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93_1981 AT

93. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation betreffend die Assoziierung Österreichs mit der ESA

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation betreffend die Assoziierung Österreichs mit der ESA

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Europäische Weltraumforschungs-

Organisation, die durch

das am 14. Juni 1962 in Paris

zur Unterzeichnung aufgelegte

Übereinkommen gegründet

worden ist und ihre Tätigkeit

seit dem 31. Mai 1975 unter dem

Namen Europäische Weltraumorganisation

ausübt (im folgenden

„die Organisation" genannt)

und deren Rechte und Verpflichtungen

von der Organisation

bei Inkrafttreten des Über-

einkommens vom 30. Mai 1975

über die Errichtung einer Europäischen

Weltraumorganisation

übernommen werden —

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Republik Österreich und die

Organisation gewillt sind, ihre

ausschließlich friedlichen Zwecken

dienende Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Weltraumforschung,

der Weltraumtechnologie

und ihrer weltraumtechnischen

Anwendungen zu verstärken;

EINGEDENK dessen, daß die

Republik Österreich am Spacelab-

Programm und am Programm

für fortschrittliche Systeme

und Technologien (ASTP)

der Organisation sowie an den

Studien für ein Programm zur

Entwicklung einer schweren

Plattform und einer Nutzlast

(H/SAT) teilnimmt;

IM HINBLICK AUF den Antrag

der Republik Österreich

auf assoziierte Mitgliedschaft in

der Organisation und in der Erwägung,

daß der Rat der Organisation

diesen Antrag angenommen

und dabei den Wunsch

geäußert hat, daß die Republik

Österreich vor Ablauf dieses Abkommens

erwägt, dem Übereinkommen

vom 30. Mai 1975 über

die Errichtung einer Europäischen

Weltraumorganisation (im

folgenden „das Übereinkommen"

genannt) beizutreten;

GESTÜTZT AUF Artikel

XIV Absatz 3 des Übereinkommens; Artikel XIV Absatz 3

„Diese Zusammenarbeit kann

auch in Form einer Verleihung der

Rechtsstellung eines assoziierten

Mitglieds an Nichtmitgliedsländer

geschehen, die sich verpflichten, zumindest

zu den Untersuchungen

zukünftiger Vorhaben nach

Art. V, 1 a i beizutragen. Die einzelnen

Bedingungen jeder assoziierten

Mitgliedschaft werden vom Rat

mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedsstaaten

festgelegt."

GESTÜTZT AUF die der

Schlußakte der Bevollmächtigtenkonferenz

zur Gründung einer

Europäischen Weltraumorganisation

beigefügte Entschließung

Nr. 1 — Die Schlußakte sowie die ihr

angeschlossenen Resolutionen betreffen

vorwiegend die historische

Entstehung des ESA-Gründungsübereinkommens

und die internen

Angelegenheiten der Organisation.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Gegenstand dieses Abkommens

ist die Festlegung der Bedingungen

für die Assoziierung

der Republik Österreich mit der

Organisation. Sobald sowohl das

Übereinkommen als auch das

vorliegende Abkommen in Kraft

getreten sind, wird die Republik

Österreich als assoziiertes Mitglied

der Organisation im Sinne

von Artikel XIV Absatz 3 des

Übereinkommens betrachtet.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich

beteiligt sich an den allgemeinen

Studien für künftige Vorhaben,

die Teil der grundlegenden

Tätigkeiten der Organisation

sind.

(2) Die Republik Österreich

kann nach Einzelvereinbarungen

zwischen den zuständigen österreichischen

Stellen und der Organisation

auch an anderen

Teilen der obligatorischen, fakultativen

oder betrieblichen

Tätigkeiten der Organisation auf

dem Gebiet des Weltraums in

den Teilbereichen Wissenschaft,

Nachrichtentechnik, Fernerkundung

der Erde und Meteorologie,

Geodäsie und Geodynamik,

Transportsysteme und deren

Nutzung, technologische Forschung

und Entwicklung, Biologie

und Medizin, Materialwissenschaften

teilnehmen.

