93. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter
Waren (§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3)
stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zollsätze sind
wie Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1
des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn
für die Waren
a) der nach den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in seiner
jeweiligen Fassung, oder der auf Grund
von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende
Zollsatz günstiger ist oder
b) an Stelle der Zölle Abgaben mit zollgleicher
Wirkung zu erheben sind.
(4) Die Erhebung von sonstigen Eingangsabgaben
wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildende Anlage A bestimmt jene Waren
der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle
zu erheben sind, sowie auch die Höhe
der in Betracht kommenden Zollsätze.
(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 99 des
Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage
B genannten Waren, sind Vorzugszölle im
Ausmaß von 70 v. H. der Ausgangszollsätze zu
erheben.
(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils
festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern
sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung
ergeben, die von Österreich im Rahmen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten
Zollsätze.
(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert
und außenpolitische Interessen dem nicht
entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische
Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze
auch für andere als die in der Anlage A genannten
Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch
Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat
sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch
die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze
unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse
festzulegen.
(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert
und außenpolitische Interessen dem nicht
entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische
Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung
a) einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung
nach diesem Bundesgesetz
auszuschließen;
b) die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes
zu bestimmen, auf die unbeschadet
ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze
gemäß Abs. 2 anzuwenden
sind;
c) weitere Waren der Kapitel 25 bis 99 des
Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung
gemäß Abs. 2 ausgenommen
sind.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind
vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um
Waren handelt, für die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz
1968, BGBl. Nr. 314, in seiner jeweiligen
Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen mit
diesem Bundesminister, zu erlassen.
§ 3. (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die in der einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten
Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert
und außenpolitische Interessen dem nicht
entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische
Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme
auf die Ausnahmegenehmigung der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens, BGBl. Nr. 6/1972, andere als
die in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete
oder Gebietsteile durch Verordnung zu begünstigten
Ländern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären
oder in der Anlage C angeführte Staaten,
Gebiete oder Gebietsteile vom Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes auszuschließen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind vom
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren
anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E
und F
a) Ursprungserzeugnisse eines begünstigten
Landes sind und
b) aus diesem Land unmittelbar in das österreichische
Zollgebiet befördert worden sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit
dies zur Erleichterung und Beschleunigung
des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung
des Warenursprunges erforderlich ist,
von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln
unter Bedachtnahme auf die internationale
Praxis durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, wenn es sich um
Waren handelt, für die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz
1968, BGBl. Nr. 314, in seiner
jeweiligen Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister, andere als die in
der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden
Verarbeitungsregeln unter Bedachtnahme auf
die internationale Praxis festzulegen, wenn dies
im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten
und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges
erforderlich ist.
(4) In Angelegenheiten der Handhabung des
Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen
unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern
bekanntgegebenen Behörden verkehren.
(5) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen
Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren
bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet
wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten
mit der Ausfolgung der Ware die
Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben
gebliebenen Abgabenbetrages. Das
gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder
durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen
bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren
Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu
Unrecht als erfüllt angesehen wird. Auf die hiernach
entstandene Abgabenschuld linden die für
eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in seiner jeweiligen
Fassung, geltenden gesetzlichen Vorschriften
Anwendung.
(6) Für die Einreihung einer Ware nach den;
Anlagen A, B und E zu diesem Bundesgesetz
gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in seiner jeweiligen Fassung.
§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die
im § 4 Abs. 2 und 5 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in seiner jeweiligen Fassung, vorgesehene
Meistbegünstigung auf dem Gebiete der
Zölle findet keine Anwendung auf die in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle.
| 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
wenn es sich um Waren handelt, für die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 314, in seiner jeweiligen Fassung, zur Erteilung
der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch
im Einvernehmen mit diesem Bundesminister,
durch Verordnung die Anwendung eines Vorzugszollsatzes
auf eine Ware auszusetzen,
a) wenn die jährliche Zuwachsrate der Einfuhren
dieser Ware in den freien Verkehr
i) aus allen begünstigten Ländern 25 v. H.
übersteigt oder
ii) aus einem begünstigten Land 10 v. H.
übersteigt, sofern dieses Land die erste
oder zweite Lieferstelle unter den begünstigten
Ländern einnimmt, und
b) wenn dadurch den inländischen Erzeugern
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender
Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt
wird oder zugefügt zu werden
droht.
(2) Die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes
erfolgt in den Fällen des Abs. 1
lit. a Z. i für die Einfuhren aus allen begünstigten
Ländern und in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z. ii
für die Einfuhren aus dem betreffenden begünstigten
Land.
(3) Die jährliche Zuwachsrate der Einfuhren
sowie die Lieferstelle eines begünstigten Landes
sind auf der Grundlage der Einfuhrwerte zu ermitteln.
Einfuhren, denenzufolge die ermittelten
Zuwachsraten die im Abs. 1 lit. a genannten
Hundertsätze übersteigen, bleiben für die weitere
Berechnung der Zuwachsraten außer Betracht.
§ 7. Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen,
die das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß
übersteigen, inländischen Erzeugern gleichartiger
oder unmittelbar konkurrierender Waren ein
ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt
zu werden droht, ist vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie zu ermitteln.
Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach dem
Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, in
seiner jeweiligen Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung
zuständig ist, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.
§ 8. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Rahmen der statistischen Erfassung
des Warenverkehrs mit dem Auslande den Wert
und die Menge der Einfuhren in den freien Verkehr
zu ermitteln, für die Vorzugszölle zu erheben
sind. Es hat überdies den Hundertsatz
zu ermitteln, um den sich diese Einfuhren wertmäßig
gegenüber den entsprechenden Vorjahreseinfuhren
unter Berücksichtigung des Abs. 2 und
des § 6 Abs. 3 verändert haben (jährliche Zuwachsrate).
Diese Ermittlungen haben sowohl
nach begünstigten Ländern getrennt als auch für
alle begünstigten Länder gemeinsam zu erfolgen.
(2) Die Ermittlung der jährlichen Zuwachsrate
der Einfuhren unterbleibt so lange, als die Einfuhren
einer Ware aus allen begünstigten Ländern
den Wert von 500.000 S oder die Einfuhr einer
Ware aus einem begünstigten Land den Wert
von 250.000 S nicht übersteigt.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn
es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach dem
Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, in
seiner jeweiligen Fassung, für die Erteilung der
Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister, die Verordnung
über die Aussetzung der Anwendung
eines Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben
sind.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April
1972 in Kraft und mit 31. Dezember 1981 außer
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3
Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und des
§ 5,
b) der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hinsichtlich des § 6 Abs. 3,
des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
sowie des § 8,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3
Abs. 2 und 3,
d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des
§ 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort
bezeichneten Umfang auch mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
e) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
des § 4 Abs. 3, in dem dort bezeichneten
Umfang auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.