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93_1975 AT

93. Bundesgesetz: 23. Opferfürsorgegesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: 23. Opferfürsorgegesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,

160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,

186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,

91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,

307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969,

352/1970, 164/1972, 327/1973 und 329/1973 wird

wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 ist in lit. h nach dem Worte

„Monate" an Stelle des Punktes ein Beistrich

zu setzen. Folgende Bestimmung ist als lit. i neu

anzufügen:"

i) eine Freiheitsbeschränkung von mindestens

sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder

den von Deutschland besetzten Gebieten."

2. Im § 1 Abs. 3 hat lit. d zu lauten

„d) eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder

nach den im Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2

lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf

des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr

vollendet haben, wenn die Voraussetzungen

der lit. a oder b nicht gegeben sind."

3. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 11 a, 14, 18, 19

bis 22, 32, 33, 35 a, 46 b, 49, 51 bis 54 a, 55 a

bis 59, 62, 64, 91 a, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 sind sinngemäß anzuwenden."

4. Im § 6 hat Z. 3 zu lauten

„3. Bei Besetzung freier Dienstposten im

öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen

Voraussetzungen der Vorrang vor allen

anderen Bewerbern."

5. Im § 6 Z. 4 hat der letzte Satz zu lauten

„Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Beschäftigungspflicht

und des Verfahrens gelten die

Bestimmungen der §§ 4, 8, 9, 15, 16, 17, 19, 19 a,

21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970."

6. Im § 6 hat Z. 5 zu lauten

„5. Alle Dienstgeber sind verpflichtet, auf

250 Dienstnehmer mindestens je einen Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

nach § 4 dieses Bundesgesetzes zu beschäftigen.

Die wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

nach diesem Bundesgesetz in Anwendung

des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 eingehobenen Ausgleichstaxen fließen dem

gemäß § 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 gebildeten Fonds zu. Der Bundesminister

für soziale Verwaltung ist ermächtigt,

nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig vorgeschriebene

Ausgleichstaxen über Ansuchen bei

Vorliegen besonderer Umstände zu ermäßigen.

Die Erträgnisse der Ausgleichstaxen sind nach

Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17)

zum Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer

Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,

deren Witwen, Waisen und Kinder sowie für

Personen zu verwenden, die, ohne Inhaber einer

Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen

nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen

oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3

lit. b und d) waren."

7. Im § 11 hat Abs. 4 zu lauten:"

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2

und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die

Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen

und Bestimmungen und im Ausmaß, der

für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen

zu leisten."

8. Im § 11 hat Abs. 8 zu lauten

„(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente,

der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen

die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß."

9. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten

„(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d

oder e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente

beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung

stehende (minderjährige Kind (eheliches

oder uneheliches Kind, Stiefkind) ein monatlicher

Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und

im Ausmaß der im § 16 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 vorgesehenen Kinderzulage

zu gewähren. Der Erziehungsbeitrag ist auf Antrag

auch nach Erreichung der Volljährigkeit zu

leisten, wenn das Kind aus folgenden Gründen

außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung bis

zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung,

längstens jedoch bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der

Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur

Vollendung des 27. Lebensjahres, oder

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen,

sofern das Gebrechen vor Erreichung

der Volljährigkeit oder während des in Z. 1

bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist, solange

dieser Zustand andauert."

10. Im § 11 Abs. 12 hat der letzte Satz zu

entfallen.

11. § 11 a hat zu lauten

„§ 11 a. (1) Der Bundesminister für soziale

Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor

auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes

mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Die

Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld

(§ 12 a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner

eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die in § 11 Abs. 5 und § 12 a

Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom

1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor

(Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle

Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung

vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung

der für das jeweils vorangegangene

Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für die

Unterhaltsrenten und das Sterbegeld für jedes

Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Die Anpassung der in Anweisung stehenden

Unterhaltsrenten gemäß Abs. 2 ist von Amts

wegen vorzunehmen. Bescheide über die Anpassung

der Unterhaltsrenten und über die zum

1. Jänner eines jeden Jahres sich ergebende Erhöhung

des Erziehungsbeitrages (§ 11 Abs. 10)

und der Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12) sind nur

auf Verlangen der Anspruchsberechtigten zu erlassen."

12. Im § 12 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Alle Träger der Krankenversicherung

haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung

und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung

gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 die Leistungen in dem

Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der

örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten

auf Grund des Gesetzes und der

Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen,

die der zuständige Träger der Krankenversicherung

nach den für ihn geltenden Vorschriften

zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung

der Bemessungsgrundlage für das Kranken-,

Familien- und Taggeld sowie für den Bestattungskostenbeitrag

ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung

von der in der Krankenversicherung

geltenden höchsten Beitragsgrundlage (§ 45

Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955) auszugehen; sie

erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden

Hundertsatz. Hiebei ist von dem

Höchstbeitrag an Sonderzahlung auszugehen, der

gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für die Berechnung der

Sonderbeiträge in der Krankenversicherung

heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3),

die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, und

Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß

§ 11 Abs. 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch

auf Kranken-, Familien- und Taggeld."

