93. Verordnung: Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens
über die Schiffahrt auf dem Bodensee
samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl.
Nr. 632/1975, des Abschnittes II des Vertrages
über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl.
Nr. 633/1975, sowie unter Bedachtnahme auf den
Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission
für den Bodensee vom 14. Jänner 1976 gemäß
Art. 19 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz des
Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem
Bodensee wird verordnet
TEIL 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich
§ 0.01. Diese Verordnung gilt für den Bodensee
einschließlich Untersee, den Alten Rhein von
der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung
in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen
Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-
Feuerthalen.
Begriffsbestimmungen
§ 0.02. In dieser Verordnung gelten als
a) „Fahrzeug": Binnenschiffe, einschließlich
Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung
bestimmte Schwimmkörper sowie
schwimmende Geräte;
b) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
ein Fahrzeug mit eigener in
Tätigkeit gesetzter Antriebskraft; Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 575/1976
c) „Schleppverband": jede Zusammenstellung,
die aus einem oder mehreren geschleppten
Fahrzeugen und einem oder
mehreren schleppenden Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge
geschleppt, so gilt dies
nicht als Schleppverband;
d) „Schwimmendes Gerät": ein
Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen,
der dazu bestimmt ist, auf dem
Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden,
wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
e) „Schwimmende Anlage": eine
schwimmende Einrichtung, die in der Regel
nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie
Badeanstalten, Docks, Landebrücken,
Bootshäuser sowie solche Einrichtungen,
die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
f) „Vorrangfahrzeug": ein Fahrzeug,
dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang
eingeräumt hat;
g) „Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das
für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt
ist oder hiefür verwendet wird;
h) „Güterschiff": ein Fahrzeug, das für
die Beförderung von Gütern bestimmt ist
oder hiefür verwendet wird;
i) „Segelfahrzeug": ein Fahrzeug, das
unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter
Segel fährt und gleichzeitig auch einen
Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug
mit Maschinenantrieb;
j) „Ruderboot": ein Fahrzeug, das nur
durch Ruder oder andere mit menschlicher
Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt
wird;
k) „Vergnügungsfahrzeug": ein
Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke
bestimmt ist oder hiefür verwendet
wird;
l) „stilliegend": Fahrzeuge, Schwimmkörper
oder schwimmende Anlagen, die
unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen
oder am Ufer festgemacht sind;
m) „fahrend" oder „in Fahrt befindlich"
Fahrzeuge, Schwimmkörper
oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar
noch mittelbar vor Anker liegen,
am Ufer festgemacht oder festgefahren
sind;
n) „Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang
und Sonnenaufgang;
o) „Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang.
TEIL 2
Verkehrsvorschriften
Abschnitt I
ALLGEMEINES
Schiffsführer
§ 1.01. (1) Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug
muß unter der Führung einer hiefür geeigneten
Person stehen. Diese wird im folgenden als
„Schiffsführer" bezeichnet.
(2) Unbeschadet der Vorschriften über das
Schifferpatent muß der Schiffsführer eines Fahrzeuges
mit Maschinenantrieb mindestens 14 Jahre
alt sein.
(3) Der Schiffsführer muß während der Fahrt
an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften
dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug
verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten
bei der Arbeit kann der Führer des Gerätes
an die Stelle des Schiffsführers treten. Der
Führer des Gerätes muß kein Schifferpatent besitzen.
(4) Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge
müssen nur dann einen Schiffsführer haben,
wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches
den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt
(Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls
hat er zugleich die Aufgaben der fehlenden
Schiffsführer wahrzunehmen.
(5) Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten
Fahrzeuge haben die Anweisungen des
Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch
auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen
zu treffen, die für die sichere Führung ihrer
Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.
Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger
Personen an Bord
§ 1.02. (1) Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen
zu befolgen, die der Schiffsführer im
Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie
hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
beizutragen.
(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen
haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen,
die ihnen vom Schiffsführer im Interesse
der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung
an Bord erteilt werden.
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.03. (1) Über die Vorschriften dieser Verordnung
hinaus haben die Schiffsführer alle
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine
Sorgfaltspflicht oder die berufliche
Übung gebieten, um insbesondere
a) die Gefährdung oder Belästigung von
Menschen,
b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder
Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen
jeder Art in dem Gewässer und an
dessen Ufer,
c) Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,
d) eine Verunreinigung des Wassers oder eine
sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften
zu vermeiden.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.04. Bei unmittelbar drohender Gefahr
müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen,
welche die Umstände gebieten, auch wenn sie
dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser
Verordnung abzuweichen.
Belastung und Personenzahl
§ 1.05. (1) Fahrzeuge dürfen nicht über die
zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn
Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen
Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante
der Einsenkungsmarken eintauchen.
(2) Die Ladung muß so angeordnet werden,
daß sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die
Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.
(3) Eine von der Behörde festgesetzte zulässige
Personenanzahl darf nicht überschritten werden.
Wenn eine solche nicht festgesetzt ist, darf ein
Fahrzeug nicht so belastet werden, daß seine
Sicherheit beeinträchtigt ist.
Urkunden
§ 1.06. Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges
eine Zulassung oder für die Führung eines
Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist,
müssen die entsprechenden Urkunden an Bord
mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen
den Organen der Behörde vorzulegen.
Schiffahrtshindernisse
§ 1.07. Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis,
das die Schiffahrt gefährden kann, so hat
er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle
zu benachrichtigen.
Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.08. (1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen
zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar
zu machen oder an ihnen festzumachen.
(2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare
Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen, wenn
er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt,
verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.
Gewässerverunreinigung
§ 1.09. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen
oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das
Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des
Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer
einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige
Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt
oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen,
so muß der Schiffsführer unverzüglich
die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle benachrichtigen,
sofern er nicht in der Lage ist, die
Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen.
(2) Wenn ein Schiffsführer oder eine Person,
unter deren Obhut eine schwimmende Anlage
gestellt ist, Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende
Stoffe im Gewässer feststellt, ist unverzüglich
die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle
zu benachrichtigen.
Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
§ 1.10. Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf
nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch
erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem
Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges
unvermeidbar ist.
Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung
§ 1.11. (1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen,
die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer
Rettung erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern
und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges
und der Art seiner Beteiligung an dem
Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem
Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den
Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Wenn ein Schiffsführer feststellt, daß auf
dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge
in Seenot sind, hat er unverzüglich Hilfe
zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines
eigenen Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der
Schiffsführer nicht selbst helfen, so muß er
unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.
Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge
§ 1.12. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder
gesunken und wird dadurch die Sicherheit der
Schiffahrt beeinträchtigt, so muß dessen Schiffsführer
die Zeichen entsprechend den §§ 3.08 und
3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung
der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen.
Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich
die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu
benachrichtigen.
Anordnungen in Einzelfällen
§ 1.13. Die Schiffsführer sowie Personen, unter
deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,
haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen
von den Organen der Behörde zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren
oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht
werden können, erteilt werden.
Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.14. Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
sowie zur Abwendung von Gefahren oder
Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht
werden können, Anordnungen vorübergehender
Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere
bei Veranstaltungen nach § 11.05, bei
Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr,
erforderlich werden.
Vorrangfahrzeuge
§ 1.15. Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr
nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt
sind, hat die Behörde auf Antrag einen Vorrang
nach Maßgabe dieser Verordnung einzuräumen.
Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen,
kann die Behörde auf Antrag
einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.
Überwachung
§ 1.16. Die Schiffsführer sowie Personen, unter
deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,
haben den Organen der Behörde, welche die
Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
überwachen, die erforderliche Unterstützung zu
geben.
Abschnitt II
KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE
Kennzeichen
§ 2.01. (1) Jedes Fahrzeug muß mit einem;
von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen
sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges
an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen
hievon sind Fahrzeuge, deren Länge,
gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die
nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.
(2) Absatz 1, erster Satz, gilt als erfüllt bei
einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das
von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen
Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens
über die Schiffahrt auf dem Bodensee
erteilt wurde.
Anbringung der Kennzeichen
§ 2.02. Die Kennzeichen nach § 2.01 sind in
gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen
Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen
und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch
sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind
(entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen
und Ziffern müssen hell auf dunklem
Grunde oder dunkel auf hellem Grunde sein.
Abschnitt III
SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE
Lichter
§ 3.01. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Lichter von allen Seiten sichtbar sein und
ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
(2) Die Sichtweite muß in dunkler Nacht bei
klarer Luft etwa betragen
Art des Lichtes .... weiß rot oder grün
hell 4 km 3 km
gewöhnlich 2 km 1,5 km
Flaggen und Bälle
§ 3.02. (1) Die Farben der in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Flaggen und Bälle
dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die
Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm
hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen
Durchmesser von mindestens 50 cm haben.
(2) Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher
Größe und Farbe verwendet werden. Bälle
dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die
aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
Verbotene Lichter und Zeichen
§ 3.03. (1) Es ist verboten, andere als die in
dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und
Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen
zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben
oder zugelassen sind.
(2) Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen,
die geeignet sind, die Sichtbarkeit der
in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu
beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit zu erschweren.
Ersatzlichter
§ 3.04. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene
Lichter ausfallen, müssen unverzüglich
Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann
als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles
Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die
Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind
so schnell wie möglich wieder zu setzen.
(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb
das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich
möglich, so muß an Stelle der Ersatzlichter
ein von allen Seiten sichtbares weißes
gewöhnliches Licht geführt werden.
Lampen und Scheinwerfer
§ 3.05. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht
so gebraucht werden, daß sie
a) mit den in dieser Verordnung vorgesehenen
Lichtern und Zeichen verwechselt werden
oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen
können,
b) blenden und dadurch die Schiffahrt oder
den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.06. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
müssen während der Fahrt bei Nacht führen
a) als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles
Licht, das über einem Horizontbogen von
225° sichtbar sein muß, und zwar 112° 30'
nach jeder Seite (d. h. von vorne bis beiderseits
22° 30' hinter die Querebene) und nur
in diesem Bogen sichtbar sein darf; das
Licht muß auf dem vorderen Teil des
Fahrzeuges in dessen Mittellängsebene so
hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen
werden kann;
b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes
helles Licht, an Backbord ein rotes helles
Licht, von denen jedes über einem Horizontbogen
von 112° 30' sichtbar sein muß
(d. h. von vorne bis 22° 30' hinter die
Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar
sein darf; die Seitenlichter müssen in
gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden;
sie müssen tiefer als das Topplicht
(Buglicht) und möglichst 1 m hinter diesem
gesetzt und innenbords derart abgeblendet
werden, daß das grüne Licht nicht von
Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord
gesehen werden kann;
c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches
Licht, das über einem Horizontbogen von
135°, und zwar 67° 30' von hinten nach
jeder Seite, sichtbar sein muß und nur in
diesem Bogen sichtbar sein darf; erforderlichenfalls
sind zwei solche Lichter zu
setzen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Vergnügungsfahrzeuge
mit Maschinenantrieb an Stelle
der hellen Lichter gewöhnliche Lichter und das
Topplicht (Buglicht) in gleicher Höhe oder niedriger
als die Seitenlichter setzen.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 können
folgende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ein
von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches
Licht führen;
a) Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der
Berufsfischer, deren Maschinenleistung
nicht mehr als 6 PS (ÖNorm V 5003,
„Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe,
Leistungen" vom 10. Oktober 1958) beträgt,
b) Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz.
(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und geschleppte
oder gekuppelte Fahrzeuge müssen
während der Fahrt bei Nacht ein von allen Seiten
sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.
Zusätzliche Nachtbezeichnung der Vorrangfahrzeuge
während der Fahrt
§ 3.07. Vorrangfahrzeuge müssen außer den
nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von
allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an
geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als
das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a
führen.
Nachtbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden
Anlagen beim Stilliegen
§ 3.08. (1) Wenn Fahrzeuge und schwimmende
Anlagen bei Nacht stilliegen, müssen sie ein von
allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht
führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt
erfordert, müssen schwimmende Geräte und
schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet
sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und
schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich
zugelassenen Liegeplatz befinden oder
die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht
sind.
(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,
deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden
können, müssen außer dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen
Licht mindestens 1 m unter diesem
ein zweites, von allen Seiten sichtbares weißes
gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit
der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die
Verankerungen einzeln mit weißen Lichtern zu
kennzeichnen.
Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während
der Fahrt
§ 3.09. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag eine
Flagge, deren obere Hälfte grün und deren
untere Hälfte weiß ist, so führen, daß sie von
allen Seiten sichtbar ist.
Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
§ 3.10. (1) Fahrzeuge der Berufsfischer beim
Fang können einen weißen Ball führen, der mindestens
1 m über dem Schiffskörper angebracht
sein muß.
(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel
gefischt wird, müssen eine weiße Flagge
führen.
Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden
Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt
gefährden können
§ 3.11. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,
deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden
können, müssen zwei übereinander gesetzte
weiße Flaggen so führen, daß sie von allen Seiten
sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt
erfordert, sind außerdem die Verankerungen
einzeln mit gelben Bojen (Döppern) zu
kennzeichnen.
Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen)
Sicherheitsdienstes
§ 3.12. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes
können ein blaues Blinklicht zeigen,
wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden.
Abschnitt IV
SCHALLZEICHEN
Allgemeines
§ 4.01. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von I
gleichbleibender Höhe gegeben werden. Unter
einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von
etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein
solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu
verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden
Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.
Schallzeichen der Fahrzeuge
§ 4.02. (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung
sonst vorgeschriebenen Schallzeichen
müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn
die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die
nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet
a) ein langer Ton: „Achtung" oder „Ichhalte
meinen Kurs bei";
b) ein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs
nach Steuerbord";
c) zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs
nach Backbord";
d) drei kurze Töne: „Meine Maschine geht
rückwärts";
e) vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig".
(2) Das Schallzeichen „Achtung" müssen erforderlichenfalls
auch Segelfahrzeuge geben.
(3) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle
einer Gefahr die Schallzeichen nach Abs. 1 geben.
Schaltzeichen von Häfen und Landestellen
§ 4.03. Bei unsichtigem Wetter dürfen von
Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen
gegeben werden
a) zwei kurze Töne dreimal in der Minute
mit einem geeigneten Schallgerät oder
b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
Verbotene Schallzeichen
§ 4.04. Es ist verboten, andere als die in
dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu
gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen,
für die sie nicht vorgeschrieben oder
zugelassen sind.
Abschnitt V
SCHIFFAHRTSZEICHEN
Allgemeines
§ 5.01. (1) Die Schiffsführer haben unbeschadet
der anderen Vorschriften dieser Verordnung die
Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die
Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.
(2) In Anlage B dieser Verordnung sind Art
und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote,
Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen
und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.
(3) Die Behörde bestimmt, wo und welche
Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen
sind.
Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Landestellen
§ 5.02. (1) Die Einfahrten der dem allgemeinen
Verkehr dienenden Häfen (öffentliche
Häfen) sind bei Nacht und unsichtigem Wetter
durch ein grünes Licht auf dem, vom See aus
gesehen, rechten Molenkopf und durch ein rotes
Licht auf dem, vom See aus gesehen, linken
Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein
gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
(2) Landestellen für die Fahrgastschiffahrt
außerhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem
Wetter während der von der Behörde
festgesetzten Betriebszeiten mit einem roten
und einem darunter gesetzten grünen Licht zu
bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht
angebracht werden.
(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2
genannten Häfen und Landestellen können mit
Zustimmung der Behörde jeweils in gleicher
Weise bezeichnet werden.
(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß
in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1,5 km,
die der anderen Lichter etwa 6 km betragen.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter,
ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen
auch Blinklichter sein.
Abschnitt VI
FAHRREGELN
Allgemeine Verhaltensregeln
§ 6.01. (1) Der Schiffsführer hat jedes Manöver,
das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich
wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.
(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger
Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke
oder aus anderen Gründen in der sicheren
Führung eines Fahrzeuges behindert ist, darf
ein Fahrzeug nicht führen.
Fahrgeschwindigkeit
§ 6.02. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit
so einzurichten, daß er jederzeit
in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr
Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit
von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten
werden.
Verhalten gegenüber Fahrzeugen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
§ 6.03. Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht
nach § 3.12 zeigen, müssen andere Fahrzeuge
ausweichen. Sie müssen erforderlichenfalls anhalten.
Grundsätze für das Begegnen und Überholen
§ 6.04. (1) Beim Begegnen oder Überholen
dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines
Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und
ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die
Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.
(2) Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden
Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug,
welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat,
ausweichen.
(3) Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt
oder nahezu entgegengesetzt sind
und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht
auszuschließen ist, muß jedes nach Steuerbord
halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord
aneinander vorbeifahren können.
(4) Abweichend von Abs. 3 kann der Schiffsführer
ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern,
verlangen, daß die Vorbeifahrt
Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
sich vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr möglich
ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne
zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat
gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an
Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
Ausweichpflichtige Fahrzeuge
§ 6.05. Abweichend von § 6.04 und unbeschadet
des § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen
ausweichen
a) den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden
alle anderen Fahrzeuge,
b) den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche
den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, alle
Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge
und Schleppverbände,
c) den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen
Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände
und Fahrzeuge der Berufsfischer,
welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen,
d) den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
ausgenommen Vorrangfahrzeuge,
Schleppverbände sowie Fahrzeuge
der Berufsfischer, welche den Ball
nach § 3.10 Abs. 1 führen.
Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden
und Fahrzeugen der Berufsfischer
§ 6.06. Gegenüber Vorrangfahrzeugen,
Schleppverbänden und Fahrzeugen der Berufsfischer,
welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen,
müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von
mindestens 50 m einhalten; soweit die örtlichen
Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den
Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.
Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
§ 6.07. Nähern sich zwei Segelfahrzeuge
einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend
von § 6.04 Abs. 2 und 3 wie folgt
ausweichen
a) Wenn sie den Wind nicht von derselben
Seite haben, muß das Fahrzeug, das den
Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
b) wenn sie den Wind von derselben Seite
haben, muß das luvseitige dem leeseitigen
ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite,
von der der Wind kommt, Leeseite die
Seite, auf der sich das Großsegel befindet.
Verhalten beim Ausweichen
§ 6.08. Fahrzeuge, die ausweispflichtig sind,
müssen den anderen Fahrzeugen den für deren
Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum
lassen.
Besondere Vorschriften für das Überholen
§ 6.09. (1) Das Überholen ist nur gestattet,
wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß
dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung
anderer Fahrzeuge ausgeführt werden
kann.
(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen
erleichtern, soweit dies notwendig und möglich
ist.
Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen
§ 6.10. (1) Fahrzeuge dürfen nur in einen
Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn
diese Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung
anderer Fahrzeuge ausgeführt werden
können.
(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren,
haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang;
sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher
durch Abgabe eines langen Tones ankündigen.
Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge,
die bei Not oder bei stürmischem Wind
oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen
müssen, haben jedoch vor allen anderen Fahrzeugen
einschließlich Fahrzeugen, die das blaue
Blinklicht nach § 3.12 zeigen, den Vorrang; sie
müssen die Einfahrt rechtzeitig vorher durch Abgabe
von drei langen Tönen ankündigen. Beim
Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge
hat das ausfahrende den Vorrang.
(3) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren
wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder
Ausfahren anderer Fahrzeuge erforderlichen Bereich
des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht
aufhalten.
(4) In der Nähe der Landestellen von Fahrgastschiffen
müssen sich andere Fahrzeuge vom
Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. Die von
den Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Bereiche
der Landestellen sind von anderen Fahrzeugen
freizuhalten.
(5) Von den Verboten der Abs. 3 und 4 sind
Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang ausgenommen,
wenn die Verkehrslage dies gestattet und
Vorrangfahrzeuge nicht behindert werden können.
Einschränkungen der Schiffahrt
§ 6.11. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb
bis zu einer Leistung von 2000 Watt, dürfen
nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen
dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren
(Uferzone), es sei denn, um an- oder
abzulegen oder um stillzuliegen. Sie müssen
dabei mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und
der Schleppverbände den kürzesten Weg nehmen
und dürfen nicht schneller als 10 km/h
fahren. Wo sich in Engstellen die Uferzonen
berühren oder überschneiden, dürfen Fahrzeuge
im Sinne des ersten Satzes im Bereich der Mitte
des Gewässers, jedoch nicht schneller als 10 km/h
fahren; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist
der nach den Umständen größtmögliche Abstand
vom Ufer einzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung
nicht für Fahrzeuge der
Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1
führen.
(3) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf,
Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren
werden.
Fahrt mit Radar
§ 6.12. Bei der Führung eines Fahrzeuges kann
Radar als Navigationshilfe verwendet werden,
wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung
des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes
vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch
in einem solchen Fall den Vorschriften dieser
Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt
ist.
Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 6.13. (1) Bei unsichtigem Wetter (z. B.
Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche
die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen
nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden
sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen
Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die
Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen,
als es die Umstände zulassen.
(2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge,
mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge im
Sinne des § 1.15, erster Satz, die nach einem
festgelegten Kompaßkurs verkehren müssen, ihre
Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend
herabsetzen. Bei Fahrzeugen, auf denen die
Entfernung zwischen dem Steuerstand und dem
Bug mehr als 15 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge,
die Radar als Navigationshilfe verwenden,
ist ein Ausguck aufzustellen; bei Zusammenstellungen
von Fahrzeugen ist der Ausguck auf
dem Fahrzeug aufzustellen, bei dem die Führung
liegt. Der Ausguck muß sich in Sicht- oder
Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch
eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden
sein.
(3) Bei unsichtigem Wetter müssen die Fahrzeuge
bei Tag zusätzlich die für die Nacht vorgeschriebenen
Lichter setzen.
Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem
Wetter
§ 6.14. (1) Bei unsichtigem Wetter muß jedes
Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen
das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt,
als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge,
die dieses Schallzeichen nicht geben
können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen
auf andere Weise bemerkbar machen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge
im Sinne des § 1.15 während der Fahrt
bei unsichtigem Wetter als Nebelzeichen zwei
lange Töne zu geben.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schallzeichen
sind in Abständen von längstens einer
Minute zu wiederholen.
(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe
verwenden, können auf die Abgabe der in
den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen
verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt
ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.
Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
§ 6.15. (1) Das Fahren mit Wasserski oder
ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer
Sicht gestattet.
(2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski
oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde
kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen)
zulassen und dabei auch die zulässige
Geschwindigkeit abweichend von § 6.11 Abs. 1
regeln.
(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges
muß in Begleitung einer geeigneten Person
sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer
zu beobachten hat.
(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer
müssen einen Abstand von mindestens
50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden
halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein
und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als
zwei Wasserskifahrern ist verboten.
(6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen,
Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten)
ist verboten.
Fahrzeuge in Not
§ 6.16. Ein in Not befindliches Fahrzeug kann
Hilfe herbeirufen durch
a) kreisförmiges Schwenken einer roten
Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen
geeigneten Gegenstandes,
b) Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder
Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
c) eine Folge langer Töne.
Abschnitt VII
REGELN FÜR DAS STILLIEGEN
Stilliegen
§ 7.01. (1) Außerhalb der Häfen, der Landestellen
und anderer für die Schiffahrt zuge-
lassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und
schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur
stilliegen, wenn es die Behörde allgemein oder
für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für
schwimmende Geräte bei der Arbeit.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 müssen Fahrzeuge
und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so
wählen, daß sie die Schiffahrt nicht behindern.
(3) Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende
Anlagen müssen genügend sicher verankert oder
festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und
die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer
Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den
Wasserstandsschwankungen folgen können.
Abschnitt VIII
GEFÄHRLICHE GÜTER
Verbot der Beförderung wassergefährdender
Güter
§ 8.01. Die Beförderung von wassergefährdenden
Gütern, insbesondere von flüssigen
Brenn- und Kraftstoffen, flüssigen, festen und
gasförmigen Chemikalien, ist verboten.
Abschnitt IX
FAHRGASTSCHIFFAHRT
Schiffsverkehr an den Landestellen
§ 9.01. (1) Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck
des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur
an Landestellen anlegen, die von der Behörde
hiefür zugelassen sind.
(2) Beim Anlegen an Landestellen, die für den
allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe
im Sinne des § 1.15, erster Satz, den
Vorrang.
(3) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs
an Landestellen verantwortliche Personen betraut
sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen
zu befolgen.
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
§ 9.02. (1) Der Schiffsführer darf das Ein-
und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen,
nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist
und er sich davon überzeugt hat, daß der Zu-
und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle
ohne Gefahr möglich ist.
(2) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen
nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge,
Landebrücken und Landestege, Zugänge
und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein-
oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder
sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt
hat.
Sicherheit und Ordnung an Bord und an den
Landestellen
§ 9.03. (1) Die Fahrgäste und die Benützer
der Landestellen müssen sich so verhalten, daß
sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die
Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie
müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des
Schiffsführers nach § 1.02 Abs. 2 auch die
Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen
Personen befolgen. Personen, von
denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes
oder eine erhebliche Belästigung der übrigen
Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung
auszuschließen.
