93_1978
AT
93. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Gemeinden Scheibbs und St. Anton a. d. Jeßnitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 93. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Gemeinden Scheibbs und St. Anton a. d. Jeßnitz
1978_93_0 93. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Gemeinden Scheibbs und St. Anton a. d. Jeßnitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf der B 25 Erlauftal Straße
wird im Bereich der Gemeinden Scheibbs und
St. Anton a. d. Jeßnitz wie folgt bestimmt
Die B 25 Erlauftal Straße wird im Bereich zwischen
km 24,310 (alt) und km 27,485 (alt) auf die
bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile werden
als Bundesstraße aufgelassen.