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93_1973 AT

93. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst der Berufsberatung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst der Berufsberatung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/

1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst der

Berufsberatung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er

erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus

dem Wirkungsbereich des höheren Dienstes

der Berufsberatung abzufassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Aufgaben und Methoden der Arbeitsmarktverwaltung

(einschließlich Verwaltungsverfahren

und Karteiwesen);

2. Volkswirtschaftslehre;

3. Österreichische Wirtschaftskunde (einschließlich

Arbeitsmarktbeobachtung und Statistik);

4. Arbeitsmarktpolitik;

5. Soziologie;

6. Arbeitsrecht;

7. Berufskunde;

8. Psychologie (einschließlich Berufseignungspsychologie);

9. Grundkenntnisse aus der Gesundheitslehre

und Arbeitsmedizin.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt

werden. Es können auch in ihrem Fach anerkannte

wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern

der Prüfungskommission ernannt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und für den

im § 3 Abs. 2 Z. 6 angeführten Gegenstand

müssen rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. März 1973 in Kraft.

(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung für

den höheren Dienst der Berufsberatung" (kundgemacht

in den Amtlichen Nachrichten des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

XI. Jahrgang, Nr. 7, 1955), die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der

1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit

Ablauf des 28. Feber 1973 außer Kraft.

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