(2) Güter müssen so verladen werden, daß die
Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
Schleppverbot
§ 9.04. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord
haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt
werden oder längsseits gekuppelt fahren.
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
§ 9.05. Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer
Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
anzugeben.
Abschnitt X
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN
RHEIN
Geltungsbereich
§ 10.01. Die Vorschriften dieses Abschnittes
gelten für
a) den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-
Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee
(Ende Spundwand),
b) die Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer
Bucht bis zum ersten Fahrwasserzeichen
oberhalb von Ermatingen-Staad,
c) die Strecke von der Linie Landestelle Öhningen/
Haus Löffler oberhalb der Stiegener
Enge bis zur Straßenbrücke Schaffhausen-
Feuerthalen.
Ausgenommene Vorschriften
§ 10.02. (1) Auf den Strecken nach § 10.01
gilt der Vorrang nach § 6.05 lit. a nur für Fahrgastschiffe.
(2) Auf den Strecken nach § 10.01 gelten
§ 6.05 lit. b bis d sowie § 6.11 Abs. 1 und 2
nicht.
(3) Auf den Strecken nach § 10.01 lit. b und c
gilt § 6.07 nicht.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
§ 10.03. (1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen,
auf der Strecke
a) nach § 10.01 lit. a 10 km/h,
b) nach § 10.01 lit. b 10 km/h,
c) nach § 10.01 lit. c 30 km/h.
(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für Fahrgastschiffe.
Begegnen und Überholen
§ 10.04 (1) Beim Begegnen hat jedes Fahrzeug
nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich,
kann nach Backbord unter rechtzeitiger
Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens ausgewichen
werden.
(2) Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen oder
überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend
Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
(3) Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen
Vorbeifahrt, muß das zu Berg fahrende
Fahrzeug unterhalb der Engstelle warten, bis
das zu Tal fahrende Fahrzeug die Engstelle durchfahren
hat. Ist das Begegnen in einer Engstelle
unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen
Maßnahmen treffen, damit das Begegnen
an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet,
die eine möglichst geringe Gefahr in sich
schließen.
Durchfahrt unter Brücken
§ 10.05 (1) In unmittelbarer Nähe von Brücken
oder unter solchen ist das Begegnen und
Überholen verboten. Besteht die Gefahr, daß
Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen,
so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug
die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb
der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit
des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die
Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Fahrwasser in
unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter
solchen hinreichend Raum für die gleichzeitige
Durchfahrt gewährt.
Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
§ 10.06. In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3
und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber
einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des
§ 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.
Überqueren
§ 10.07. (1) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote,
die den Rhein überqueren, haben den
zu Tal und zu Berg fahrenden Fahrzeugen auszuweichen.
(2) Alle Fahrzeuge, die den Rhein überqueren,
müssen vom Bug eines zu Tal fahrenden Fahrgastschiffes
mit Vorrang im Sinne des § 1.15
mindestens 200 m und vom Bug eines solchen zu
Berg fahrenden Fahrgastschiffes mindestens 100 m
Abstand halten.
Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
§ 10.08. Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen
Geräten und die Verwendung von Wellenbrettern
ist verboten.
Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 10.09. Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie
wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr
ohne Gefahr fortsetzen können.
Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der
Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen
oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 10.10. (1) Schwimmende Geräte, Fahrzeuge,
die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene
oder gesunkene Fahrzeuge müssen
führen
a) nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos
vorbeigefahren werden kann, ein
rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter
ein weißes gewöhnliches Licht;
b) nach der Seite oder den Seiten, wo nicht
vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches
Licht in gleicher Höhe wie das
nach lit. a gezeigte rote Licht.
(2) Die in Abs. 1 genannten Lichter sind so
hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar
sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß
die Lichter nicht auf ihm angebracht werden
können, so müssen sie auf einem Boot oder in
anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der
Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen
oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 10.11. (1) Schwimmende Geräte, Fahrzeuge,
die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene
oder gesunkene Fahrzeuge müssen
führen
a) nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos
vorbeigefahren werden kann, eine
Flagge, deren obere Hälfte rot und deren
untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen
übereinander, die obere rot, die untere
weiß;
b) nach der Seite oder den Seiten, wo nicht
vorbeigefahren werden kann, eine rote
Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße
oder rote Flagge nach lit. a.
(2) Die in Abs. 1 genannten Flaggen sind so
hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar
sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die
Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können,
so müssen sie auf einem Boot oder in
anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Verbotenes Stilliegen
§ 10.12. Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen,
in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken
verboten.
Abschnitt XI
VERSCHIEDENES
Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
§ 11.01. (1) Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge
im Sinne des § 1.15, erster Satz, und in
dem für das Ein- oder Ausfahren von Fahrzeugen
erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor
Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt
sowie in den Fahrrinnen der Rheinstrecken
dürfen Fischnetze, Reusen und andere
Fischereigeräte nur so eingebracht werden, daß
dadurch die Schiffahrt nicht behindert werden
kann.
(2) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte,
welche die Schiffahrt behindern können,
müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch
weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet
sein.
Fischen mit der Schleppangel
§ 11.02. Das Fischen mit der Schleppangel von
nebeneinander oder hintereinander fahrenden
Fahrzeugen aus ist verboten.
Wasserflugzeuge
§ 11.03. Die Verkehrsvorschriften gelten für
Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das
Luftverkehrsrecht Anwendung findet.
Badeverbot
§ 11.04. (1) Im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten
und Landestellen der Fahrgastschifffahrt
ist das Baden außerhalb öffentlicher Badeplätze
nur soweit gestattet, als die Schiffahrt
dadurch nicht behindert wird.
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge
heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
Genehmigung von Veranstaltungen
§ 11.05. Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und
sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen
von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen
führen können, bedürfen der Genehmigung der
Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen
der Schiffahrt, des Wassers, der Fischerei
oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht
durch Auflagen oder Bedingungen verhindert
oder ausgeglichen werden können.
Genehmigung von Sondertransporten
§ 11.06. Die Fortbewegung von Fahrzeugen,
welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht
entsprechen, und von schwimmenden Anlagen
(Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der
Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden
sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die
Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu
erwarten sind.
TEIL 3
Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII
BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON
FAHRZEUGEN
Patentpflicht
§ 12.01. Zur Führung eines Fahrzeuges mit
Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 6 PS
(ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine
Begriffe, Leistungen" vom 10. Oktober
1958) übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit
mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent
erforderlich.