13. Im § 12 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1

dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen

Kosten, in den Fällen des Abs. 2

die entstandenen Kosten insoweit, als sie über

den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung

erwachsen wären, wenn er die Leistung

auf Grund eines anderen Bundesgesetzes

und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner

ersetzt der Rund den Trägern der Krankenversicherung

einen entsprechenden Teil an den

Verwaltungskosten."

14. Im § 12 a hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Stirbt ein Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder Empfänger wiederkehrender Geldleistungen

nach dem Opferfürsorgegesetz, so wird

ein Sterbegeld gewährt. Das volle Sterbegeld

beträgt 3733 S. Auf diesen Betrag sind sonstige

einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß

des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung

oder sonstigen öffentlichen Mitteln — ausgenommen

die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr

in sinngemäßer Anwendung des § 48 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 — gewährt

werden; übersteigen diese Leistungen zusammen

den Betrag von 1494 S, so sind lediglich 1494 S

anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge

treten mit Wirkung vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die

Bestimmung des § 11 a vervielfachten Beträge."

15. Im § 13 c Abs. 3 ist in Et. b nach dem

Worte „zutreffen" ein Strichpunkt zu setzen.

Folgende Bestimmung ist als lit. c neu einzufügen

„c) Eltern."

16. Im § 15 Abs. 1 hat lit. c zu lauten

„c) bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln

und elternlosen Geschwistern mit Ende des

Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden.

Auf begründetes Ansuchen kann

der Bundesminister für soziale Verwaltung

die Anspruchsberechtigung über diesen

Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens

jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der

Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet

oder sonst seinen Lebensunterhalt in

ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber

hinaus kann der Bundesminister für soziale

Verwaltung das Wiederaufleben einer

wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung

aus den im § 11 Abs. 10 Z. 1

und 2 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat

bewilligen, wenn die geltend

gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens

bereits vorlagen; ein solcher Antrag

kann jedoch im Falle der Fortdauer

eines Studiums oder einer Berufsausbildung

nur bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit

der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet,

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

gestellt werden."

17. Im § 15 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises (§ 4)

ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber

wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer

Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die

Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung

nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren

Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung

der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes

anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn

sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken

und Zielen eines freien, demokratischen

Österreich in Widerspruch steht oder stand."

18. Im § 15 ist als Abs. 8 einzufügen

„(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung

im Sinne des Abs. 1 lit. b. eingestellte

Hinterbliebenenrente wird frühestens nach

Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages

(§ 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 38

Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957)

zugrunde gelegten Zeitraumes auf Antrag wiedergewährt,

wenn die Witwe oder Lebensgefährtin

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

1. die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten

oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst

oder für nichtig erklärt wurde und

die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen

oder überwiegenden Verschulden der

Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung

der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen

ist, wenn und insolange ihr aus dieser Ehe

kein den notwendigen Lebensunterhalt

deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt)

erwachsen ist;

2. die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod

des Lebensgefährten aufgelöst wurde und

ihr aus dieser Lebensgemeinschaft keine den

notwendigen Lebensunterhalt deckenden

Einkünfte zufließen.

Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag

Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 11 Abs. 5, 8 und 14 gewährt."

19. Im § 17 Abs. 1 ist als letzter Satz neu

hinzuzufügen

„Sie ist bei Entscheidungen des Bundesministers

für soziale Verwaltung über Berufungen gegen

Bescheide des Landeshauptmannes in Rentenangelegenheiten

und bei der Vergabe von Mitteln

aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu

hören."

Artikel II

Aus Anlaß des 30. Jahrestages der Befreiung

Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

erhalten zugleich mit der Rente für

April 1975 alle Bezieher einer Opferrente gemäß

§ 11 Abs. 2 oder Unterhaltsrente gemäß § 11

Abs. 5 lit. a oder c eine einmalige Zahlung von

1000 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente

gemäß § 11 Abs. 3 oder Beihilfe gemäß § 11

Abs. 7 eine einmalige Zahlung von 500 S.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz (tritt mit 1. Jänner

1975 mit der Maßgabe in Kraft, daß die in

Art. I Z. 5 angeführten Bestimmungen der §§ 4,

9 und 16 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970, sowie die Bestimmung des

ersten Satzes des Art. I Z. 6 erstmals für die

Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr

1975 anzuwenden sind.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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