93. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation betreffend die Assoziierung Österreichs mit der ESA
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Europäische Weltraumforschungs-
Organisation, die durch
das am 14. Juni 1962 in Paris
zur Unterzeichnung aufgelegte
Übereinkommen gegründet
worden ist und ihre Tätigkeit
seit dem 31. Mai 1975 unter dem
Namen Europäische Weltraumorganisation
ausübt (im folgenden
„die Organisation" genannt)
und deren Rechte und Verpflichtungen
von der Organisation
bei Inkrafttreten des Über-
einkommens vom 30. Mai 1975
über die Errichtung einer Europäischen
Weltraumorganisation
übernommen werden —
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Republik Österreich und die
Organisation gewillt sind, ihre
ausschließlich friedlichen Zwecken
dienende Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Weltraumforschung,
der Weltraumtechnologie
und ihrer weltraumtechnischen
Anwendungen zu verstärken;
EINGEDENK dessen, daß die
Republik Österreich am Spacelab-
Programm und am Programm
für fortschrittliche Systeme
und Technologien (ASTP)
der Organisation sowie an den
Studien für ein Programm zur
Entwicklung einer schweren
Plattform und einer Nutzlast
(H/SAT) teilnimmt;
IM HINBLICK AUF den Antrag
der Republik Österreich
auf assoziierte Mitgliedschaft in
der Organisation und in der Erwägung,
daß der Rat der Organisation
diesen Antrag angenommen
und dabei den Wunsch
geäußert hat, daß die Republik
Österreich vor Ablauf dieses Abkommens
erwägt, dem Übereinkommen
vom 30. Mai 1975 über
die Errichtung einer Europäischen
Weltraumorganisation (im
folgenden „das Übereinkommen"
genannt) beizutreten;
GESTÜTZT AUF Artikel
XIV Absatz 3 des Übereinkommens; Artikel XIV Absatz 3
„Diese Zusammenarbeit kann
auch in Form einer Verleihung der
Rechtsstellung eines assoziierten
Mitglieds an Nichtmitgliedsländer
geschehen, die sich verpflichten, zumindest
zu den Untersuchungen
zukünftiger Vorhaben nach
Art. V, 1 a i beizutragen. Die einzelnen
Bedingungen jeder assoziierten
Mitgliedschaft werden vom Rat
mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedsstaaten
festgelegt."
GESTÜTZT AUF die der
Schlußakte der Bevollmächtigtenkonferenz
zur Gründung einer
Europäischen Weltraumorganisation
beigefügte Entschließung
Nr. 1 — Die Schlußakte sowie die ihr
angeschlossenen Resolutionen betreffen
vorwiegend die historische
Entstehung des ESA-Gründungsübereinkommens
und die internen
Angelegenheiten der Organisation.
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Gegenstand dieses Abkommens
ist die Festlegung der Bedingungen
für die Assoziierung
der Republik Österreich mit der
Organisation. Sobald sowohl das
Übereinkommen als auch das
vorliegende Abkommen in Kraft
getreten sind, wird die Republik
Österreich als assoziiertes Mitglied
der Organisation im Sinne
von Artikel XIV Absatz 3 des
Übereinkommens betrachtet.
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich
beteiligt sich an den allgemeinen
Studien für künftige Vorhaben,
die Teil der grundlegenden
Tätigkeiten der Organisation
sind.
(2) Die Republik Österreich
kann nach Einzelvereinbarungen
zwischen den zuständigen österreichischen
Stellen und der Organisation
auch an anderen
Teilen der obligatorischen, fakultativen
oder betrieblichen
Tätigkeiten der Organisation auf
dem Gebiet des Weltraums in
den Teilbereichen Wissenschaft,
Nachrichtentechnik, Fernerkundung
der Erde und Meteorologie,
Geodäsie und Geodynamik,
Transportsysteme und deren
Nutzung, technologische Forschung
und Entwicklung, Biologie
und Medizin, Materialwissenschaften
teilnehmen.
