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93. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 194/1971 und BGBl. Nr. 280/1973

sowie des Art. XV des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 403/1977 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den

§§ 13, 14, 16 und 28 dieses Bundesgesetzes festgesetzten

Fristen sowie die Voraussetzungen des

Wahlrechtes (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit

(§ 44)."

2. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall

der vorübergehenden Verhinderung des Kreiswahlleiters

auch einen Stellvertreter zu bestellen."

3. § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden

Beisitzer und Ersatzmänner werden

auf Grund der Vorschläge der Parteien unter

Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens

nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates

im Bereiche der Wahlbehörde, bei

Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde

festgestellten Stärke berufen."

4. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren

nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des

Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136,

über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen

sinngemäß anzuwenden."

5. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und

Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet

haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen

sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen,

ist nach dem Stichtage (§ 1 Abs. 2) zu

beurteilen."

6. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Wegen gerichtlicher Verurteilung

(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer

durch ein inländisches Gericht wegen einer oder

mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Dieser Ausschluß endet nach fünf Jahren. Die

Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und

mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende

Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist

die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft

verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft

des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind

die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten

alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß

vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er

auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der

Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein,

wenn das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen

hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen,

so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses

Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."

7. § 23 hat zu entfallen.

8. § 24 hat zu lauten

„§ 24. Wegen mangelnder Handlungsfähigkeit

Vom Wahlrechte sind weiters ausgeschlossen

Personen, die voll oder beschränkt entmündigt

sind."

9. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Gemeinsame Bestimmungen

Wenn eine Person aus mehreren der in den

§§ 22 und 24 angeführten Gründe vom Wahlrecht

ausgeschlossen ist, bestimmt sich die Dauer

des Ausschlusses vom Wahlrechte nach der hiefür

festgesetzten längeren Frist."

10. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den

Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.

In die Wählerverzeichnisse sind außer den

bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten

auch noch alle österreichischen Staatsbürger

aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr

vollendet haben und nicht vom Wahlrecht

ausgeschlossen sind."

11. a) § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis

des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels)

einzutragen, wo er am Stichtage seinen

ordentlichen Wohnsitz hat.

b) § 27 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum

Zivildienst einberufen werden, sind, außer im

Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes

während der Leistung des Präsenzdienstes

oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis

der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem

Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren

ordentlichen Wohnsitz hatten."

12. § 31 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten

zum Gegenstande, so sind auch die

zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege,

insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten

ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster

Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes), anzuschließen."

13. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Behandlung der nach dem

Wählerevidenzgesetz erhobenen

Einsprüche und Berufungen

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den

Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes in der

geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen

Einsprüche und Berufungen gegen die

Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen

der §§ 31 bis 35 anzuwenden."

14. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Wählbar sind alle Männer und Frauen,

die am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, das 21. Lebensjahr vollendet haben

und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen

sind."

15. § 46 Abs. 1 Z. 2 und 3 haben zu lauten

„2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von

höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie

im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind,

in der beantragten, mit arabischen Ziffern

bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des

Familien- und Vornamens, Geburtsjahres,

Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters (Familien- und Vorname,

Beruf, Adresse)."

16. a) § 52 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tage

vor dem Wahltage hat die Kreiswahlbehörde die

Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste

mehr als doppelt so viele Bewerber enthält,

wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind,

die überzähligen Bewerber zu streichen und die

Wahlvorschläge zu veröffentlichen."

b) § 52 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Hauptwahlbehörde

den Kreiswahlbehörden bis spätestens

am dreißigsten Tage vor dem Wahltage

bekanntzugeben und ist für die Kreiswahlbehörden

verbindlich."

c) § 52 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen

sind die Worte ,Liste 1, 2, 3 usw.' in fortlaufender

Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich

eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene

Partei nicht an der Wahlbewerbung, so hat

in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 1

zukommende Listennummer und daneben das

Wort ,leer' aufzuscheinen."

17. §§ 55 und 61 sind zu ändern wie folgt

a) § 55 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„In der Kundmachung ist auch an das im § 61

ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der

Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern

und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen

dieser Verbote bestraft werden."

b) § 61 Abs. 3 hat zu entfallen.

c) Der bisherige § 61 Abs. 4 erhält die Bezeichnung

„Abs. 3".

d) Im nunmehrigen § 61 Abs. 3 hat es im

Eingang zu lauten

„Übertretungen der in Abs. 1 ausgesprochenen

Verbote ..."

18. Im § 69 Abs. 2 ist zwischen die Worte

„Autobuspermanenzkarten" und „Gewerbescheine"

das Wort „Führerscheine" einzufügen.

19. Der fünfte Satz im § 70 Abs. 1 hat zu

lauten

„Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler

zu übergebenden Briefumschlag (§ 42

Abs. 3) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel

zu entnehmen und diesen mit dem entsprechenden

Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen."

20. § 84 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen

sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern

aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts

sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu

beurkunden und in den Gemeinden außerhalb

Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der

Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden

sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf

die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

Wurden Stimmen von Wahlkartenwählern

aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben,

so ist dies hiebei ausdrücklich anzugeben."

21. § 98 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Kreiswahlbehörde sowie der

Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;"

22. § 99 hat zu lauten

„Bericht an die Hauptwahlbehörde

und Verbandswahlbehörde

§ 99. Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der

Hauptwahlbehörde und der Verbandswahlbehörde

das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis

in der nach § 98 Abs. 2 lit. d, e und g

bezeichneten Form telefonisch und fernschriftlich

unverzüglich bekanntzugeben."

23. a) Der letzte Satz im § 101 Abs. 2 hat

zu lauten

„In den Verbandswahlvorschlag dürfen nur Personen

aufgenommen werden, die als Bewerber

dieser Partei in einem der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes

in einem Kreiswahlvorschlag angeführt

sind."

b) § 101 Abs. 3 Z. 2 und 3 haben zu lauten

„2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der

Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten

im zweiten Ermittlungsverfahren. In

der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten

Reihenfolge mit arabischen Ziffern

unter Angabe des Familien- und Vornamens,

Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes

Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber

ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis

des Wahlkreisverbandes er als Bewerber

eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;

3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters (Familien- und Vorname,

Beruf, Adresse)."

24. a) § 106 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden

oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen

haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen,

in der Folge aber zurückgelegt haben,

bleiben Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich

ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmänner

verlangt haben (Abs. 4)."

b) Die bisherigen Abs. 1 bis 3 erhalten die

Bezeichnungen Abs. 2 bis 4.

25. Im § 107 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

in der dritten Zeile „§ 106 Abs. 4" zu lauten.

26. § 113 Z. 4 hat zu entfallen.

27. Im § 119 Abs. 1 hat es in der letzten

Zeile anstatt „Wählerevidenzgesetzes 1970" richtig

„Wählerevidenzgesetzes" zu lauten.

28. § 120 hat zu entfallen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1979

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich

des Art. I Z. 6 bis 9 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz, betraut.

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