93. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für Anleihen der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und der Österreichischen Donaukraftwerke
AG. sowie der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und der Tauernkraftwerke AG.
im In- und Ausland bis zu einem Gesamtbetrag
(Gegenwert) von je 750 Millionen Schilling zuzüglich
Zinsen und Kosten namens des Bundes
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB.) zu übernehmen, wenn bei der Vereinbarung
der Zinsen und Kosten die in Betracht
kommenden Verhältnisse auf den in- und ausländischen
Kapitalmärkten berücksichtigt werden.
§ 2. Die Erlöse aus den gemäß § 1 durchgeführten
Kreditoperationen sind zur Deckung
des Investitions- und Rationalisierungsbedarfes
der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften
im Sinne des 2. Verstaatlichungsgesetzes
zu verwenden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.