(3) Die gemäß Artikel 2 Absatz
2 abzuschließenden Einzelvereinbarungen
haben das Pro-
gramm, die Verpflichtungen der
vertragsschließenden Parteien,
den Zeitplan sowie den Gesamtumfang
der finanziellen Aufwendungen
und die sich daraus
für die Vertragspartner ergebenden
finanziellen Verpflichtungen
festzulegen.
Artikel 3
(1) Die Republik Österreich
leistet zu den bei der Durchführung
der allgemeinen Studien
nach Artikel 2 Absatz 1 entstehenden
Kosten einen Beitrag,
dessen Höhe gemäß Artikel XIII
Absatz 1 des Übereinkommens
auf der Grundlage ihres mittleren
Volkseinkommens berechnet
wird.
(2) Die Republik Österreich
leistet jährlich einen Beitrag von
1 Prozent zum Nettobetrag der
im allgemeinen Haushalt der
Organisation ausgewiesenen fest
zugeordneten gemeinsamen Kosten.
Dieser Beitrag wird ab
1. Jänner des auf das Inkrafttreten
dieses Abkommens folgenden
Jahres entrichtet. Vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Abkommens wird
dieser Beitrag die Beiträge der
Republik Österreich zu den im
allgemeinen Haushalt der Organisation
ausgewiesenen fest zugeordneten
gemeinsamen Kosten
ersetzen, die in Erfüllung der
zwischen der Republik Österreich
und der Organisation geschlossenen
Abkommen, welche
die Teilnahme an bestimmten
Programmen und Aktivitäten
der Organisation regeln, geleistet
wurden. Folglich vermindern
sich die von der Republik
Österreich zu den genannten
Programmen und Aktivitäten
auf Grund der entsprechenden
Abkommen geleisteten Beiträge
um jenen Betrag, der als Beitrag
zum Nettobetrag der im
allgemeinen Haushalt der Organisation
ausgewiesenen fest zugeordneten
gemeinsamen Kosten
vorgesehen ist. Der oben genannte
Prozentsatz wird in
gegenseitigem Einvernehmen geändert,
um Änderungen in der.
Beteiligung der Republik Österreich
an den Aktivitäten und
Programmen der Organisation
Rechnung zu tragen.
(3) Die in den Absätzen 1
und 2 genannten Beiträge der
Republik Österreich werden
nach den geltenden Vorschriften
und Verfahren der Organisation
angepaßt und entrichtet.
Artikel 4
(1) Die Republik Österreich
kann im Rat der Organisation
durch höchstens zwei Delegierte
vertreten werden, die Berater
hinzuziehen können. Diese Delegierten
haben Stimmrecht bei
Fragen im Zusammenhang mit
den in Artikel 2 Absatz 1 genannten
Tätigkeiten der Organisation
sowie den anderen
Tätigkeiten und Programmen,
an denen die Republik Österreich
gegebenenfalls später teilnimmt
und haben bei anderen
Fragen beratende Stimme.
(2) Die Republik Österreich
hat beratende Stimme in allen
nachgeordneten Gremien der
Organisation, die in irgendeiner
Hinsicht für Tätigkeiten zuständig
sind, an denen die Republik
Österreich teilnimmt, wenn
diese Gremien die genannten
Tätigkeiten betreffende Fragen
behandeln, und hat Stimmrecht
bei diesbezüglichen Entscheidungen.
(3) Die Republik Österreich ist
in den Programmräten der
Organisation für die fakultativen
Programme, an denen sie teilnimmt,
vertreten. Die Ausübung
des Stimmrechtes wird in den
in Artikel 2 Abs. 2 genannten
Einzelvereinbarungen geregelt.
(4) Die Republik Österreich
kann beantragen, daß sie in den
Sitzungen aller nachgeordneten
Gremien, Arbeitsgruppen oder
Programmräte durch Beobachter
vertreten wird, wenn andere
Fragen behandelt werden.
