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93_1976 AT

93. Verordnung: Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens

über die Schiffahrt auf dem Bodensee

samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl.

Nr. 632/1975, des Abschnittes II des Vertrages

über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl.

Nr. 633/1975, sowie unter Bedachtnahme auf den

Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission

für den Bodensee vom 14. Jänner 1976 gemäß

Art. 19 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz des

Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem

Bodensee wird verordnet

TEIL 1

Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich

§ 0.01. Diese Verordnung gilt für den Bodensee

einschließlich Untersee, den Alten Rhein von

der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung

in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen

Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-

Feuerthalen.

Begriffsbestimmungen

§ 0.02. In dieser Verordnung gelten als

a) „Fahrzeug": Binnenschiffe, einschließlich

Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung

bestimmte Schwimmkörper sowie

schwimmende Geräte;

b) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"

ein Fahrzeug mit eigener in

Tätigkeit gesetzter Antriebskraft; Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 575/1976

c) „Schleppverband": jede Zusammenstellung,

die aus einem oder mehreren geschleppten

Fahrzeugen und einem oder

mehreren schleppenden Fahrzeugen mit

Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge

geschleppt, so gilt dies

nicht als Schleppverband;

d) „Schwimmendes Gerät": ein

Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen,

der dazu bestimmt ist, auf dem

Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden,

wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;

e) „Schwimmende Anlage": eine

schwimmende Einrichtung, die in der Regel

nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie

Badeanstalten, Docks, Landebrücken,

Bootshäuser sowie solche Einrichtungen,

die dem Wohnen oder dem Sport dienen;

f) „Vorrangfahrzeug": ein Fahrzeug,

dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang

eingeräumt hat;

g) „Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das

für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt

ist oder hiefür verwendet wird;

h) „Güterschiff": ein Fahrzeug, das für

die Beförderung von Gütern bestimmt ist

oder hiefür verwendet wird;

i) „Segelfahrzeug": ein Fahrzeug, das

unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter

Segel fährt und gleichzeitig auch einen

Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug

mit Maschinenantrieb;

j) „Ruderboot": ein Fahrzeug, das nur

durch Ruder oder andere mit menschlicher

Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt

wird;

k) „Vergnügungsfahrzeug": ein

Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke

bestimmt ist oder hiefür verwendet

wird;

l) „stilliegend": Fahrzeuge, Schwimmkörper

oder schwimmende Anlagen, die

unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen

oder am Ufer festgemacht sind;

m) „fahrend" oder „in Fahrt befindlich"

Fahrzeuge, Schwimmkörper

oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar

noch mittelbar vor Anker liegen,

am Ufer festgemacht oder festgefahren

sind;

n) „Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang

und Sonnenaufgang;

o) „Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang

und Sonnenuntergang.

TEIL 2

Verkehrsvorschriften

Abschnitt I

ALLGEMEINES

Schiffsführer

§ 1.01. (1) Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug

muß unter der Führung einer hiefür geeigneten

Person stehen. Diese wird im folgenden als

„Schiffsführer" bezeichnet.

(2) Unbeschadet der Vorschriften über das

Schifferpatent muß der Schiffsführer eines Fahrzeuges

mit Maschinenantrieb mindestens 14 Jahre

alt sein.

(3) Der Schiffsführer muß während der Fahrt

an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften

dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug

verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten

bei der Arbeit kann der Führer des Gerätes

an die Stelle des Schiffsführers treten. Der

Führer des Gerätes muß kein Schifferpatent besitzen.

(4) Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge

müssen nur dann einen Schiffsführer haben,

wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches

den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt

(Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls

hat er zugleich die Aufgaben der fehlenden

Schiffsführer wahrzunehmen.

(5) Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten

Fahrzeuge haben die Anweisungen des

Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch

auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen

zu treffen, die für die sichere Führung ihrer

Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.

Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger

Personen an Bord

§ 1.02. (1) Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen

zu befolgen, die der Schiffsführer im

Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie

hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung

beizutragen.

(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen

haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen,

die ihnen vom Schiffsführer im Interesse

der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung

an Bord erteilt werden.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.03. (1) Über die Vorschriften dieser Verordnung

hinaus haben die Schiffsführer alle

Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine

Sorgfaltspflicht oder die berufliche

Übung gebieten, um insbesondere

a) die Gefährdung oder Belästigung von

Menschen,

b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder

Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen

jeder Art in dem Gewässer und an

dessen Ufer,

c) Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,

d) eine Verunreinigung des Wassers oder eine

sonstige nachteilige Veränderung seiner

Eigenschaften

zu vermeiden.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.04. Bei unmittelbar drohender Gefahr

müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen,

welche die Umstände gebieten, auch wenn sie

dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser

Verordnung abzuweichen.

Belastung und Personenzahl

§ 1.05. (1) Fahrzeuge dürfen nicht über die

zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn

Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen

Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante

der Einsenkungsmarken eintauchen.

(2) Die Ladung muß so angeordnet werden,

daß sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die

Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.

(3) Eine von der Behörde festgesetzte zulässige

Personenanzahl darf nicht überschritten werden.

Wenn eine solche nicht festgesetzt ist, darf ein

Fahrzeug nicht so belastet werden, daß seine

Sicherheit beeinträchtigt ist.

Urkunden

§ 1.06. Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges

eine Zulassung oder für die Führung eines

Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist,

müssen die entsprechenden Urkunden an Bord

mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen

den Organen der Behörde vorzulegen.

Schiffahrtshindernisse

§ 1.07. Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis,

das die Schiffahrt gefährden kann, so hat

er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle

zu benachrichtigen.

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 1.08. (1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen

zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar

zu machen oder an ihnen festzumachen.

(2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare

Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen, wenn

er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt,

verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.

Gewässerverunreinigung

§ 1.09. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen

oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das

Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des

Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer

einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige

Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt

oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen,

so muß der Schiffsführer unverzüglich

die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle benachrichtigen,

sofern er nicht in der Lage ist, die

Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen.

(2) Wenn ein Schiffsführer oder eine Person,

unter deren Obhut eine schwimmende Anlage

gestellt ist, Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende

Stoffe im Gewässer feststellt, ist unverzüglich

die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle

zu benachrichtigen.

Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

§ 1.10. Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf

nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch

erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem

Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges

unvermeidbar ist.

Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung

§ 1.11. (1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen,

die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer

Rettung erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte

sich über die Unfallfolgen zu vergewissern

und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges

und der Art seiner Beteiligung an dem

Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem

Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den

Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Wenn ein Schiffsführer feststellt, daß auf

dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge

in Seenot sind, hat er unverzüglich Hilfe

zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines

eigenen Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der

Schiffsführer nicht selbst helfen, so muß er

unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.

Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

§ 1.12. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder

gesunken und wird dadurch die Sicherheit der

Schiffahrt beeinträchtigt, so muß dessen Schiffsführer

die Zeichen entsprechend den §§ 3.08 und

3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung

der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen.

Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich

die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu

benachrichtigen.

Anordnungen in Einzelfällen

§ 1.13. Die Schiffsführer sowie Personen, unter

deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,

haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen

von den Organen der Behörde zur Aufrechterhaltung

der Sicherheit und Leichtigkeit des

Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren

oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht

werden können, erteilt werden.

Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.14. Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung

der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

sowie zur Abwendung von Gefahren oder

Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht

werden können, Anordnungen vorübergehender

Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere

bei Veranstaltungen nach § 11.05, bei

Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr,

erforderlich werden.

Vorrangfahrzeuge

§ 1.15. Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr

nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt

sind, hat die Behörde auf Antrag einen Vorrang

nach Maßgabe dieser Verordnung einzuräumen.

Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen,

kann die Behörde auf Antrag

einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.

Überwachung

§ 1.16. Die Schiffsführer sowie Personen, unter

deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,

haben den Organen der Behörde, welche die

Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung

überwachen, die erforderliche Unterstützung zu

geben.

Abschnitt II

KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE

Kennzeichen

§ 2.01. (1) Jedes Fahrzeug muß mit einem;

von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen

sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges

an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen

hievon sind Fahrzeuge, deren Länge,

gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die

nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.

(2) Absatz 1, erster Satz, gilt als erfüllt bei

einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das

von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen

Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens

über die Schiffahrt auf dem Bodensee

erteilt wurde.

Anbringung der Kennzeichen

§ 2.02. Die Kennzeichen nach § 2.01 sind in

gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen

Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen

und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch

sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind

(entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen

und Ziffern müssen hell auf dunklem

Grunde oder dunkel auf hellem Grunde sein.

Abschnitt III

SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

Lichter

§ 3.01. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist,

müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen

Lichter von allen Seiten sichtbar sein und

ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.

(2) Die Sichtweite muß in dunkler Nacht bei

klarer Luft etwa betragen

Art des Lichtes .... weiß rot oder grün

hell 4 km 3 km

gewöhnlich 2 km 1,5 km

Flaggen und Bälle

§ 3.02. (1) Die Farben der in dieser Verordnung

vorgeschriebenen Flaggen und Bälle

dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die

Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm

hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen

Durchmesser von mindestens 50 cm haben.

(2) Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher

Größe und Farbe verwendet werden. Bälle

dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die

aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 3.03. (1) Es ist verboten, andere als die in

dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und

Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen

zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben

oder zugelassen sind.

(2) Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen,

die geeignet sind, die Sichtbarkeit der

in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu

beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit zu erschweren.

Ersatzlichter

§ 3.04. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene

Lichter ausfallen, müssen unverzüglich

Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann

als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles

Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die

Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind

so schnell wie möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb

das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich

möglich, so muß an Stelle der Ersatzlichter

ein von allen Seiten sichtbares weißes

gewöhnliches Licht geführt werden.

Lampen und Scheinwerfer

§ 3.05. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht

so gebraucht werden, daß sie

a) mit den in dieser Verordnung vorgesehenen

Lichtern und Zeichen verwechselt werden

oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen

können,

b) blenden und dadurch die Schiffahrt oder

den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.06. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

müssen während der Fahrt bei Nacht führen

a) als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles

Licht, das über einem Horizontbogen von

225° sichtbar sein muß, und zwar 112° 30'

nach jeder Seite (d. h. von vorne bis beiderseits

22° 30' hinter die Querebene) und nur

in diesem Bogen sichtbar sein darf; das

Licht muß auf dem vorderen Teil des

Fahrzeuges in dessen Mittellängsebene so

hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen

werden kann;

b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes

helles Licht, an Backbord ein rotes helles

Licht, von denen jedes über einem Horizontbogen

von 112° 30' sichtbar sein muß

(d. h. von vorne bis 22° 30' hinter die

Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar

sein darf; die Seitenlichter müssen in

gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht

zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden;

sie müssen tiefer als das Topplicht

(Buglicht) und möglichst 1 m hinter diesem

gesetzt und innenbords derart abgeblendet

werden, daß das grüne Licht nicht von

Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord

gesehen werden kann;

c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches

Licht, das über einem Horizontbogen von

135°, und zwar 67° 30' von hinten nach

jeder Seite, sichtbar sein muß und nur in

diesem Bogen sichtbar sein darf; erforderlichenfalls

sind zwei solche Lichter zu

setzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Vergnügungsfahrzeuge

mit Maschinenantrieb an Stelle

der hellen Lichter gewöhnliche Lichter und das

Topplicht (Buglicht) in gleicher Höhe oder niedriger

als die Seitenlichter setzen.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 können

folgende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ein

von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches

Licht führen;

a) Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der

Berufsfischer, deren Maschinenleistung

nicht mehr als 6 PS (ÖNorm V 5003,

„Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe,

Leistungen" vom 10. Oktober 1958) beträgt,

b) Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz.

(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und geschleppte

oder gekuppelte Fahrzeuge müssen

während der Fahrt bei Nacht ein von allen Seiten

sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

Zusätzliche Nachtbezeichnung der Vorrangfahrzeuge

während der Fahrt

§ 3.07. Vorrangfahrzeuge müssen außer den

nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von

allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an

geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als

das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a

führen.

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden

Anlagen beim Stilliegen

§ 3.08. (1) Wenn Fahrzeuge und schwimmende

Anlagen bei Nacht stilliegen, müssen sie ein von

allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht

führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt

erfordert, müssen schwimmende Geräte und

schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet

sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und

schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich

zugelassenen Liegeplatz befinden oder

die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht

sind.

(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,

deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden

können, müssen außer dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen

Licht mindestens 1 m unter diesem

ein zweites, von allen Seiten sichtbares weißes

gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit

der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die

Verankerungen einzeln mit weißen Lichtern zu

kennzeichnen.

Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während

der Fahrt

§ 3.09. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag eine

Flagge, deren obere Hälfte grün und deren

untere Hälfte weiß ist, so führen, daß sie von

allen Seiten sichtbar ist.

Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

§ 3.10. (1) Fahrzeuge der Berufsfischer beim

Fang können einen weißen Ball führen, der mindestens

1 m über dem Schiffskörper angebracht

sein muß.

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel

gefischt wird, müssen eine weiße Flagge

führen.

Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden

Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt

gefährden können

§ 3.11. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,

deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden

können, müssen zwei übereinander gesetzte

weiße Flaggen so führen, daß sie von allen Seiten

sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt

erfordert, sind außerdem die Verankerungen

einzeln mit gelben Bojen (Döppern) zu

kennzeichnen.

Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen)

Sicherheitsdienstes

§ 3.12. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes

können ein blaues Blinklicht zeigen,

wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden.

Abschnitt IV

SCHALLZEICHEN

Allgemeines

§ 4.01. Die in dieser Verordnung vorgesehenen

Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von I

gleichbleibender Höhe gegeben werden. Unter

einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von

etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein

solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu

verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden

Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 4.02. (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung

sonst vorgeschriebenen Schallzeichen

müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn

die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die

nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet

a) ein langer Ton: „Achtung" oder „Ichhalte

meinen Kurs bei";

b) ein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs

nach Steuerbord";

c) zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs

nach Backbord";

d) drei kurze Töne: „Meine Maschine geht

rückwärts";

e) vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig".

(2) Das Schallzeichen „Achtung" müssen erforderlichenfalls

auch Segelfahrzeuge geben.

(3) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle

einer Gefahr die Schallzeichen nach Abs. 1 geben.

Schaltzeichen von Häfen und Landestellen

§ 4.03. Bei unsichtigem Wetter dürfen von

Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen

gegeben werden

a) zwei kurze Töne dreimal in der Minute

mit einem geeigneten Schallgerät oder

b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

Verbotene Schallzeichen

§ 4.04. Es ist verboten, andere als die in

dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu

gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen,

für die sie nicht vorgeschrieben oder

zugelassen sind.

Abschnitt V

SCHIFFAHRTSZEICHEN

Allgemeines

§ 5.01. (1) Die Schiffsführer haben unbeschadet

der anderen Vorschriften dieser Verordnung die

Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die

Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.

(2) In Anlage B dieser Verordnung sind Art

und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote,

Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen

und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.

(3) Die Behörde bestimmt, wo und welche

Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen

sind.

Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Landestellen

§ 5.02. (1) Die Einfahrten der dem allgemeinen

Verkehr dienenden Häfen (öffentliche

Häfen) sind bei Nacht und unsichtigem Wetter

durch ein grünes Licht auf dem, vom See aus

gesehen, rechten Molenkopf und durch ein rotes

Licht auf dem, vom See aus gesehen, linken

Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein

gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(2) Landestellen für die Fahrgastschiffahrt

außerhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem

Wetter während der von der Behörde

festgesetzten Betriebszeiten mit einem roten

und einem darunter gesetzten grünen Licht zu

bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht

angebracht werden.

(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2

genannten Häfen und Landestellen können mit

Zustimmung der Behörde jeweils in gleicher

Weise bezeichnet werden.

(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß

in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1,5 km,

die der anderen Lichter etwa 6 km betragen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter,

ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen

auch Blinklichter sein.

Abschnitt VI

FAHRREGELN

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 6.01. (1) Der Schiffsführer hat jedes Manöver,

das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich

wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.

(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger

Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke

oder aus anderen Gründen in der sicheren

Führung eines Fahrzeuges behindert ist, darf

ein Fahrzeug nicht führen.

Fahrgeschwindigkeit

§ 6.02. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit

so einzurichten, daß er jederzeit

in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr

Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit

von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten

werden.

Verhalten gegenüber Fahrzeugen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes

§ 6.03. Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht

nach § 3.12 zeigen, müssen andere Fahrzeuge

ausweichen. Sie müssen erforderlichenfalls anhalten.

Grundsätze für das Begegnen und Überholen

§ 6.04. (1) Beim Begegnen oder Überholen

dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines

Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und

ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die

Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.

(2) Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden

Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug,

welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat,

ausweichen.

(3) Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt

oder nahezu entgegengesetzt sind

und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht

auszuschließen ist, muß jedes nach Steuerbord

halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord

aneinander vorbeifahren können.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann der Schiffsführer

ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern,

verlangen, daß die Vorbeifahrt

Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er

sich vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr möglich

ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne

zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat

gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an

Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

Ausweichpflichtige Fahrzeuge

§ 6.05. Abweichend von § 6.04 und unbeschadet

des § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen

ausweichen

a) den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden

alle anderen Fahrzeuge,

b) den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche

den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, alle

Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge

und Schleppverbände,

c) den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen

Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände

und Fahrzeuge der Berufsfischer,

welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen,

d) den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,

ausgenommen Vorrangfahrzeuge,

Schleppverbände sowie Fahrzeuge

der Berufsfischer, welche den Ball

nach § 3.10 Abs. 1 führen.

Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden

und Fahrzeugen der Berufsfischer

§ 6.06. Gegenüber Vorrangfahrzeugen,

Schleppverbänden und Fahrzeugen der Berufsfischer,

welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen,

müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von

mindestens 50 m einhalten; soweit die örtlichen

Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den

Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

§ 6.07. Nähern sich zwei Segelfahrzeuge

einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend

von § 6.04 Abs. 2 und 3 wie folgt

ausweichen

a) Wenn sie den Wind nicht von derselben

Seite haben, muß das Fahrzeug, das den

Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

b) wenn sie den Wind von derselben Seite

haben, muß das luvseitige dem leeseitigen

ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite,

von der der Wind kommt, Leeseite die

Seite, auf der sich das Großsegel befindet.

Verhalten beim Ausweichen

§ 6.08. Fahrzeuge, die ausweispflichtig sind,

müssen den anderen Fahrzeugen den für deren

Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum

lassen.

Besondere Vorschriften für das Überholen

§ 6.09. (1) Das Überholen ist nur gestattet,

wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß

dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung

anderer Fahrzeuge ausgeführt werden

kann.

(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen

erleichtern, soweit dies notwendig und möglich

ist.

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen

§ 6.10. (1) Fahrzeuge dürfen nur in einen

Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn

diese Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung

anderer Fahrzeuge ausgeführt werden

können.

(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren,

haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang;

sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher

durch Abgabe eines langen Tones ankündigen.

Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge,

die bei Not oder bei stürmischem Wind

oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen

müssen, haben jedoch vor allen anderen Fahrzeugen

einschließlich Fahrzeugen, die das blaue

Blinklicht nach § 3.12 zeigen, den Vorrang; sie

müssen die Einfahrt rechtzeitig vorher durch Abgabe

von drei langen Tönen ankündigen. Beim

Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge

hat das ausfahrende den Vorrang.

(3) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren

wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder

Ausfahren anderer Fahrzeuge erforderlichen Bereich

des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht

aufhalten.

(4) In der Nähe der Landestellen von Fahrgastschiffen

müssen sich andere Fahrzeuge vom

Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. Die von

den Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Bereiche

der Landestellen sind von anderen Fahrzeugen

freizuhalten.

(5) Von den Verboten der Abs. 3 und 4 sind

Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang ausgenommen,

wenn die Verkehrslage dies gestattet und

Vorrangfahrzeuge nicht behindert werden können.

Einschränkungen der Schiffahrt

§ 6.11. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,

ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb

bis zu einer Leistung von 2000 Watt, dürfen

nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen

dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren

(Uferzone), es sei denn, um an- oder

abzulegen oder um stillzuliegen. Sie müssen

dabei mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und

der Schleppverbände den kürzesten Weg nehmen

und dürfen nicht schneller als 10 km/h

fahren. Wo sich in Engstellen die Uferzonen

berühren oder überschneiden, dürfen Fahrzeuge

im Sinne des ersten Satzes im Bereich der Mitte

des Gewässers, jedoch nicht schneller als 10 km/h

fahren; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist

der nach den Umständen größtmögliche Abstand

vom Ufer einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung

nicht für Fahrzeuge der

Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1

führen.

(3) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf,

Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren

werden.

Fahrt mit Radar

§ 6.12. Bei der Führung eines Fahrzeuges kann

Radar als Navigationshilfe verwendet werden,

wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung

des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes

vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch

in einem solchen Fall den Vorschriften dieser

Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt

ist.

Fahrt bei unsichtigem Wetter

§ 6.13. (1) Bei unsichtigem Wetter (z. B.

Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche

die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen

nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden

sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen

Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die

Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen,

als es die Umstände zulassen.

(2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge,

mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge im

Sinne des § 1.15, erster Satz, die nach einem

festgelegten Kompaßkurs verkehren müssen, ihre

Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend

herabsetzen. Bei Fahrzeugen, auf denen die

Entfernung zwischen dem Steuerstand und dem

Bug mehr als 15 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge,

die Radar als Navigationshilfe verwenden,

ist ein Ausguck aufzustellen; bei Zusammenstellungen

von Fahrzeugen ist der Ausguck auf

dem Fahrzeug aufzustellen, bei dem die Führung

liegt. Der Ausguck muß sich in Sicht- oder

Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch

eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden

sein.

(3) Bei unsichtigem Wetter müssen die Fahrzeuge

bei Tag zusätzlich die für die Nacht vorgeschriebenen

Lichter setzen.

Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem

Wetter

§ 6.14. (1) Bei unsichtigem Wetter muß jedes

Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen

das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt,

als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge,

die dieses Schallzeichen nicht geben

können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen

auf andere Weise bemerkbar machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge

im Sinne des § 1.15 während der Fahrt

bei unsichtigem Wetter als Nebelzeichen zwei

lange Töne zu geben.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schallzeichen

sind in Abständen von längstens einer

Minute zu wiederholen.

(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe

verwenden, können auf die Abgabe der in

den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen

verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt

ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

§ 6.15. (1) Das Fahren mit Wasserski oder

ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer

Sicht gestattet.

(2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski

oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde

kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen)

zulassen und dabei auch die zulässige

Geschwindigkeit abweichend von § 6.11 Abs. 1

regeln.

(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges

muß in Begleitung einer geeigneten Person

sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer

zu beobachten hat.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer

müssen einen Abstand von mindestens

50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden

halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein

und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als

zwei Wasserskifahrern ist verboten.

(6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen,

Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten)

ist verboten.

Fahrzeuge in Not

§ 6.16. Ein in Not befindliches Fahrzeug kann

Hilfe herbeirufen durch

a) kreisförmiges Schwenken einer roten

Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen

geeigneten Gegenstandes,

b) Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder

Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,

c) eine Folge langer Töne.

Abschnitt VII

REGELN FÜR DAS STILLIEGEN

Stilliegen

§ 7.01. (1) Außerhalb der Häfen, der Landestellen

und anderer für die Schiffahrt zuge-

lassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und

schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur

stilliegen, wenn es die Behörde allgemein oder

für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für

schwimmende Geräte bei der Arbeit.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 müssen Fahrzeuge

und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so

wählen, daß sie die Schiffahrt nicht behindern.

(3) Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende

Anlagen müssen genügend sicher verankert oder

festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und

die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer

Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den

Wasserstandsschwankungen folgen können.

Abschnitt VIII

GEFÄHRLICHE GÜTER

Verbot der Beförderung wassergefährdender

Güter

§ 8.01. Die Beförderung von wassergefährdenden

Gütern, insbesondere von flüssigen

Brenn- und Kraftstoffen, flüssigen, festen und

gasförmigen Chemikalien, ist verboten.

Abschnitt IX

FAHRGASTSCHIFFAHRT

Schiffsverkehr an den Landestellen

§ 9.01. (1) Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck

des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur

an Landestellen anlegen, die von der Behörde

hiefür zugelassen sind.

(2) Beim Anlegen an Landestellen, die für den

allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe

im Sinne des § 1.15, erster Satz, den

Vorrang.

(3) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs

an Landestellen verantwortliche Personen betraut

sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen

zu befolgen.

Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

§ 9.02. (1) Der Schiffsführer darf das Ein-

und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen,

nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist

und er sich davon überzeugt hat, daß der Zu-

und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle

ohne Gefahr möglich ist.

(2) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen

nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge,

Landebrücken und Landestege, Zugänge

und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein-

oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder

sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt

hat.

Sicherheit und Ordnung an Bord und an den

Landestellen

§ 9.03. (1) Die Fahrgäste und die Benützer

der Landestellen müssen sich so verhalten, daß

sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die

Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie

müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des

Schiffsführers nach § 1.02 Abs. 2 auch die

Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen

Personen befolgen. Personen, von

denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes

oder eine erhebliche Belästigung der übrigen

Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung

auszuschließen.

(2) Güter müssen so verladen werden, daß die

Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.

