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93_1977 AT

93. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 17 a Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976

wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport

eines Wehrpflichtigen mit einem

heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und

als Aufwand des Bundes im Sinne des § 17 a

Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes geltenden

Kosten betragen 10 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Sanitätseinrichtung erwachsenden und als

Aufwand des Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1

und 2 des Heeresgebührengesetzes geltenden Kosten

betragen

a) für stationäre

Pflege 610 S pro Tag,

b) für ambulatorische

Pflege 300 S pro Behandlung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977

in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung vom 29. Juli 1975, BGBl.

Nr. 438, über den Aufwand für die Anstalts-,

pflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Einrichtungen

außer Kraft.

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