Schifferpatent
§ 12.02. (1) Das Schifferpatent wird für folgende
Kategorien erteilt
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
soweit sie nicht unter die Kategorien B
und C fallen;
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende
Geräte mit eigenem Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge.
(2) Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen
Maschinenleistung 6 PS (ÖNorm V 5003,
„Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen"
vom 10. Oktober 1958) übersteigt, ist zusätzlich
eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.
(3) Das Schifferpatent der Kategorie B oder C
berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im
Sinne der Kategorie A.
(4) Das Schifferpatent kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere
innerhalb einer Kategorie auf bestimmte
Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt
werden.
(5) Zur Führung von Fahrzeugen besonderer
Bauart (§ 14.01 Abs. 3, erster Satz) ist unbeschadet
des Abs. 1 ein besonderer Befähigungsnachweis
zu erbringen.
Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
§ 12.03. (1) Der Inhaber eines Schifferpatents
muß
a) das folgende Alter erreicht haben
für das Schifferpatent der
Kategorie A 18 Jahre
Kategorie B 21 Jahre
Kategorie C 1 Jahre
Kategorie D 16 Jahre;
b) zum Schiffsführer geeignet sein;
c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.
(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben,
wenn jemand über ausreichendes Hör-, Seh- und
Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach
seinem bisherigen Verhalten erwarten läßt, daß
er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und
auf andere Rücksicht nehmen wird.
Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents
der Kategorien B und C
§ 12.04. (1) Der Bewerber um das Schifferpatent
der Kategorie B muß nachweisen
a) für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl
bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von
neun Monaten, davon mindestens fünf
Monate auf dem Bodensee;
b) für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl
von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit
von 18 Monaten, davon mindestens neun
Monate auf dem Bodensee.
(2) Der Bewerber um das Schifferpatent der
Kategorie C muß eine einjährige Verwendung
im praktischen Fahrdienst, davon mindestens
eine Fahrzeit von sechs Monaten auf dem Bodensee,
nachweisen.
(3) Die Fahrzeit muß auf einem Fahrzeug verbracht
sein, zu dessen Führung das Schifferpatent
berechtigen soll.
(4) Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während
der der Bewerber um das Schifferpatent sich
auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet
und mit den Aufgaben des Schiffsführers
vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung
kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit
bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet
werden.
Schiffsführerprüfung
§ 12.05. Der Bewerber um das Schifferpatent
hat seine Befähigung in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung
erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete
a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
b) Verhalten unter besonderen Umständen,
c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern
um das Schifferpatent der Kategorien B
und C.
Inhalt des Schifferpatents
§ 12.06. (1) Das Schifferpatent muß mindestens
folgende Angaben enthalten
a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort,
Geburtsdatum und Unterschrift des
Patentinhabers,
b) Geltungsbereich,
c) Kategorie,
d) Bedingungen und Auflagen,
e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der
Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden.
(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so
stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt
hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung
aus, die als solche zu bezeichnen ist.
Erneuerung des Schifferpatents bei Verlegung des
gewöhnlichen Aufenthalts
§ 12.07. Verlegt der Inhaber eines Schifferpatents
seinen gewöhnlichen Aufenthalt von
einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat
oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat
in einen anderen Bodenseeuferstaat als
den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden
ist, so verliert das Schifferpatent ein Jahr
nach der Verlegung des Aufenthalts seine Gültigkeit.
Beantragt der Inhaber des Schifferpatents
innerhalb dieser Frist bei der Behörde die Erteilung
eines neuen Schifferpatents, so ist ihm ein
solches im Umfange des bisherigen Schifferpatents
auszustellen, ohne daß die Voraussetzungen für
die Erteilung geprüft werden.
Entzug und Einschränkung des Schifferpatents
§ 12.08. Das Schifferpatent kann entzogen oder
eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03
Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn
der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher
Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender
Mittel am Verkehr teilgenommen
oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer
obliegenden Pflichten verstoßen hat.
Anerkennung anderer Schifferpatente
§ 12.09. Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges
einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten
amtlichen Befähigungsnachweis, der
nicht für den Bodensee gilt, so wird dieser als
Schifferpatent im Sinne des § 12.02 anerkannt.
Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung
der Behörde nachzuweisen. Sie darf höchstens
auf die Dauer eines Monats innerhalb eines
Jahres ausgesprochen werden.
Schifferpatent für den Rhein
§ 12.10. (1) Wer die Rheinstrecke zwischen
Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unter-
halb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens)
und der Straßenbrücke Schaffhausen-
Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung
eingehende Kenntnisse des Fahrwassers
dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem
in der praktischen Schiffsführerprüfung
zeigen, daß er sich auf dieser Strecke nautisch
richtig verhalten kann. §§ 12.01 bis 12.08 bleiben
unberührt; § 12.09 gilt nicht.
(2) Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie
B oder C haben über die Vorschrift des
Abs. 1 hinaus nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke
zu Berg und zu Tal in den letzten drei
Jahren vor der Antragstellung mindestens zwanzigmal
als Patentwerber am Steuer eines Fahrzeuges
befahren haben.
Abschnitt XIII
BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
Grundregel
§ 13.01. Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet
und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen
aus dieser Verordnung erfüllt werden
können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet
ist.
Schwimmfähigkeit
§ 13.02. Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung
der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik
entsprechend ihrem Verwendungszweck eine
ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.
Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
§ 13.03. Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand
entsprechend ihrem Verwendungszweck
ausreichende Stabilität und genügend Freibord
aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen
Einsenkungsmarken tragen.
Manövrierfähigkeit
§ 13.04. Jedes Fahrzeug muß mit einer zuverlässigen
Steuereinrichtung versehen und genügend
manövrierfähig sein.
Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
§ 13.05. Der Schallpegel von Fahrzeugen darf,
gemessen nach ÖNorm S 5022, „Messung der
Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern"
vom 1. März 1976, in seitlichem
Abstand von 25 m von der Bordwand, 72 dB (A)
nicht übersteigen.
Schallgeräte
§ 13.06. (1) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote,
müssen mit einem geeigneten Schallgerät
ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden
ist, daß sich der Schall möglichst frei
ausbreiten kann.
(2) Die Schallgeräte von Fahrgastschiffen, Güterschiffen
und schwimmenden Geräten müssen
in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung
einen zwischen 130 und 140 dB (A) liegenden
Schallpegel aufweisen.
