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93_1966 AT

93. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für Anleihen der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und der Österreichischen Donaukraftwerke

AG. sowie der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und der Tauernkraftwerke AG.

im In- und Ausland bis zu einem Gesamtbetrag

(Gegenwert) von je 750 Millionen Schilling zuzüglich

Zinsen und Kosten namens des Bundes

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357

ABGB.) zu übernehmen, wenn bei der Vereinbarung

der Zinsen und Kosten die in Betracht

kommenden Verhältnisse auf den in- und ausländischen

Kapitalmärkten berücksichtigt werden.

§ 2. Die Erlöse aus den gemäß § 1 durchgeführten

Kreditoperationen sind zur Deckung

des Investitions- und Rationalisierungsbedarfes

der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften

im Sinne des 2. Verstaatlichungsgesetzes

zu verwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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