(3) Die gemäß Artikel 2 Absatz

2 abzuschließenden Einzelvereinbarungen

haben das Pro-

gramm, die Verpflichtungen der

vertragsschließenden Parteien,

den Zeitplan sowie den Gesamtumfang

der finanziellen Aufwendungen

und die sich daraus

für die Vertragspartner ergebenden

finanziellen Verpflichtungen

festzulegen.

Artikel 3

(1) Die Republik Österreich

leistet zu den bei der Durchführung

der allgemeinen Studien

nach Artikel 2 Absatz 1 entstehenden

Kosten einen Beitrag,

dessen Höhe gemäß Artikel XIII

Absatz 1 des Übereinkommens

auf der Grundlage ihres mittleren

Volkseinkommens berechnet

wird.

(2) Die Republik Österreich

leistet jährlich einen Beitrag von

1 Prozent zum Nettobetrag der

im allgemeinen Haushalt der

Organisation ausgewiesenen fest

zugeordneten gemeinsamen Kosten.

Dieser Beitrag wird ab

1. Jänner des auf das Inkrafttreten

dieses Abkommens folgenden

Jahres entrichtet. Vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens des

vorliegenden Abkommens wird

dieser Beitrag die Beiträge der

Republik Österreich zu den im

allgemeinen Haushalt der Organisation

ausgewiesenen fest zugeordneten

gemeinsamen Kosten

ersetzen, die in Erfüllung der

zwischen der Republik Österreich

und der Organisation geschlossenen

Abkommen, welche

die Teilnahme an bestimmten

Programmen und Aktivitäten

der Organisation regeln, geleistet

wurden. Folglich vermindern

sich die von der Republik

Österreich zu den genannten

Programmen und Aktivitäten

auf Grund der entsprechenden

Abkommen geleisteten Beiträge

um jenen Betrag, der als Beitrag

zum Nettobetrag der im

allgemeinen Haushalt der Organisation

ausgewiesenen fest zugeordneten

gemeinsamen Kosten

vorgesehen ist. Der oben genannte

Prozentsatz wird in

gegenseitigem Einvernehmen geändert,

um Änderungen in der.

Beteiligung der Republik Österreich

an den Aktivitäten und

Programmen der Organisation

Rechnung zu tragen.

(3) Die in den Absätzen 1

und 2 genannten Beiträge der

Republik Österreich werden

nach den geltenden Vorschriften

und Verfahren der Organisation

angepaßt und entrichtet.

Artikel 4

(1) Die Republik Österreich

kann im Rat der Organisation

durch höchstens zwei Delegierte

vertreten werden, die Berater

hinzuziehen können. Diese Delegierten

haben Stimmrecht bei

Fragen im Zusammenhang mit

den in Artikel 2 Absatz 1 genannten

Tätigkeiten der Organisation

sowie den anderen

Tätigkeiten und Programmen,

an denen die Republik Österreich

gegebenenfalls später teilnimmt

und haben bei anderen

Fragen beratende Stimme.

(2) Die Republik Österreich

hat beratende Stimme in allen

nachgeordneten Gremien der

Organisation, die in irgendeiner

Hinsicht für Tätigkeiten zuständig

sind, an denen die Republik

Österreich teilnimmt, wenn

diese Gremien die genannten

Tätigkeiten betreffende Fragen

behandeln, und hat Stimmrecht

bei diesbezüglichen Entscheidungen.

(3) Die Republik Österreich ist

in den Programmräten der

Organisation für die fakultativen

Programme, an denen sie teilnimmt,

vertreten. Die Ausübung

des Stimmrechtes wird in den

in Artikel 2 Abs. 2 genannten

Einzelvereinbarungen geregelt.

(4) Die Republik Österreich

kann beantragen, daß sie in den

Sitzungen aller nachgeordneten

Gremien, Arbeitsgruppen oder

Programmräte durch Beobachter

vertreten wird, wenn andere

Fragen behandelt werden.