Lenzeinrichtungen
§ 13.07. Fahrzeuge müssen mit ausreichenden
Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet
sein.
Steuerstand
§ 13.08. Der Steuerstand muß so angeordnet
sein, daß das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen
auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen
ausreichend überblickt werden können.
Radargeräte
§ 13.09. Es dürfen nur für die Schiffahrt auf
dem Bodensee geeignete, von der Behörde zugelassene
Radargeräte verwendet werden.
Gewässerschutz
§ 13.10. (1) Fahrzeuge müssen so gebaut sein,
daß die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig
verändert werden kann.
(2) Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie
schwimmende Anlagen mit Wohn-, Koch- oder
sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern
zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und
Abfällen ausgerüstet sein.
(3) Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff
muß sich unter Innenbordmotoren eine geeignete
Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich,
wenn vor und hinter dem Motor
Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die
ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere
Teile des Fahrzeuges verhindern.
(4) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen
im Sinne der Abs. 2 und 3 müssen so beschaffen
sein, daß diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht
werden können.
(5) Die Außenhaut von Fahrzeugen darf nicht
zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen
wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten
sind.
(6) Die Außenanstriche von Fahrzeugen und
schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen
sein, daß sie das Gewässer nicht nachteilig verändern
können.
Motoren mit Gemischschmierung
§ 13.11. Motoren mit Gemischschmierung
dürfen nur dann verwendet werden, wenn der
Kraftstoff nicht mehr als 2% Öl enthält (Mischungsverhältnis
1 :50). Die Gesamtleistung
dieser Motoren darf 10 PS (ÖNorm V 5003,
„Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen"
vom 10. Oktober 1958) je Fahrzeug
nicht übersteigen.
Abgasleitungen
§ 13.12. Die Abgasleitungen der Motoren
müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls
auch isoliert oder gekühlt sein,
daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen
ausgeschlossen sind.
Kraftstoffbehälter
§ 13.13. Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten
Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug
sicher befestigt und erforderlichenfalls mit
Schwallwänden ausgestattet sein. Bei fest eingebauten
Kraftstoffbehältern muß die Fülleitung
auf Deck, die Entlüftungsleitung direkt ins Freie
führen. Die Füll- und Entlüftungslekungen müssen
beim Austritt aus dem Schiffskörper mit
diesem dicht verbunden sein. Die Kraftstoffleitungen
müssen absperrbar sein.
Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
§ 13.14. Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
müssen den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen.
Akkumulatoren
§ 13.15. (1) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb
dürfen nur in einer hiefür geeigneten
Bauart verwendet werden.
(2) Die Akkumulatoren müssen so befestigt
sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges
nicht verschieben können. Sie müssen gegen
Beschädigung geschützt sein.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
§ 13.16. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher
sein.
Motoren in Fahrgastschiffen
§ 13.17. In Fahrgastschiffen dürfen Motoren,
die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu
55° Celsius betrieben oder angelassen werden,
nicht verwendet werden.
Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
§ 13.18. Die Gesamtleistung der Motoren von
Vergnügungsfahrzeugen muß unbeschadet des
§ 13.11 der Bauart des Fahrzeuges angemessen
sein.
Mindestausrüstung der Fahrzeuge
§ 13.19. (1) Fahrzeuge müssen mit den optischen
und akustischen Geräten ausgerüstet sein,
die zur Abgabe der im Teil 2 dieser Verordnung
vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.
(2) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren
Maschinenleistung 6 PS (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau,
Allgemeine Begriffe, Leistungen"
vom 10. Oktober 1958) übersteigt, sowie Fahrzeuge
mit Heiz- oder Kocheinrichtungen müssen
mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen ausgerüstet
sein.
(3) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote,
müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender
Wirkung ausgerüstet sein.
(4) Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb
müssen darüber hinaus als Ausrüstung
haben
a) Kompaß,
b) Verbandkasten,
c) Megaphone oder Lautsprecheranlagen.
(5) Abs. 4 lit. c gilt nicht für Fahrgastschiffe
mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als
zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
(6) Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge
mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel
oder Ruder fortbewegt werden können, müssen
damit ausgerüstet sein.
(7) Die vorgeschriebene Ausrüstung muß stets
in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.
Rettungsmittel
§ 13.20. (1) Auf Fahrgastschiffen müssen für die
zulässige Anzahl von Fahrgästen geeignete Rettungsmittel
(Schwimmwesten, schwimmfähige
Sitzkissen, Kunststoffblöcke, schwimmfähige Einrichtungsgegenstände,
Rettungsflöße oder ähnliche
Rettungsmittel) griffbereit vorhanden sein.
Für die Besatzung von Fahrgastschiffen und Güterschiffen
muß je Besatzungsmitglied eine
Schwimmweste an Bord sein.
(2) Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und auf
schwimmenden Geräten muß mindestens ein
Rettungsring an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden
sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer
zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen
muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens
ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
(3) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb
und auf Segelfahrzeugen muß für
jede an Bord befindliche Person ein geeignetes
Rettungsmittel vorhanden sein.
Abschnitt XIV
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON
FAHRZEUGEN
Zulassung
§ 14.01. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segel-
fahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-,
Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet
sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden,
wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.
Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug
nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung
den Vorschriften entspricht. Die Zulassung kann
Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die
Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde)
ausgestellt.
(2) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen
mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
(3) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen
besonderer Bauart wie Luftkissenbooten,
Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten
usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit
und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum
Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich
ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder
Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend
für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B.
Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge
dürfen nicht zugelassen werden.
Inhalt der Zulassungsurkunde
§ 14.02. (1) Die Zulassungsurkunde muß mindestens
folgende Angaben enthalten
a) Art und Fabrikat des Fahrzeuges,
b) Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges,
c) gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,
d) Länge und Breite über alles,
e) zulässige Anzahl von Fahrgästen,
f) Tragfähigkeit/Wasserverdrängung,
g) Art und Fabrikat des Motors, Motornummer
und Motorleistung,
h) Segelfläche,
i) Mindestbesatzung,
j) vorgeschriebene Ausrüstung,
k) Bedingungen und Auflagen,
l) Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen
mit Maschinenantrieb,
m) Name und Wohnsitz des Eigentümers oder
sonst Verfügungsberechtigten,
n) ausstellende Behörde, Ort und Datum der
Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden.
