93. Verordnung: Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 54, 58 Abs. 1 und 2 und
§ 59 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl.
Nr. 278, in der Fassung des Einführungsgesetzes
zum Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969,
wird verordnet
Jugendabteilungen der allgemeinen Strafvollzugsanstalten
§ 1. Arreststrafen, deren Strafzeit ein Jahr
übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in
der Jugendabteilung der Männerstrafvollzugsanstalt
Graz und an weiblichen Jugendlichen in
der Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt
Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.
Sonderanstalten für den Strafvollzug an
Jugendlichen
§ 2. (1) Arreststrafen, deren Strafzeit drei
Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, sind an
männlichen Jugendlichen in den Sonderanstalten
für Jugendliche Gerasdorf Bis 15. März 1970 Wien-Favoriten und Hallein zu vollziehen.
(2) Der Sprengel der Sonderanstalt für Jugendliche
Hallein umfaßt die Sprengel der Oberlandesgerichte
Innsbruck und Linz, der Sprengel
der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf *)
die Sprengel der Oberlandesgerichte Graz und
Wien.
(3) Für die örtliche Zuständigkeit der Sonderanstalten
gilt § 9 Abs. 6 und 7 des Strafvollzugsgesetzes
dem Sinne nach.
Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe
§ 3. In anderen als den in den §§ 1 und 2
dieser Verordnung bezeichneten Fällen sind
Arreststrafen an Jugendlichen unbeschadet des
§ 59 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes
1961 in der Fassung des Einführungsgesetzes
zum Strafvollzugsgesetz in den
nach § 9 Abs. 6 und 7 des Strafvollzugsgesetzes
in Verbindung mit § 2 der Sprengelverordnung
für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 92/1970, für
Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der
Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß
an die Stelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien das Gefangenenhaus
des Jugendgerichtshofes in Wien tritt.