93. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 194/1971 und BGBl. Nr. 280/1973
sowie des Art. XV des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 403/1977 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den
§§ 13, 14, 16 und 28 dieses Bundesgesetzes festgesetzten
Fristen sowie die Voraussetzungen des
Wahlrechtes (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit
(§ 44)."
2. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall
der vorübergehenden Verhinderung des Kreiswahlleiters
auch einen Stellvertreter zu bestellen."
3. § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden
Beisitzer und Ersatzmänner werden
auf Grund der Vorschläge der Parteien unter
Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens
nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates
im Bereiche der Wahlbehörde, bei
Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde
festgestellten Stärke berufen."
4. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren
nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136,
über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen
sinngemäß anzuwenden."
5. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und
Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet
haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen
sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen,
ist nach dem Stichtage (§ 1 Abs. 2) zu
beurteilen."
6. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Wegen gerichtlicher Verurteilung
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer
durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dieser Ausschluß endet nach fünf Jahren. Die
Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und
mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende
Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist
die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft
verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft
des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind
die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten
alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß
vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er
auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der
Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein,
wenn das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen
hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen,
so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses
Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."
7. § 23 hat zu entfallen.
8. § 24 hat zu lauten
„§ 24. Wegen mangelnder Handlungsfähigkeit
Vom Wahlrechte sind weiters ausgeschlossen
Personen, die voll oder beschränkt entmündigt
sind."
9. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Gemeinsame Bestimmungen
Wenn eine Person aus mehreren der in den
§§ 22 und 24 angeführten Gründe vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist, bestimmt sich die Dauer
des Ausschlusses vom Wahlrechte nach der hiefür
festgesetzten längeren Frist."
10. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den
Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.
In die Wählerverzeichnisse sind außer den
bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten
auch noch alle österreichischen Staatsbürger
aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr
vollendet haben und nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind."
11. a) § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis
des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels)
einzutragen, wo er am Stichtage seinen
ordentlichen Wohnsitz hat.
b) § 27 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum
Zivildienst einberufen werden, sind, außer im
Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes
während der Leistung des Präsenzdienstes
oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis
der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem
Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren
ordentlichen Wohnsitz hatten."
12. § 31 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten
zum Gegenstande, so sind auch die
zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege,
insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten
ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster
Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes), anzuschließen."
13. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Behandlung der nach dem
Wählerevidenzgesetz erhobenen
Einsprüche und Berufungen
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den
Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes in der
geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen
Einsprüche und Berufungen gegen die
Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen
der §§ 31 bis 35 anzuwenden."
14. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Wählbar sind alle Männer und Frauen,
die am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, das 21. Lebensjahr vollendet haben
und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen
sind."
15. § 46 Abs. 1 Z. 2 und 3 haben zu lauten
„2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von
höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie
im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind,
in der beantragten, mit arabischen Ziffern
bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des
Familien- und Vornamens, Geburtsjahres,
Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters (Familien- und Vorname,
Beruf, Adresse)."
16. a) § 52 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tage
vor dem Wahltage hat die Kreiswahlbehörde die
Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste
mehr als doppelt so viele Bewerber enthält,
wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind,
die überzähligen Bewerber zu streichen und die
Wahlvorschläge zu veröffentlichen."
b) § 52 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Hauptwahlbehörde
den Kreiswahlbehörden bis spätestens
am dreißigsten Tage vor dem Wahltage
bekanntzugeben und ist für die Kreiswahlbehörden
verbindlich."
c) § 52 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen
sind die Worte ,Liste 1, 2, 3 usw.' in fortlaufender
Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich
eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene
Partei nicht an der Wahlbewerbung, so hat
in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 1
zukommende Listennummer und daneben das
Wort ,leer' aufzuscheinen."
17. §§ 55 und 61 sind zu ändern wie folgt
a) § 55 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„In der Kundmachung ist auch an das im § 61
ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der
Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern
und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen
dieser Verbote bestraft werden."
b) § 61 Abs. 3 hat zu entfallen.
c) Der bisherige § 61 Abs. 4 erhält die Bezeichnung
„Abs. 3".
d) Im nunmehrigen § 61 Abs. 3 hat es im
Eingang zu lauten
„Übertretungen der in Abs. 1 ausgesprochenen
Verbote ..."
18. Im § 69 Abs. 2 ist zwischen die Worte
„Autobuspermanenzkarten" und „Gewerbescheine"
das Wort „Führerscheine" einzufügen.
19. Der fünfte Satz im § 70 Abs. 1 hat zu
lauten
„Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler
zu übergebenden Briefumschlag (§ 42
Abs. 3) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel
zu entnehmen und diesen mit dem entsprechenden
Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen."
20. § 84 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen
sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern
aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts
sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu
beurkunden und in den Gemeinden außerhalb
Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der
Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden
sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf
die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
Wurden Stimmen von Wahlkartenwählern
aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben,
so ist dies hiebei ausdrücklich anzugeben."
21. § 98 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Kreiswahlbehörde sowie der
Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;"
22. § 99 hat zu lauten
„Bericht an die Hauptwahlbehörde
und Verbandswahlbehörde
§ 99. Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der
Hauptwahlbehörde und der Verbandswahlbehörde
das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis
in der nach § 98 Abs. 2 lit. d, e und g
bezeichneten Form telefonisch und fernschriftlich
unverzüglich bekanntzugeben."
23. a) Der letzte Satz im § 101 Abs. 2 hat
zu lauten
„In den Verbandswahlvorschlag dürfen nur Personen
aufgenommen werden, die als Bewerber
dieser Partei in einem der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes
in einem Kreiswahlvorschlag angeführt
sind."
b) § 101 Abs. 3 Z. 2 und 3 haben zu lauten
„2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der
Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten
im zweiten Ermittlungsverfahren. In
der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten
Reihenfolge mit arabischen Ziffern
unter Angabe des Familien- und Vornamens,
Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes
Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber
ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis
des Wahlkreisverbandes er als Bewerber
eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters (Familien- und Vorname,
Beruf, Adresse)."
24. a) § 106 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden
oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen
haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen,
in der Folge aber zurückgelegt haben,
bleiben Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich
ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmänner
verlangt haben (Abs. 4)."
b) Die bisherigen Abs. 1 bis 3 erhalten die
Bezeichnungen Abs. 2 bis 4.
25. Im § 107 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
in der dritten Zeile „§ 106 Abs. 4" zu lauten.
26. § 113 Z. 4 hat zu entfallen.
27. Im § 119 Abs. 1 hat es in der letzten
Zeile anstatt „Wählerevidenzgesetzes 1970" richtig
„Wählerevidenzgesetzes" zu lauten.
28. § 120 hat zu entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1979
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich
des Art. I Z. 6 bis 9 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz, betraut.