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93_1983 AT

93. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11

Pinzgauer Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

BStG 1971 erfüllenden Straßentrasse als Bundesstraße

B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt und bis

dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 311

Pinzgauer Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der

Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 64,450 im Bereich der Kläranlage Reinhalteverband

Pinzgauer Saalachtal, verläuft in der Folge in

gestreckterer Linienführung westlich der bestehenden

Bundestraße und schließt vor dem Landesgut

Stoissen bei km 65,157, an den bereits mit BGBl.

Nr. 392/1982 verordneten Abschnitt „Brandlhof"

an.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Saalfelden am

Steinernen Meer aufliegenden Planunterlagen (im

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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