Artikel 5
(1) Vorbehaltlich der in Artikel
2 Absatz 2 genannten Einzelvereinbarungen
bemüht sich
die Organisation, der Republik
Österreich bei der geographischen
Verteilung der Arbeiten
für Tätigkeiten, an denen sie
teilnimmt, in gleichem Maße wie
den Mitgliedstaaten einen angemessenen
industriellen Rückfluß
zu gewährleisten.
(2) Die Organisation wird
österreichischen Experten den
Zugang zu Daten wissenschaftlicher
Satelliten der Organisation
ermöglichen.
Artikel 6
Die Republik Österreich hat
in gleichem Maße wie die Mitgliedstaaten
Zugang zu den
Informationen einschließlich
Auftragnehmerberichten, die die
Tätigkeiten betreffen, an denen
sie teilnimmt.
Artikel 7
(1) Die Republik Österreich gewährt
folgende Vorrechte
a) Werden von der Organisation
Käufe von erheblichem
Wert getätigt oder
Dienstleistungen von erheblichem
Wert in Anspruch
genommen, und
steht eine Umsatzsteuerentlastung
nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
über Ausfuhrumsätze
nur deshalb nicht zu,
weil die hierfür erforderliche
Ausfuhr nicht vorliegt,
so wird die Umsatzsteuer
der Organisation
vergütet. Diese Vergütung
wird unter sinngemäßer
Anwendung jener Bestimmungen
erfolgen, die für
die Umsatzsteuervergütung
an die in Österreich
errichteten ausländischen
Vertretungsbehörden gelten.
b) Die Organisation, ihr
Vermögen und ihre Einkünfte
sind von der direkten
Besteuerung befreit.
c) Bedienstete der Organisation
sind von der Besteuerung
der Gehälter,
Bezüge, Vergütungen und
Ruhegenüsse, die sie für
gegenwärtige oder frühere
Dienste für die Organisation
erhalten, befreit;
diese Befreiung erstreckt
sich auf Unterstützungen
an die Familienangehörigen
der Bediensteten.
d) Gegenstände, die von der
Organisation oder für sie
für ihre amtliche Tätigkeit
ein- oder ausgeführt
werden, sind bei der Ein-
oder Ausfuhr von Zöllen
und anderen Abgaben sowie
von wirtschaftlichen
Einfuhrverboten und -beschränkungen
befreit.
e) Der Verkehr von Veröffentlichungen,
Dokumenten
und Informationsmaterial
der Organisation
in Österreich unterliegt
keiner Beschränkung.
(2) Sofern die Organisation
beschließt, zur Ausübung ihrer
amtlichen Tätigkeit eine ständige
Einrichtung in Österreich
zu errichten und zu benützen,
werden die diesbezüglichen
Privilegien und Immunitäten
gesondert vereinbart werden.
Artikel 8
Die Republik Österreich
notifiziert dem Generaldirektor
den Namen der Behörde, die beauftragt
ist, sie bei der Durchführung
dieses Abkommens zu
vertreten, sowie die Namen der
Delegierten und Berater, die die
Republik Österreich in den in
Artikel 4 genannten Gremien
vertreten.
Artikel 9
Die Republik Österreich bemüht
sich, die weltraumtechnischen
Anlagen und die weltraumtechnische
Kapazität der
Organisation und ihrer Mitgliedstaaten
sowie die von der
Organisation und ihren Mitgliedstaaten
entwickelten welt-
raumtechnischen Erzeugnisse soweit
wie möglich und vorrangig
für ihre eigenen Zwecke
zu nutzen. In gleicher Weise
bemühen sich die Organisation
und ihre Mitgliedstaaten, sofern
möglich, österreichische
weltraumtechnische Anlagen,
Kapazitäten und Erzeugnisse
für ihre Zwecke zu nutzen.
