93. Bundesgesetz: 23. Opferfürsorgegesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,
160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,
186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,
91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,
307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969,
352/1970, 164/1972, 327/1973 und 329/1973 wird
wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 ist in lit. h nach dem Worte
„Monate" an Stelle des Punktes ein Beistrich
zu setzen. Folgende Bestimmung ist als lit. i neu
anzufügen:"
i) eine Freiheitsbeschränkung von mindestens
sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder
den von Deutschland besetzten Gebieten."
2. Im § 1 Abs. 3 hat lit. d zu lauten
„d) eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder
nach den im Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2
lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf
des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr
vollendet haben, wenn die Voraussetzungen
der lit. a oder b nicht gegeben sind."
3. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 11 a, 14, 18, 19
bis 22, 32, 33, 35 a, 46 b, 49, 51 bis 54 a, 55 a
bis 59, 62, 64, 91 a, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 sind sinngemäß anzuwenden."
4. Im § 6 hat Z. 3 zu lauten
„3. Bei Besetzung freier Dienstposten im
öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen
Voraussetzungen der Vorrang vor allen
anderen Bewerbern."
5. Im § 6 Z. 4 hat der letzte Satz zu lauten
„Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Beschäftigungspflicht
und des Verfahrens gelten die
Bestimmungen der §§ 4, 8, 9, 15, 16, 17, 19, 19 a,
21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970."
6. Im § 6 hat Z. 5 zu lauten
„5. Alle Dienstgeber sind verpflichtet, auf
250 Dienstnehmer mindestens je einen Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
nach § 4 dieses Bundesgesetzes zu beschäftigen.
Die wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
nach diesem Bundesgesetz in Anwendung
des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 eingehobenen Ausgleichstaxen fließen dem
gemäß § 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 gebildeten Fonds zu. Der Bundesminister
für soziale Verwaltung ist ermächtigt,
nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig vorgeschriebene
Ausgleichstaxen über Ansuchen bei
Vorliegen besonderer Umstände zu ermäßigen.
Die Erträgnisse der Ausgleichstaxen sind nach
Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17)
zum Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer
Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,
deren Witwen, Waisen und Kinder sowie für
Personen zu verwenden, die, ohne Inhaber einer
Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen
nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen
oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3
lit. b und d) waren."
7. Im § 11 hat Abs. 4 zu lauten:"
(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2
und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die
Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen
und Bestimmungen und im Ausmaß, der
für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen
zu leisten."
8. Im § 11 hat Abs. 8 zu lauten
„(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente,
der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen
die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß."
9. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten
„(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d
oder e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente
beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung
stehende (minderjährige Kind (eheliches
oder uneheliches Kind, Stiefkind) ein monatlicher
Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und
im Ausmaß der im § 16 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 vorgesehenen Kinderzulage
zu gewähren. Der Erziehungsbeitrag ist auf Antrag
auch nach Erreichung der Volljährigkeit zu
leisten, wenn das Kind aus folgenden Gründen
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung bis
zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der
Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, oder
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen,
sofern das Gebrechen vor Erreichung
der Volljährigkeit oder während des in Z. 1
bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist, solange
dieser Zustand andauert."
10. Im § 11 Abs. 12 hat der letzte Satz zu
entfallen.
11. § 11 a hat zu lauten
„§ 11 a. (1) Der Bundesminister für soziale
Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor
auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes
mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Die
Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld
(§ 12 a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner
eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.
(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die in § 11 Abs. 5 und § 12 a
Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom
1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor
(Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle
Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung
vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung
der für das jeweils vorangegangene
Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für die
Unterhaltsrenten und das Sterbegeld für jedes
Jahr durch Verordnung festzustellen.
(4) Die Anpassung der in Anweisung stehenden
Unterhaltsrenten gemäß Abs. 2 ist von Amts
wegen vorzunehmen. Bescheide über die Anpassung
der Unterhaltsrenten und über die zum
1. Jänner eines jeden Jahres sich ergebende Erhöhung
des Erziehungsbeitrages (§ 11 Abs. 10)
und der Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12) sind nur
auf Verlangen der Anspruchsberechtigten zu erlassen."
12. Im § 12 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Alle Träger der Krankenversicherung
haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung
und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung
gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 die Leistungen in dem
Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der
örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten
auf Grund des Gesetzes und der
Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen,
die der zuständige Träger der Krankenversicherung
nach den für ihn geltenden Vorschriften
zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung
der Bemessungsgrundlage für das Kranken-,
Familien- und Taggeld sowie für den Bestattungskostenbeitrag
ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung
von der in der Krankenversicherung
geltenden höchsten Beitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955) auszugehen; sie
erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden
Hundertsatz. Hiebei ist von dem
Höchstbeitrag an Sonderzahlung auszugehen, der
gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für die Berechnung der
Sonderbeiträge in der Krankenversicherung
heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3),
die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, und
Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß
§ 11 Abs. 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch
auf Kranken-, Familien- und Taggeld."
