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93_1965 AT

93. Bundesgesetz: Ermächtigung des Gouverneurs für Österreich bei der Internationalen Finanzcorporation, seine Stimme zu einer Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation abzugeben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Ermächtigung des Gouverneurs für Österreich bei der Internationalen Finanzcorporation, seine Stimme zu einer Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation abzugeben

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Gouverneur für Österreich bei der

Internationalen Finanz-Corporation wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich seine

Stimme dafür abzugeben, daß die Artikel III und

IV des Abkommens über die Internationale

Finanz-Corporation BGBl. Nr. 204/1956, geändert

werden wie folgt

(Übersetzung)

1. Der dritte Satz des Artikels IV Abschnitt 6,

welcher lautet: „Die Corporation darf der Bank

weder Kredite gewähren noch bei ihr solche aufnehmen."

hat zu entfallen.

2. In Artikel III Abschnitt 6 (i) wird folgender

Satz angefügt

„wenn und so lange die Corporation Schuldnerin

der Bank aus von dieser gewährten oder garantierten

Anleihen sein wird, darf der Gesamtbetrag

der von der Corporation aufgenommenen

Darlehen oder übernommenen Garantien nicht

erhöht werden, wenn zum Zeitpunkt oder als

Folge einer solchen Erhöhung der Gesamtbetrag

der von der genannten Corporation von irgend

einer Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten

(einschließlich der Garantie für

jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten

gezeichneten Kapitals und der Reserven

übersteigen würde;"

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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