Schleppverbot

§ 9.04. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord

haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt

werden oder längsseits gekuppelt fahren.

Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

§ 9.05. Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer

Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

anzugeben.

Abschnitt X

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN

RHEIN

Geltungsbereich

§ 10.01. Die Vorschriften dieses Abschnittes

gelten für

a) den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-

Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee

(Ende Spundwand),

b) die Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer

Bucht bis zum ersten Fahrwasserzeichen

oberhalb von Ermatingen-Staad,

c) die Strecke von der Linie Landestelle Öhningen/

Haus Löffler oberhalb der Stiegener

Enge bis zur Straßenbrücke Schaffhausen-

Feuerthalen.

Ausgenommene Vorschriften

§ 10.02. (1) Auf den Strecken nach § 10.01

gilt der Vorrang nach § 6.05 lit. a nur für Fahrgastschiffe.

(2) Auf den Strecken nach § 10.01 gelten

§ 6.05 lit. b bis d sowie § 6.11 Abs. 1 und 2

nicht.

(3) Auf den Strecken nach § 10.01 lit. b und c

gilt § 6.07 nicht.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

§ 10.03. (1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit

beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen,

auf der Strecke

a) nach § 10.01 lit. a 10 km/h,

b) nach § 10.01 lit. b 10 km/h,

c) nach § 10.01 lit. c 30 km/h.

(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für Fahrgastschiffe.

Begegnen und Überholen

§ 10.04 (1) Beim Begegnen hat jedes Fahrzeug

nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich,

kann nach Backbord unter rechtzeitiger

Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens ausgewichen

werden.

(2) Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen oder

überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend

Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.

(3) Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen

Vorbeifahrt, muß das zu Berg fahrende

Fahrzeug unterhalb der Engstelle warten, bis

das zu Tal fahrende Fahrzeug die Engstelle durchfahren

hat. Ist das Begegnen in einer Engstelle

unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen

Maßnahmen treffen, damit das Begegnen

an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet,

die eine möglichst geringe Gefahr in sich

schließen.

Durchfahrt unter Brücken

§ 10.05 (1) In unmittelbarer Nähe von Brücken

oder unter solchen ist das Begegnen und

Überholen verboten. Besteht die Gefahr, daß

Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen,

so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug

die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb

der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit

des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die

Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Fahrwasser in

unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter

solchen hinreichend Raum für die gleichzeitige

Durchfahrt gewährt.

Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen

§ 10.06. In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3

und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber

einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des

§ 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.

Überqueren

§ 10.07. (1) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote,

die den Rhein überqueren, haben den

zu Tal und zu Berg fahrenden Fahrzeugen auszuweichen.

(2) Alle Fahrzeuge, die den Rhein überqueren,

müssen vom Bug eines zu Tal fahrenden Fahrgastschiffes

mit Vorrang im Sinne des § 1.15

mindestens 200 m und vom Bug eines solchen zu

Berg fahrenden Fahrgastschiffes mindestens 100 m

Abstand halten.

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

§ 10.08. Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen

Geräten und die Verwendung von Wellenbrettern

ist verboten.

Fahrt bei unsichtigem Wetter

§ 10.09. Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie

wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr

ohne Gefahr fortsetzen können.

Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der

Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen

oder gesunkenen Fahrzeuge

§ 10.10. (1) Schwimmende Geräte, Fahrzeuge,

die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene

oder gesunkene Fahrzeuge müssen

führen

a) nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos

vorbeigefahren werden kann, ein

rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter

ein weißes gewöhnliches Licht;

b) nach der Seite oder den Seiten, wo nicht

vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches

Licht in gleicher Höhe wie das

nach lit. a gezeigte rote Licht.

(2) Die in Abs. 1 genannten Lichter sind so

hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar

sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß

die Lichter nicht auf ihm angebracht werden

können, so müssen sie auf einem Boot oder in

anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der

Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen

oder gesunkenen Fahrzeuge

§ 10.11. (1) Schwimmende Geräte, Fahrzeuge,

die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene

oder gesunkene Fahrzeuge müssen

führen

a) nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos

vorbeigefahren werden kann, eine

Flagge, deren obere Hälfte rot und deren

untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen

übereinander, die obere rot, die untere

weiß;

b) nach der Seite oder den Seiten, wo nicht

vorbeigefahren werden kann, eine rote

Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße

oder rote Flagge nach lit. a.

(2) Die in Abs. 1 genannten Flaggen sind so

hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar

sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die

Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können,

so müssen sie auf einem Boot oder in

anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Verbotenes Stilliegen

§ 10.12. Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen,

in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken

verboten.

Abschnitt XI

VERSCHIEDENES

Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

§ 11.01. (1) Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge

im Sinne des § 1.15, erster Satz, und in

dem für das Ein- oder Ausfahren von Fahrzeugen

erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor

Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt

sowie in den Fahrrinnen der Rheinstrecken

dürfen Fischnetze, Reusen und andere

Fischereigeräte nur so eingebracht werden, daß

dadurch die Schiffahrt nicht behindert werden

kann.

(2) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte,

welche die Schiffahrt behindern können,

müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch

weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet

sein.

Fischen mit der Schleppangel

§ 11.02. Das Fischen mit der Schleppangel von

nebeneinander oder hintereinander fahrenden

Fahrzeugen aus ist verboten.

Wasserflugzeuge

§ 11.03. Die Verkehrsvorschriften gelten für

Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das

Luftverkehrsrecht Anwendung findet.

Badeverbot

§ 11.04. (1) Im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten

und Landestellen der Fahrgastschifffahrt

ist das Baden außerhalb öffentlicher Badeplätze

nur soweit gestattet, als die Schiffahrt

dadurch nicht behindert wird.

(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge

heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.

Genehmigung von Veranstaltungen

§ 11.05. Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und

sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen

von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen

führen können, bedürfen der Genehmigung der

Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen

der Schiffahrt, des Wassers, der Fischerei

oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht

durch Auflagen oder Bedingungen verhindert

oder ausgeglichen werden können.

Genehmigung von Sondertransporten

§ 11.06. Die Fortbewegung von Fahrzeugen,

welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht

entsprechen, und von schwimmenden Anlagen

(Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der

Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt

werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit

des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden

sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die

Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu

erwarten sind.

TEIL 3

Zulassungsvorschriften

Abschnitt XII

BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON

FAHRZEUGEN

Patentpflicht

§ 12.01. Zur Führung eines Fahrzeuges mit

Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 6 PS

(ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine

Begriffe, Leistungen" vom 10. Oktober

1958) übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit

mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent

erforderlich.

