
Hubschraubern an Stellen des Luftfahrzeuges
anzubringen, an denen es aus der Luft und vom
Boden aus erkennbar ist und durch Bauteile nicht
verdeckt wird.
(2) Die Dienstbezeichnung ist an möglichst ebenen
Flächen an der Außenseite des Luftfahrzeuges
anzubringen.
(3) Bei Fallschirmen ist das Kennzeichen auf der
oberen Klappe der äußeren Verpackung anzubringen.
Lichterführung
§ 6. (1) Militärluftfahrzeuge — ausgenommen
Fallschirme — müssen mit Lichtern nach den
jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt
versehen sein.
(2) Ist die Anbringung von Lichtern an den nach
Abs. 1 vorgeschriebenen Bauteilen wegen der Bauart
des Militärluftfahrzeuges nicht möglich, so sind
sie an Bauteilen derart anzubringen, daß dies der
Vorschreibung nach Abs. 1 möglichst nahekommt
und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Lufttüchtigkeitsbescheinigung
§ 7. (1) Für jedes Militärluftfahrzeug, das im
Fluge verwendet wird, muß eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung
vorhanden sein (Anlage 2), soweit
nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt.
(2) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung hat außer
einer fortlaufenden Numerierung folgende Angaben
zu enthalten
a) Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung
des Militärluftfahrzeuges;
b) die Angabe, daß das Luftfahrzeug vom Amt
für Wehrtechnik für lufttüchtig befunden
wurde;
c) jene Bedingungen, die für die Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit erfüllt werden müssen
(zB Hinweise auf die Verwendungsarten,
Betriebsgrenzen und Wartungserfordernisse);
d) den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung
und
e) auf Grund welcher Dokumente die Lufttüchtigkeit
festgestellt wurde (zB Luftfahrzeugspezifikation,
Musterprüfungszertifikat).
(3) Für jeden Fallschirm muß ein Fallschirmprüfschein
vorhanden sein (Anlage 3). Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Ein Militärluftfahrzeug darf trotz Vorhandenseins
einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung bzw.
eines Fallschirmprüfscheines bis zum Zeitpunkt
einer Nachprüfung nicht in Betrieb genommen
werden, wenn die nach Abs. 2 lit. c vorgesehenen
Bedingungen nicht beachtet wurden oder ein Mangel
festgestellt wurde, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen
könnte, sofern dieser nicht auf Grund
der geltenden Wartungsvorschriften behoben werden
kann.
(5) Die Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 werden
vom Amt für Wehrtechnik ausgestellt.
(6) Für jedes Militärluftfahrzeug sind die für die
Beurteilung der Lufttüchtigkeit maßgeblichen Aufzeichnungen
hinsichtlich Betrieb und Wartung zu
führen.
(7) Das Amt für Wehrtechnik hat unter Berücksichtigung
der Arten von Luftfahrzeugen, der Luftfahrzeugtypen
und der jeweiligen Verwendungsarten
zu bestimmen, welche Aufzeichnungen nach
dem jeweiligen Stand der Technik zu führen sind.
Übergangsbestimmungen
§ 8. Nach früheren Rechtsvorschriften ausgestellte
Bescheinigungen über die Lufttüchtigkeit
bleiben bis zum Ablauf des darauf vermerkten Gültigkeitsdatums
gültig.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1984
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung,
BGBl. Nr. 173/1961, außer Kraft.