93. Bundesgesetz: Ermächtigung des Gouverneurs für Österreich bei der Internationalen Finanzcorporation, seine Stimme zu einer Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation abzugeben
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Gouverneur für Österreich bei der
Internationalen Finanz-Corporation wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich seine
Stimme dafür abzugeben, daß die Artikel III und
IV des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation BGBl. Nr. 204/1956, geändert
werden wie folgt
(Übersetzung)
1. Der dritte Satz des Artikels IV Abschnitt 6,
welcher lautet: „Die Corporation darf der Bank
weder Kredite gewähren noch bei ihr solche aufnehmen."
hat zu entfallen.
2. In Artikel III Abschnitt 6 (i) wird folgender
Satz angefügt
„wenn und so lange die Corporation Schuldnerin
der Bank aus von dieser gewährten oder garantierten
Anleihen sein wird, darf der Gesamtbetrag
der von der Corporation aufgenommenen
Darlehen oder übernommenen Garantien nicht
erhöht werden, wenn zum Zeitpunkt oder als
Folge einer solchen Erhöhung der Gesamtbetrag
der von der genannten Corporation von irgend
einer Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten
(einschließlich der Garantie für
jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten
gezeichneten Kapitals und der Reserven
übersteigen würde;"
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.