93_1968
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93. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des gerichtlichen Strafrechtsschutzes gegen Tierquälerei
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 93. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des gerichtlichen Strafrechtsschutzes gegen Tierquälerei
1968_93_0 93. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des gerichtlichen Strafrechtsschutzes gegen Tierquälerei
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 15. Dezember 1967, K II-1/67, dem
Bundeskanzleramt zugestellt am 20. Feber 1968,
zusammengefaßt hat
„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang
mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich
der Länder fallenden Angelegenheit die
Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B.-VG. (Strafrechtswesen)
Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung."