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93_1971 AT

93. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 21. November 1966,

BGBl. Nr. 267, betreffend Durchführung der

Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden

Jungholz und Mittelberg in der Fassung der

Verordnung BGBL Nr. 95/1968 wird wie folgt

geändert

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 3/1971 beträgt

wöchentlich

Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von

Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 in die,

48. Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern

sie eine Sonderzahlung bezogen haben, der um

DM 1'30 erhöhte Grundbetrag der Lohn-

klasse 49; bei Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung

von Sonderzahlungen in die

49. Lohnklasse fallen, ist, sofern eine Sonderzahlung

bezogen wurde, der Grundbetrag dieser

Lohnklasse um DM 2'60 zu erhöhen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer

Kundmachung folgenden Kalenderwoche in

Kraft.

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