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93_1967 AT

93. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf definitive Angestellte der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf definitive Angestellte der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. April 1967 werden

die definitiven Angestellten der Niederösterreichischen

Landes-Landwirtschaftskammer, denen

aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf

Ruhe- und Versorgungsgenüsse zusteht, in die

Krankenversicherung der Bundesangestellten bei

der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

einbezogen, soweit sie nicht schon

auf Grund früherer Rechtsvorschriften dieser

Krankenversicherung unterliegen.

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