Artikel 10
Die Republik Österreich und
die Organisation untersuchen
gemeinsam alle den Bereich des
Weltraums betreffenden Fragen,
die von beiderseitigem Interesse
sind, und tauschen allgemeine
Informationen über ihre
Weltraumprogramme und -vorhaben
aus, um die für eine Koordinierung
und Zusammenarbeit
in Frage kommenden Bereiche
zu ermitteln. Sie tauschen
ferner nach Maßgabe ihrer Vorschriften
wissenschaftliche und
technische Berichte aus, die sich
bei ihren Weltraumtätigkeiten
ergeben.
Artikel 11
Die Regierung der Republik
Österreich und die Organisation
können dieses Abkommen anhand
der gewonnenen Erfahrung
in gegenseitigem Einvernehmen
ändern.
Artikel 12
Jede Streitigkeit über die Anwendung
oder Auslegung dieses
Abkommens, die nicht gütlich
zwischen den Parteien beigelegt
werden kann, wird auf Antrag
einer Vertragspartei einem
Schiedsgericht zur endgültigen
Entscheidung unterbreitet. Das
Schiedsgericht besteht aus drei
Schiedsrichtern. Ein Schiedsrichter
wird von der Republik
Österreich, ein weiterer von der
Organisation bestellt. Der dritte
Schiedsrichter, der den Vorsitz
führt, wird von den ersten beiden
Schiedsrichtern gewählt. Ernennen
die Vertragsparteien
den von ihnen zu bestellenden
Schiedsrichter nicht innerhalb
von sechs Monaten nach dem
Tag, an dem das Schiedsgerichtsverfahren
beantragt wurde, so
wird der Schiedsrichter, oder
werden die Schiedsrichter, je
nach Lage des Falles, auf Antrag
einer Vertragspartei vom Generalsekretär
der Vereinten
Nationen bestellt; ist innerhalb
von sechs Monaten nach Ernennung
oder Bestellung der beiden
ersten Schiedsrichter nicht der
dritte Schiedsrichter ernannt
worden, so wird dieser auf Antrag
einer Vertragspartei vom
Generalsekretär der Vereinten
Nationen bestellt. Das Schiedsgericht
bestimmt sein eigenes
Verfahren.
Artikel 13
Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des dritten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander
mitteilen, daß die für das Inkrafttreten
jeweils erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt
sind.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen bleibt
fünf Jahre lang in Kraft. Es
kann vor Ablauf dieses Zeitraums
von jeder der Parteien
unter Einhaltung einer Frist
von einem Jahr schriftlich gekündigt
werden.
(2) Nach dem dritten Jahr ab
dem Inkrafttreten dieses Abkommens
oder zu einem von
den Parteien vereinbarten früheren
Zeitpunkt überprüfen die
Parteien gemeinsam ihre Zusammenarbeit
nach diesem Abkommen
und prüfen entweder
die Möglichkeit des Beitritts
der Republik Österreich zum
Übereinkommen oder die Verlängerung
oder Beendigung dieses
Abkommens. Wird die Verlängerung
dieses Abkommens
für einen neuen Zeitraum vereinbart,
so wird der Beitrag
Österreichs zum Nettobetrag
der im allgemeinen Haushalt
der Organisation ausgewiesenen
fest zugeordneten gemeinsamen
Kosten auf der Grundlage seines
durchschnittlichen Volkseinkommens
errechnet.
(3) Tritt Österreich vor
Außerkrafttreten dieses Abkommens
dem Übereinkommen
bei oder wird die Organisation
aufgelöst, erlischt dieses Abkommen
automatisch am Tage
des Beitritts Österreichs zum
Übereinkommen bzw. am Tage
der Auflösung der Organisation.
Geschehen zu Wien am
17. Oktober 1979
in zwei Urschriften in deutscher,
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Firnberg m. p.
Für die Europäische Weltraumorganisation
R. Gibson m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 13 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen
tritt gemäß seinem Art. 13 am 1. April 1981 in Kraft.