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93_1978 AT

93. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Gemeinden Scheibbs und St. Anton a. d. Jeßnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Gemeinden Scheibbs und St. Anton a. d. Jeßnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf der B 25 Erlauftal Straße

wird im Bereich der Gemeinden Scheibbs und

St. Anton a. d. Jeßnitz wie folgt bestimmt

Die B 25 Erlauftal Straße wird im Bereich zwischen

km 24,310 (alt) und km 27,485 (alt) auf die

bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile werden

als Bundesstraße aufgelassen.

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