Schifferpatent

§ 12.02. (1) Das Schifferpatent wird für folgende

Kategorien erteilt

Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,

soweit sie nicht unter die Kategorien B

und C fallen;

Kategorie B: Fahrgastschiffe;

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende

Geräte mit eigenem Antrieb;

Kategorie D: Segelfahrzeuge.

(2) Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen

Maschinenleistung 6 PS (ÖNorm V 5003,

„Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen"

vom 10. Oktober 1958) übersteigt, ist zusätzlich

eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.

(3) Das Schifferpatent der Kategorie B oder C

berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im

Sinne der Kategorie A.

(4) Das Schifferpatent kann unter Bedingungen

und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere

innerhalb einer Kategorie auf bestimmte

Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt

werden.

(5) Zur Führung von Fahrzeugen besonderer

Bauart (§ 14.01 Abs. 3, erster Satz) ist unbeschadet

des Abs. 1 ein besonderer Befähigungsnachweis

zu erbringen.

Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

§ 12.03. (1) Der Inhaber eines Schifferpatents

muß

a) das folgende Alter erreicht haben

für das Schifferpatent der

Kategorie A 18 Jahre

Kategorie B 21 Jahre

Kategorie C 1 Jahre

Kategorie D 16 Jahre;

b) zum Schiffsführer geeignet sein;

c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.

(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben,

wenn jemand über ausreichendes Hör-, Seh- und

Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach

seinem bisherigen Verhalten erwarten läßt, daß

er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und

auf andere Rücksicht nehmen wird.

Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents

der Kategorien B und C

§ 12.04. (1) Der Bewerber um das Schifferpatent

der Kategorie B muß nachweisen

a) für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl

bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von

neun Monaten, davon mindestens fünf

Monate auf dem Bodensee;

b) für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl

von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit

von 18 Monaten, davon mindestens neun

Monate auf dem Bodensee.

(2) Der Bewerber um das Schifferpatent der

Kategorie C muß eine einjährige Verwendung

im praktischen Fahrdienst, davon mindestens

eine Fahrzeit von sechs Monaten auf dem Bodensee,

nachweisen.

(3) Die Fahrzeit muß auf einem Fahrzeug verbracht

sein, zu dessen Führung das Schifferpatent

berechtigen soll.

(4) Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während

der der Bewerber um das Schifferpatent sich

auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet

und mit den Aufgaben des Schiffsführers

vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung

kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit

bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet

werden.

Schiffsführerprüfung

§ 12.05. Der Bewerber um das Schifferpatent

hat seine Befähigung in einer theoretischen und

praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung

erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete

a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,

b) Verhalten unter besonderen Umständen,

c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,

d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern

um das Schifferpatent der Kategorien B

und C.

Inhalt des Schifferpatents

§ 12.06. (1) Das Schifferpatent muß mindestens

folgende Angaben enthalten

a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort,

Geburtsdatum und Unterschrift des

Patentinhabers,

b) Geltungsbereich,

c) Kategorie,

d) Bedingungen und Auflagen,

e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der

Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden.

(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so

stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt

hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung

aus, die als solche zu bezeichnen ist.

Erneuerung des Schifferpatents bei Verlegung des

gewöhnlichen Aufenthalts

§ 12.07. Verlegt der Inhaber eines Schifferpatents

seinen gewöhnlichen Aufenthalt von

einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat

oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat

in einen anderen Bodenseeuferstaat als

den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden

ist, so verliert das Schifferpatent ein Jahr

nach der Verlegung des Aufenthalts seine Gültigkeit.

Beantragt der Inhaber des Schifferpatents

innerhalb dieser Frist bei der Behörde die Erteilung

eines neuen Schifferpatents, so ist ihm ein

solches im Umfange des bisherigen Schifferpatents

auszustellen, ohne daß die Voraussetzungen für

die Erteilung geprüft werden.

Entzug und Einschränkung des Schifferpatents

§ 12.08. Das Schifferpatent kann entzogen oder

eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03

Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht

mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn

der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher

Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender

Mittel am Verkehr teilgenommen

oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer

obliegenden Pflichten verstoßen hat.

Anerkennung anderer Schifferpatente

§ 12.09. Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges

einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten

amtlichen Befähigungsnachweis, der

nicht für den Bodensee gilt, so wird dieser als

Schifferpatent im Sinne des § 12.02 anerkannt.

Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung

der Behörde nachzuweisen. Sie darf höchstens

auf die Dauer eines Monats innerhalb eines

Jahres ausgesprochen werden.

Schifferpatent für den Rhein

§ 12.10. (1) Wer die Rheinstrecke zwischen

Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unter-

halb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens)

und der Straßenbrücke Schaffhausen-

Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung

eingehende Kenntnisse des Fahrwassers

dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem

in der praktischen Schiffsführerprüfung

zeigen, daß er sich auf dieser Strecke nautisch

richtig verhalten kann. §§ 12.01 bis 12.08 bleiben

unberührt; § 12.09 gilt nicht.

(2) Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie

B oder C haben über die Vorschrift des

Abs. 1 hinaus nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke

zu Berg und zu Tal in den letzten drei

Jahren vor der Antragstellung mindestens zwanzigmal

als Patentwerber am Steuer eines Fahrzeuges

befahren haben.

Abschnitt XIII

BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN

Grundregel

§ 13.01. Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet

und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen

aus dieser Verordnung erfüllt werden

können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet

ist.

Schwimmfähigkeit

§ 13.02. Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung

der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik

entsprechend ihrem Verwendungszweck eine

ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.

Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken

§ 13.03. Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand

entsprechend ihrem Verwendungszweck

ausreichende Stabilität und genügend Freibord

aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen

Einsenkungsmarken tragen.

Manövrierfähigkeit

§ 13.04. Jedes Fahrzeug muß mit einer zuverlässigen

Steuereinrichtung versehen und genügend

manövrierfähig sein.

Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

§ 13.05. Der Schallpegel von Fahrzeugen darf,

gemessen nach ÖNorm S 5022, „Messung der

Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern"

vom 1. März 1976, in seitlichem

Abstand von 25 m von der Bordwand, 72 dB (A)

nicht übersteigen.

Schallgeräte

§ 13.06. (1) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote,

müssen mit einem geeigneten Schallgerät

ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden

ist, daß sich der Schall möglichst frei

ausbreiten kann.