Artikel 5

(1) Vorbehaltlich der in Artikel

2 Absatz 2 genannten Einzelvereinbarungen

bemüht sich

die Organisation, der Republik

Österreich bei der geographischen

Verteilung der Arbeiten

für Tätigkeiten, an denen sie

teilnimmt, in gleichem Maße wie

den Mitgliedstaaten einen angemessenen

industriellen Rückfluß

zu gewährleisten.

(2) Die Organisation wird

österreichischen Experten den

Zugang zu Daten wissenschaftlicher

Satelliten der Organisation

ermöglichen.

Artikel 6

Die Republik Österreich hat

in gleichem Maße wie die Mitgliedstaaten

Zugang zu den

Informationen einschließlich

Auftragnehmerberichten, die die

Tätigkeiten betreffen, an denen

sie teilnimmt.

Artikel 7

(1) Die Republik Österreich gewährt

folgende Vorrechte

a) Werden von der Organisation

Käufe von erheblichem

Wert getätigt oder

Dienstleistungen von erheblichem

Wert in Anspruch

genommen, und

steht eine Umsatzsteuerentlastung

nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

über Ausfuhrumsätze

nur deshalb nicht zu,

weil die hierfür erforderliche

Ausfuhr nicht vorliegt,

so wird die Umsatzsteuer

der Organisation

vergütet. Diese Vergütung

wird unter sinngemäßer

Anwendung jener Bestimmungen

erfolgen, die für

die Umsatzsteuervergütung

an die in Österreich

errichteten ausländischen

Vertretungsbehörden gelten.

b) Die Organisation, ihr

Vermögen und ihre Einkünfte

sind von der direkten

Besteuerung befreit.

c) Bedienstete der Organisation

sind von der Besteuerung

der Gehälter,

Bezüge, Vergütungen und

Ruhegenüsse, die sie für

gegenwärtige oder frühere

Dienste für die Organisation

erhalten, befreit;

diese Befreiung erstreckt

sich auf Unterstützungen

an die Familienangehörigen

der Bediensteten.

d) Gegenstände, die von der

Organisation oder für sie

für ihre amtliche Tätigkeit

ein- oder ausgeführt

werden, sind bei der Ein-

oder Ausfuhr von Zöllen

und anderen Abgaben sowie

von wirtschaftlichen

Einfuhrverboten und -beschränkungen

befreit.

e) Der Verkehr von Veröffentlichungen,

Dokumenten

und Informationsmaterial

der Organisation

in Österreich unterliegt

keiner Beschränkung.

(2) Sofern die Organisation

beschließt, zur Ausübung ihrer

amtlichen Tätigkeit eine ständige

Einrichtung in Österreich

zu errichten und zu benützen,

werden die diesbezüglichen

Privilegien und Immunitäten

gesondert vereinbart werden.

Artikel 8

Die Republik Österreich

notifiziert dem Generaldirektor

den Namen der Behörde, die beauftragt

ist, sie bei der Durchführung

dieses Abkommens zu

vertreten, sowie die Namen der

Delegierten und Berater, die die

Republik Österreich in den in

Artikel 4 genannten Gremien

vertreten.

Artikel 9

Die Republik Österreich bemüht

sich, die weltraumtechnischen

Anlagen und die weltraumtechnische

Kapazität der

Organisation und ihrer Mitgliedstaaten

sowie die von der

Organisation und ihren Mitgliedstaaten

entwickelten welt-

raumtechnischen Erzeugnisse soweit

wie möglich und vorrangig

für ihre eigenen Zwecke

zu nutzen. In gleicher Weise

bemühen sich die Organisation

und ihre Mitgliedstaaten, sofern

möglich, österreichische

weltraumtechnische Anlagen,

Kapazitäten und Erzeugnisse

für ihre Zwecke zu nutzen.

