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93_1968 AT

93. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des gerichtlichen Strafrechtsschutzes gegen Tierquälerei

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des gerichtlichen Strafrechtsschutzes gegen Tierquälerei

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 15. Dezember 1967, K II-1/67, dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 20. Feber 1968,

zusammengefaßt hat

„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang

mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich

der Länder fallenden Angelegenheit die

Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist

gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B.-VG. (Strafrechtswesen)

Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung."

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