93. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11
Pinzgauer Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
BStG 1971 erfüllenden Straßentrasse als Bundesstraße
B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt und bis
dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 311
Pinzgauer Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der
Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 64,450 im Bereich der Kläranlage Reinhalteverband
Pinzgauer Saalachtal, verläuft in der Folge in
gestreckterer Linienführung westlich der bestehenden
Bundestraße und schließt vor dem Landesgut
Stoissen bei km 65,157, an den bereits mit BGBl.
Nr. 392/1982 verordneten Abschnitt „Brandlhof"
an.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Saalfelden am
Steinernen Meer aufliegenden Planunterlagen (im
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.