93. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst der Berufsberatung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/
1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst der
Berufsberatung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er
erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus
dem Wirkungsbereich des höheren Dienstes
der Berufsberatung abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Aufgaben und Methoden der Arbeitsmarktverwaltung
(einschließlich Verwaltungsverfahren
und Karteiwesen);
2. Volkswirtschaftslehre;
3. Österreichische Wirtschaftskunde (einschließlich
Arbeitsmarktbeobachtung und Statistik);
4. Arbeitsmarktpolitik;
5. Soziologie;
6. Arbeitsrecht;
7. Berufskunde;
8. Psychologie (einschließlich Berufseignungspsychologie);
9. Grundkenntnisse aus der Gesundheitslehre
und Arbeitsmedizin.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt
werden. Es können auch in ihrem Fach anerkannte
wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern
der Prüfungskommission ernannt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und für den
im § 3 Abs. 2 Z. 6 angeführten Gegenstand
müssen rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. März 1973 in Kraft.
(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung für
den höheren Dienst der Berufsberatung" (kundgemacht
in den Amtlichen Nachrichten des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
XI. Jahrgang, Nr. 7, 1955), die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der
1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit
Ablauf des 28. Feber 1973 außer Kraft.