Artikel 10

Die Republik Österreich und

die Organisation untersuchen

gemeinsam alle den Bereich des

Weltraums betreffenden Fragen,

die von beiderseitigem Interesse

sind, und tauschen allgemeine

Informationen über ihre

Weltraumprogramme und -vorhaben

aus, um die für eine Koordinierung

und Zusammenarbeit

in Frage kommenden Bereiche

zu ermitteln. Sie tauschen

ferner nach Maßgabe ihrer Vorschriften

wissenschaftliche und

technische Berichte aus, die sich

bei ihren Weltraumtätigkeiten

ergeben.

Artikel 11

Die Regierung der Republik

Österreich und die Organisation

können dieses Abkommen anhand

der gewonnenen Erfahrung

in gegenseitigem Einvernehmen

ändern.

Artikel 12

Jede Streitigkeit über die Anwendung

oder Auslegung dieses

Abkommens, die nicht gütlich

zwischen den Parteien beigelegt

werden kann, wird auf Antrag

einer Vertragspartei einem

Schiedsgericht zur endgültigen

Entscheidung unterbreitet. Das

Schiedsgericht besteht aus drei

Schiedsrichtern. Ein Schiedsrichter

wird von der Republik

Österreich, ein weiterer von der

Organisation bestellt. Der dritte

Schiedsrichter, der den Vorsitz

führt, wird von den ersten beiden

Schiedsrichtern gewählt. Ernennen

die Vertragsparteien

den von ihnen zu bestellenden

Schiedsrichter nicht innerhalb

von sechs Monaten nach dem

Tag, an dem das Schiedsgerichtsverfahren

beantragt wurde, so

wird der Schiedsrichter, oder

werden die Schiedsrichter, je

nach Lage des Falles, auf Antrag

einer Vertragspartei vom Generalsekretär

der Vereinten

Nationen bestellt; ist innerhalb

von sechs Monaten nach Ernennung

oder Bestellung der beiden

ersten Schiedsrichter nicht der

dritte Schiedsrichter ernannt

worden, so wird dieser auf Antrag

einer Vertragspartei vom

Generalsekretär der Vereinten

Nationen bestellt. Das Schiedsgericht

bestimmt sein eigenes

Verfahren.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des dritten Monats

nach dem Tag in Kraft, an dem

die Vertragsparteien einander

mitteilen, daß die für das Inkrafttreten

jeweils erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt

sind.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen bleibt

fünf Jahre lang in Kraft. Es

kann vor Ablauf dieses Zeitraums

von jeder der Parteien

unter Einhaltung einer Frist

von einem Jahr schriftlich gekündigt

werden.

(2) Nach dem dritten Jahr ab

dem Inkrafttreten dieses Abkommens

oder zu einem von

den Parteien vereinbarten früheren

Zeitpunkt überprüfen die

Parteien gemeinsam ihre Zusammenarbeit

nach diesem Abkommen

und prüfen entweder

die Möglichkeit des Beitritts

der Republik Österreich zum

Übereinkommen oder die Verlängerung

oder Beendigung dieses

Abkommens. Wird die Verlängerung

dieses Abkommens

für einen neuen Zeitraum vereinbart,

so wird der Beitrag

Österreichs zum Nettobetrag

der im allgemeinen Haushalt

der Organisation ausgewiesenen

fest zugeordneten gemeinsamen

Kosten auf der Grundlage seines

durchschnittlichen Volkseinkommens

errechnet.

(3) Tritt Österreich vor

Außerkrafttreten dieses Abkommens

dem Übereinkommen

bei oder wird die Organisation

aufgelöst, erlischt dieses Abkommen

automatisch am Tage

des Beitritts Österreichs zum

Übereinkommen bzw. am Tage

der Auflösung der Organisation.

Geschehen zu Wien am

17. Oktober 1979

in zwei Urschriften in deutscher,

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Firnberg m. p.

Für die Europäische Weltraumorganisation

R. Gibson m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 13 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen

tritt gemäß seinem Art. 13 am 1. April 1981 in Kraft.

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