(2) Die Schallgeräte von Fahrgastschiffen, Güterschiffen

und schwimmenden Geräten müssen

in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung

einen zwischen 130 und 140 dB (A) liegenden

Schallpegel aufweisen.

Lenzeinrichtungen

§ 13.07. Fahrzeuge müssen mit ausreichenden

Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet

sein.

Steuerstand

§ 13.08. Der Steuerstand muß so angeordnet

sein, daß das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen

auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen

ausreichend überblickt werden können.

Radargeräte

§ 13.09. Es dürfen nur für die Schiffahrt auf

dem Bodensee geeignete, von der Behörde zugelassene

Radargeräte verwendet werden.

Gewässerschutz

§ 13.10. (1) Fahrzeuge müssen so gebaut sein,

daß die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig

verändert werden kann.

(2) Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie

schwimmende Anlagen mit Wohn-, Koch- oder

sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern

zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und

Abfällen ausgerüstet sein.

(3) Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff

muß sich unter Innenbordmotoren eine geeignete

Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich,

wenn vor und hinter dem Motor

Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die

ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere

Teile des Fahrzeuges verhindern.

(4) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen

im Sinne der Abs. 2 und 3 müssen so beschaffen

sein, daß diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht

werden können.

(5) Die Außenhaut von Fahrzeugen darf nicht

zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen

wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten

sind.

(6) Die Außenanstriche von Fahrzeugen und

schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen

sein, daß sie das Gewässer nicht nachteilig verändern

können.

Motoren mit Gemischschmierung

§ 13.11. Motoren mit Gemischschmierung

dürfen nur dann verwendet werden, wenn der

Kraftstoff nicht mehr als 2% Öl enthält (Mischungsverhältnis

1 :50). Die Gesamtleistung

dieser Motoren darf 10 PS (ÖNorm V 5003,

„Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen"

vom 10. Oktober 1958) je Fahrzeug

nicht übersteigen.

Abgasleitungen

§ 13.12. Die Abgasleitungen der Motoren

müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls

auch isoliert oder gekühlt sein,

daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen

ausgeschlossen sind.

Kraftstoffbehälter

§ 13.13. Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten

Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug

sicher befestigt und erforderlichenfalls mit

Schwallwänden ausgestattet sein. Bei fest eingebauten

Kraftstoffbehältern muß die Fülleitung

auf Deck, die Entlüftungsleitung direkt ins Freie

führen. Die Füll- und Entlüftungslekungen müssen

beim Austritt aus dem Schiffskörper mit

diesem dicht verbunden sein. Die Kraftstoffleitungen

müssen absperrbar sein.

Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen

§ 13.14. Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen

müssen den anerkannten Regeln der

Technik entsprechen.

Akkumulatoren

§ 13.15. (1) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb

dürfen nur in einer hiefür geeigneten

Bauart verwendet werden.

(2) Die Akkumulatoren müssen so befestigt

sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges

nicht verschieben können. Sie müssen gegen

Beschädigung geschützt sein.

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

§ 13.16. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher

sein.

Motoren in Fahrgastschiffen

§ 13.17. In Fahrgastschiffen dürfen Motoren,

die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu

55° Celsius betrieben oder angelassen werden,

nicht verwendet werden.

Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen

§ 13.18. Die Gesamtleistung der Motoren von

Vergnügungsfahrzeugen muß unbeschadet des

§ 13.11 der Bauart des Fahrzeuges angemessen

sein.

Mindestausrüstung der Fahrzeuge

§ 13.19. (1) Fahrzeuge müssen mit den optischen

und akustischen Geräten ausgerüstet sein,

die zur Abgabe der im Teil 2 dieser Verordnung

vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.

(2) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren

Maschinenleistung 6 PS (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau,

Allgemeine Begriffe, Leistungen"

vom 10. Oktober 1958) übersteigt, sowie Fahrzeuge

mit Heiz- oder Kocheinrichtungen müssen

mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen ausgerüstet

sein.

(3) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote,

müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender

Wirkung ausgerüstet sein.

(4) Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb

müssen darüber hinaus als Ausrüstung

haben

a) Kompaß,

b) Verbandkasten,

c) Megaphone oder Lautsprecheranlagen.

(5) Abs. 4 lit. c gilt nicht für Fahrgastschiffe

mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als

zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.

(6) Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge

mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel

oder Ruder fortbewegt werden können, müssen

damit ausgerüstet sein.

(7) Die vorgeschriebene Ausrüstung muß stets

in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.

Rettungsmittel

§ 13.20. (1) Auf Fahrgastschiffen müssen für die

zulässige Anzahl von Fahrgästen geeignete Rettungsmittel

(Schwimmwesten, schwimmfähige

Sitzkissen, Kunststoffblöcke, schwimmfähige Einrichtungsgegenstände,

Rettungsflöße oder ähnliche

Rettungsmittel) griffbereit vorhanden sein.

Für die Besatzung von Fahrgastschiffen und Güterschiffen

muß je Besatzungsmitglied eine

Schwimmweste an Bord sein.

(2) Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und auf

schwimmenden Geräten muß mindestens ein

Rettungsring an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden

sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer

zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen

muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens

ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.

(3) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb

und auf Segelfahrzeugen muß für

jede an Bord befindliche Person ein geeignetes

Rettungsmittel vorhanden sein.

Abschnitt XIV

ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON

FAHRZEUGEN

Zulassung

§ 14.01. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,

Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segel-

fahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-,

Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet

sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden,

wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.

Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug

nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung

den Vorschriften entspricht. Die Zulassung kann

Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die

Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde)

ausgestellt.

(2) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen

mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.

(3) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen

besonderer Bauart wie Luftkissenbooten,

Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten

usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit

und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum

Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich

ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder

Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend

für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B.

Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge

dürfen nicht zugelassen werden.

Inhalt der Zulassungsurkunde

§ 14.02. (1) Die Zulassungsurkunde muß mindestens

folgende Angaben enthalten

a) Art und Fabrikat des Fahrzeuges,

b) Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges,

c) gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,

d) Länge und Breite über alles,

e) zulässige Anzahl von Fahrgästen,

f) Tragfähigkeit/Wasserverdrängung,

g) Art und Fabrikat des Motors, Motornummer

und Motorleistung,

h) Segelfläche,

i) Mindestbesatzung,

j) vorgeschriebene Ausrüstung,

k) Bedingungen und Auflagen,

l) Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen

mit Maschinenantrieb,

m) Name und Wohnsitz des Eigentümers oder

sonst Verfügungsberechtigten,

n) ausstellende Behörde, Ort und Datum der

Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden.