(2) § 12.06 Abs. 2 gilt entsprechend.
Untersuchung
§ 14.03 (1) Bei der Untersuchung ist festzustellen,
ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.
Einzelheiten der Untersuchung werden
durch die Behörde festgelegt.
(2) Eine Untersuchung kann entfallen, wenn
durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten
Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß
Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften
entsprechen.
Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung
von Amts wegen
§ 14.04. (1) Zugelassene Fahrzeuge sind in
bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen
(Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung
betragen bei
a) Fahrgastschiffen 2 Jahre,
b) anderen Fahrzeugen 3 Jahre.
Die Behörde kann in besonderen Fällen andere
Fristen für die Nachuntersuchung festsetzen.
(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder
Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers,
die in der Zulassungsurkunde angegebenen
baulichen Merkmale oder die Stabilität
beeinflußt, muß das Fahrzeug erneut untersucht
werden (Sonderuntersuchung).
(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den
Vorschriften entspricht, kann die Behörde von
Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung
von Amts wegen).
Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln
§ 14.05. Werden bei einem Fahrzeug Mängel
festgestellt, so kann die Behörde die Weiterverwendung
des Fahrzeuges beschränken oder
verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten
oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis
die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
Entzug der Zulassung
§ 14.06. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr
den Vorschriften, so kann die Behörde die Zulassung
entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer
oder sonst Verfügungsberechtigte trotz
Mahnung der Behörde einer Aufforderung zur
Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde
nicht nachgekommen ist.
Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der
Zulassungsurkunde
§ 14.07. (1) Tatsachen, die eine Änderung der
Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer
oder sonst Verfügungsberechtigte der Behörde,
welche die Zulassungsurkunde ausgestellt
hat, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges
oder, wenn das Fahrzeug keinen gewöhnlichen
Standort in einem Bodenseeuferstaat hat,
der gewöhnliche Aufenthalt des Eigentümers
oder sonst Verfügungsberechtigten in den Bereich
einer anderen für die Zulassung zuständigen
Behörde verlegt, so ist bei dieser innerhalb von
zwei Monaten unter Vorlage der Zulassungsurkunde
die Ausstellung einer neuen Zulassungsurkunde
zu beantragen. Die Zulassungsurkunde
kann ohne Untersuchung des Fahrzeuges ausgestellt
werden. Dabei ist der Zeitpunkt der nächsten
Nachuntersuchung festzulegen.
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der
Veräußerer innerhalb von zwei Wochen der Behörde,
welche die Zulassungsurkunde ausgestellt
hat, die Anschrift des Erwerbers und den künftigen
gewöhnlichen Standort des Fahrzeuges anzuzeigen.
(4) Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr
gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee
eingesetzt, so hat der Eigentümer oder sonst
Verfügungsberechtigte dies der Behörde, welche
die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage
der Zulassungsurkunde unverzüglich anzuzeigen.
Abschnitt XV
BESATZUNG
Besatzung
§ 15.01 (1) Die Besatzung aller Fahrzeuge muß
nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit
der an Bord befindlichen Personen, der
Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer
zu gewährleisten.
(2) Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt
die Behörde die Mindestbesatzung entsprechend
Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und
Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die
Besatzung aus mehr als einer Person besteht,
muß ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den
Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Außerdem
muß ein Besatzungsmitglied in der Bedienung
und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet
sein.
TEIL 4
Schlußvorschriften
Sonderrechte
§ 16.01. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben
oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt
werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der
Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den
Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI
und XIII bis XV so weit befreit, als es die
Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind
darüber hinaus unter den Voraussetzungen des
ersten Satzes von den Vorschriften des § 3.06
befreit, soweit die Sicherheit der Schiffahrt dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
Ausnahmen
§ 16.02. (1) Die Behörde kann für den Einzelfall
Ausnahmen von den Vorschriften der
§§ 3.06, 5.02 Abs. 1 und 4, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01,
10.03, 10.08, 11.02, 12.03 Abs. 1 lit. a, 12.04,
13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11,
13.18 und 13.19 zulassen, wenn hiedurch die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile,
die durch die Schiffahrt verursacht werden
können, nicht zu erwarten sind.
(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen
nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen
und zur Erprobung technischer Entwicklungen
auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die
Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1
Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(3) Die Behörde kann von der Vorschrift des
§ 13.17 für Fahrzeuge mit Außenbordmotoren
und für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl
von nicht mehr als zwölf Fahrgästen Ausnahmen
zulassen.
(4) Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20
Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges
eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei
Havarie gewährleistet ist.
(5) Die Behörde kann in bestimmten Uferbereichen
die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen,
die den Bestimmungen des Abschnittes
XIII nicht entsprechen, zulassen.
Übergangsvorschriften
§ 16.03. (1) Nach bisherigem Recht erteilte
Schifferpatente gelten weiter.
(2) Für Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht
ohne Schifferpatent geführt werden konnten, gilt
die Patentpflicht nach § 12.01 spätestens zwei
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Nach bisherigem Recht ausgestellte Urkunden
über die Zulassung gelten als Zulassungsurkunden
weiter. Die Zulassungen von Vergnügungsfahrzeugen
mit Maschinenantrieb erlöschen
unbeschadet der Vorschriften der Abschnitte XIII
und XIV sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung.
(4) Fahrzeuge, für die Urkunden über die Zulassung
nach bisherigem Recht bestehen, müssen
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung erneut untersucht werden,
soweit in den Urkunden keine kürzeren Fristen
festgelegt sind.
(5) Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht nicht
zulassungspflichtig waren und nunmehr einer
Zulassung bedürfen, müssen innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
untersucht und zugelassen werden.
(6) Die bisher geltenden Schiffahrtszeichen müssen
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung durch die in Anlage B vorgeschriebenen
Schiffahrtszeichen ersetzt werden;
sie behalten solange ihre bisherige Bedeutung.
Inkrafttreten
§ 16.04. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April
1976 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten für Fahrzeuge,
die am 31. März 1976 nach bisherigem
Recht zugelassen waren oder einer Zulassung
nicht unterlagen, in Kraft
a) die §§ 13.11, erster Satz, und 13.19 am
1. April 1977,
b) die §§ 13.05 und 13.06 Abs. 2 am 1. April
1978,
c) die §§ 13.10 und 13.17 am 1. April 1979,
d) der § 13.11, zweiter Satz, am 1. April 1981.