13. Im § 12 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1
dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen
Kosten, in den Fällen des Abs. 2
die entstandenen Kosten insoweit, als sie über
den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung
erwachsen wären, wenn er die Leistung
auf Grund eines anderen Bundesgesetzes
und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner
ersetzt der Rund den Trägern der Krankenversicherung
einen entsprechenden Teil an den
Verwaltungskosten."
14. Im § 12 a hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Stirbt ein Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder Empfänger wiederkehrender Geldleistungen
nach dem Opferfürsorgegesetz, so wird
ein Sterbegeld gewährt. Das volle Sterbegeld
beträgt 3733 S. Auf diesen Betrag sind sonstige
einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß
des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung
oder sonstigen öffentlichen Mitteln — ausgenommen
die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr
in sinngemäßer Anwendung des § 48 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 — gewährt
werden; übersteigen diese Leistungen zusammen
den Betrag von 1494 S, so sind lediglich 1494 S
anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge
treten mit Wirkung vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 11 a vervielfachten Beträge."
15. Im § 13 c Abs. 3 ist in Et. b nach dem
Worte „zutreffen" ein Strichpunkt zu setzen.
Folgende Bestimmung ist als lit. c neu einzufügen
„c) Eltern."
16. Im § 15 Abs. 1 hat lit. c zu lauten
„c) bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln
und elternlosen Geschwistern mit Ende des
Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden.
Auf begründetes Ansuchen kann
der Bundesminister für soziale Verwaltung
die Anspruchsberechtigung über diesen
Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens
jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der
Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet
oder sonst seinen Lebensunterhalt in
ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber
hinaus kann der Bundesminister für soziale
Verwaltung das Wiederaufleben einer
wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung
aus den im § 11 Abs. 10 Z. 1
und 2 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat
bewilligen, wenn die geltend
gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens
bereits vorlagen; ein solcher Antrag
kann jedoch im Falle der Fortdauer
eines Studiums oder einer Berufsausbildung
nur bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit
der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet,
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
gestellt werden."
17. Im § 15 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises (§ 4)
ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber
wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer
Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die
Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung
nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren
Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung
der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes
anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn
sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken
und Zielen eines freien, demokratischen
Österreich in Widerspruch steht oder stand."
18. Im § 15 ist als Abs. 8 einzufügen
„(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung
im Sinne des Abs. 1 lit. b. eingestellte
Hinterbliebenenrente wird frühestens nach
Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages
(§ 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 38
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957)
zugrunde gelegten Zeitraumes auf Antrag wiedergewährt,
wenn die Witwe oder Lebensgefährtin
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
1. die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten
oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
oder für nichtig erklärt wurde und
die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen
oder überwiegenden Verschulden der
Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung
der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen
ist, wenn und insolange ihr aus dieser Ehe
kein den notwendigen Lebensunterhalt
deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt)
erwachsen ist;
2. die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod
des Lebensgefährten aufgelöst wurde und
ihr aus dieser Lebensgemeinschaft keine den
notwendigen Lebensunterhalt deckenden
Einkünfte zufließen.
Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag
Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 11 Abs. 5, 8 und 14 gewährt."
19. Im § 17 Abs. 1 ist als letzter Satz neu
hinzuzufügen
„Sie ist bei Entscheidungen des Bundesministers
für soziale Verwaltung über Berufungen gegen
Bescheide des Landeshauptmannes in Rentenangelegenheiten
und bei der Vergabe von Mitteln
aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu
hören."
Artikel II
Aus Anlaß des 30. Jahrestages der Befreiung
Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
erhalten zugleich mit der Rente für
April 1975 alle Bezieher einer Opferrente gemäß
§ 11 Abs. 2 oder Unterhaltsrente gemäß § 11
Abs. 5 lit. a oder c eine einmalige Zahlung von
1000 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente
gemäß § 11 Abs. 3 oder Beihilfe gemäß § 11
Abs. 7 eine einmalige Zahlung von 500 S.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz (tritt mit 1. Jänner
1975 mit der Maßgabe in Kraft, daß die in
Art. I Z. 5 angeführten Bestimmungen der §§ 4,
9 und 16 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970, sowie die Bestimmung des
ersten Satzes des Art. I Z. 6 erstmals für die
Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr
1975 anzuwenden sind.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.