(2) § 12.06 Abs. 2 gilt entsprechend.

Untersuchung

§ 14.03 (1) Bei der Untersuchung ist festzustellen,

ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

Einzelheiten der Untersuchung werden

durch die Behörde festgelegt.

(2) Eine Untersuchung kann entfallen, wenn

durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten

Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß

Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften

entsprechen.

Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung

von Amts wegen

§ 14.04. (1) Zugelassene Fahrzeuge sind in

bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen

(Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung

betragen bei

a) Fahrgastschiffen 2 Jahre,

b) anderen Fahrzeugen 3 Jahre.

Die Behörde kann in besonderen Fällen andere

Fristen für die Nachuntersuchung festsetzen.

(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder

Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers,

die in der Zulassungsurkunde angegebenen

baulichen Merkmale oder die Stabilität

beeinflußt, muß das Fahrzeug erneut untersucht

werden (Sonderuntersuchung).

(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den

Vorschriften entspricht, kann die Behörde von

Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung

von Amts wegen).

Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

§ 14.05. Werden bei einem Fahrzeug Mängel

festgestellt, so kann die Behörde die Weiterverwendung

des Fahrzeuges beschränken oder

verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten

oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis

die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Entzug der Zulassung

§ 14.06. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr

den Vorschriften, so kann die Behörde die Zulassung

entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer

oder sonst Verfügungsberechtigte trotz

Mahnung der Behörde einer Aufforderung zur

Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde

nicht nachgekommen ist.

Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der

Zulassungsurkunde

§ 14.07. (1) Tatsachen, die eine Änderung der

Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer

oder sonst Verfügungsberechtigte der Behörde,

welche die Zulassungsurkunde ausgestellt

hat, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

(2) Wird der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges

oder, wenn das Fahrzeug keinen gewöhnlichen

Standort in einem Bodenseeuferstaat hat,

der gewöhnliche Aufenthalt des Eigentümers

oder sonst Verfügungsberechtigten in den Bereich

einer anderen für die Zulassung zuständigen

Behörde verlegt, so ist bei dieser innerhalb von

zwei Monaten unter Vorlage der Zulassungsurkunde

die Ausstellung einer neuen Zulassungsurkunde

zu beantragen. Die Zulassungsurkunde

kann ohne Untersuchung des Fahrzeuges ausgestellt

werden. Dabei ist der Zeitpunkt der nächsten

Nachuntersuchung festzulegen.

(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der

Veräußerer innerhalb von zwei Wochen der Behörde,

welche die Zulassungsurkunde ausgestellt

hat, die Anschrift des Erwerbers und den künftigen

gewöhnlichen Standort des Fahrzeuges anzuzeigen.

(4) Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr

gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee

eingesetzt, so hat der Eigentümer oder sonst

Verfügungsberechtigte dies der Behörde, welche

die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage

der Zulassungsurkunde unverzüglich anzuzeigen.

Abschnitt XV

BESATZUNG

Besatzung

§ 15.01 (1) Die Besatzung aller Fahrzeuge muß

nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit

der an Bord befindlichen Personen, der

Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer

zu gewährleisten.

(2) Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt

die Behörde die Mindestbesatzung entsprechend

Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und

Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die

Besatzung aus mehr als einer Person besteht,

muß ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den

Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Außerdem

muß ein Besatzungsmitglied in der Bedienung

und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet

sein.

TEIL 4

Schlußvorschriften

Sonderrechte

§ 16.01. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben

oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt

werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der

Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den

Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI

und XIII bis XV so weit befreit, als es die

Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der

Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind

darüber hinaus unter den Voraussetzungen des

ersten Satzes von den Vorschriften des § 3.06

befreit, soweit die Sicherheit der Schiffahrt dadurch

nicht beeinträchtigt wird.

Ausnahmen

§ 16.02. (1) Die Behörde kann für den Einzelfall

Ausnahmen von den Vorschriften der

§§ 3.06, 5.02 Abs. 1 und 4, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01,

10.03, 10.08, 11.02, 12.03 Abs. 1 lit. a, 12.04,

13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11,

13.18 und 13.19 zulassen, wenn hiedurch die

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht

beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile,

die durch die Schiffahrt verursacht werden

können, nicht zu erwarten sind.

(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen

nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen

und zur Erprobung technischer Entwicklungen

auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die

Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1

Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten

Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

(3) Die Behörde kann von der Vorschrift des

§ 13.17 für Fahrzeuge mit Außenbordmotoren

und für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl

von nicht mehr als zwölf Fahrgästen Ausnahmen

zulassen.

(4) Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20

Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges

eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei

Havarie gewährleistet ist.

(5) Die Behörde kann in bestimmten Uferbereichen

die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen,

die den Bestimmungen des Abschnittes

XIII nicht entsprechen, zulassen.

Übergangsvorschriften

§ 16.03. (1) Nach bisherigem Recht erteilte

Schifferpatente gelten weiter.

(2) Für Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht

ohne Schifferpatent geführt werden konnten, gilt

die Patentpflicht nach § 12.01 spätestens zwei

Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Nach bisherigem Recht ausgestellte Urkunden

über die Zulassung gelten als Zulassungsurkunden

weiter. Die Zulassungen von Vergnügungsfahrzeugen

mit Maschinenantrieb erlöschen

unbeschadet der Vorschriften der Abschnitte XIII

und XIV sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser

Verordnung.

(4) Fahrzeuge, für die Urkunden über die Zulassung

nach bisherigem Recht bestehen, müssen

innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten

dieser Verordnung erneut untersucht werden,

soweit in den Urkunden keine kürzeren Fristen

festgelegt sind.

(5) Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht nicht

zulassungspflichtig waren und nunmehr einer

Zulassung bedürfen, müssen innerhalb von zwei

Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung

untersucht und zugelassen werden.

(6) Die bisher geltenden Schiffahrtszeichen müssen

innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten

dieser Verordnung durch die in Anlage B vorgeschriebenen

Schiffahrtszeichen ersetzt werden;

sie behalten solange ihre bisherige Bedeutung.

Inkrafttreten

§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April

1976 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge,

die am 31. März 1976 nach bisherigem

Recht zugelassen waren oder einer Zulassung

nicht unterlagen, in Kraft

a) die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am

1. April 1977,

b) die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April

1978,

c) die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,

d) der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.

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