93. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 21. November 1966,
BGBl. Nr. 267, betreffend Durchführung der
Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden
Jungholz und Mittelberg in der Fassung der
Verordnung BGBL Nr. 95/1968 wird wie folgt
geändert
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 3/1971 beträgt
wöchentlich
Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von
Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 in die,
48. Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern
sie eine Sonderzahlung bezogen haben, der um
DM 1'30 erhöhte Grundbetrag der Lohn-
klasse 49; bei Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung
von Sonderzahlungen in die
49. Lohnklasse fallen, ist, sofern eine Sonderzahlung
bezogen wurde, der Grundbetrag dieser
Lohnklasse um DM 2'60 zu erhöhen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer
Kundmachung folgenden Kalenderwoche in
Kraft.