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93. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter

Waren (§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3)

stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Zollsätze sind

wie Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1

des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn

für die Waren

a) der nach den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in seiner

jeweiligen Fassung, oder der auf Grund

von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende

Zollsatz günstiger ist oder

b) an Stelle der Zölle Abgaben mit zollgleicher

Wirkung zu erheben sind.

(4) Die Erhebung von sonstigen Eingangsabgaben

wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildende Anlage A bestimmt jene Waren

der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle

zu erheben sind, sowie auch die Höhe

der in Betracht kommenden Zollsätze.

(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 99 des

Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage

B genannten Waren, sind Vorzugszölle im

Ausmaß von 70 v. H. der Ausgangszollsätze zu

erheben.

(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils

festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern

sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung

ergeben, die von Österreich im Rahmen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten

Zollsätze.

(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert

und außenpolitische Interessen dem nicht

entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische

Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen

dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze

auch für andere als die in der Anlage A genannten

Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch

Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat

sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch

die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze

unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse

festzulegen.

(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert

und außenpolitische Interessen dem nicht

entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische

Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen

dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung

a) einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung

nach diesem Bundesgesetz

auszuschließen;

b) die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes

zu bestimmen, auf die unbeschadet

ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze

gemäß Abs. 2 anzuwenden

sind;

c) weitere Waren der Kapitel 25 bis 99 des

Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung

gemäß Abs. 2 ausgenommen

sind.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind

vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um

Waren handelt, für die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz

1968, BGBl. Nr. 314, in seiner jeweiligen

Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen mit

diesem Bundesminister, zu erlassen.

§ 3. (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind die in der einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten

Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.

(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert

und außenpolitische Interessen dem nicht

entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische

Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen

dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme

auf die Ausnahmegenehmigung der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens, BGBl. Nr. 6/1972, andere als

die in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete

oder Gebietsteile durch Verordnung zu begünstigten

Ländern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären

oder in der Anlage C angeführte Staaten,

Gebiete oder Gebietsteile vom Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes auszuschließen.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind vom

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren

anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E

und F

a) Ursprungserzeugnisse eines begünstigten

Landes sind und

b) aus diesem Land unmittelbar in das österreichische

Zollgebiet befördert worden sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit

dies zur Erleichterung und Beschleunigung

des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung

des Warenursprunges erforderlich ist,

von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln

unter Bedachtnahme auf die internationale

Praxis durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, wenn es sich um

Waren handelt, für die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz

1968, BGBl. Nr. 314, in seiner

jeweiligen Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister, andere als die in

der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden

Verarbeitungsregeln unter Bedachtnahme auf

die internationale Praxis festzulegen, wenn dies

im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten

und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges

erforderlich ist.

(4) In Angelegenheiten der Handhabung des

Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen

unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern

bekanntgegebenen Behörden verkehren.

(5) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen

Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren

bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet

wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten

mit der Ausfolgung der Ware die

Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben

gebliebenen Abgabenbetrages. Das

gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder

durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen

bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren

Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu

Unrecht als erfüllt angesehen wird. Auf die hiernach

entstandene Abgabenschuld linden die für

eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in seiner jeweiligen

Fassung, geltenden gesetzlichen Vorschriften

Anwendung.

(6) Für die Einreihung einer Ware nach den;

Anlagen A, B und E zu diesem Bundesgesetz

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in seiner jeweiligen Fassung.

§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die

im § 4 Abs. 2 und 5 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in seiner jeweiligen Fassung, vorgesehene

Meistbegünstigung auf dem Gebiete der

Zölle findet keine Anwendung auf die in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle.

| 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

wenn es sich um Waren handelt, für die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 314, in seiner jeweiligen Fassung, zur Erteilung

der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch

im Einvernehmen mit diesem Bundesminister,

durch Verordnung die Anwendung eines Vorzugszollsatzes

auf eine Ware auszusetzen,

a) wenn die jährliche Zuwachsrate der Einfuhren

dieser Ware in den freien Verkehr

i) aus allen begünstigten Ländern 25 v. H.

übersteigt oder

ii) aus einem begünstigten Land 10 v. H.

übersteigt, sofern dieses Land die erste

oder zweite Lieferstelle unter den begünstigten

Ländern einnimmt, und

b) wenn dadurch den inländischen Erzeugern

gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender

Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt

wird oder zugefügt zu werden

droht.

(2) Die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes

erfolgt in den Fällen des Abs. 1

lit. a Z. i für die Einfuhren aus allen begünstigten

Ländern und in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z. ii

für die Einfuhren aus dem betreffenden begünstigten

Land.

(3) Die jährliche Zuwachsrate der Einfuhren

sowie die Lieferstelle eines begünstigten Landes

sind auf der Grundlage der Einfuhrwerte zu ermitteln.

Einfuhren, denenzufolge die ermittelten

Zuwachsraten die im Abs. 1 lit. a genannten

Hundertsätze übersteigen, bleiben für die weitere

Berechnung der Zuwachsraten außer Betracht.

§ 7. Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen,

die das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß

übersteigen, inländischen Erzeugern gleichartiger

oder unmittelbar konkurrierender Waren ein

ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt

zu werden droht, ist vom Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie zu ermitteln.

Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach dem

Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, in

seiner jeweiligen Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung

zuständig ist, so hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.

§ 8. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Rahmen der statistischen Erfassung

des Warenverkehrs mit dem Auslande den Wert

und die Menge der Einfuhren in den freien Verkehr

zu ermitteln, für die Vorzugszölle zu erheben

sind. Es hat überdies den Hundertsatz

zu ermitteln, um den sich diese Einfuhren wertmäßig

gegenüber den entsprechenden Vorjahreseinfuhren

unter Berücksichtigung des Abs. 2 und

des § 6 Abs. 3 verändert haben (jährliche Zuwachsrate).

Diese Ermittlungen haben sowohl

nach begünstigten Ländern getrennt als auch für

alle begünstigten Länder gemeinsam zu erfolgen.

(2) Die Ermittlung der jährlichen Zuwachsrate

der Einfuhren unterbleibt so lange, als die Einfuhren

einer Ware aus allen begünstigten Ländern

den Wert von 500.000 S oder die Einfuhr einer

Ware aus einem begünstigten Land den Wert

von 250.000 S nicht übersteigt.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn

es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach dem

Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, in

seiner jeweiligen Fassung, für die Erteilung der

Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister, die Verordnung

über die Aussetzung der Anwendung

eines Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die

Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben

sind.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April

1972 in Kraft und mit 31. Dezember 1981 außer

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3

Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und des

§ 5,

b) der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hinsichtlich des § 6 Abs. 3,

des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

sowie des § 8,

c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3

Abs. 2 und 3,

d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des

§ 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort

bezeichneten Umfang auch mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

e) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

des § 4 Abs. 3, in dem dort bezeichneten

Umfang auch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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