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93_1964 AT

93. Kundmachung: Aufhebung einer Teilbestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Kundmachung: Aufhebung einer Teilbestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 7. März 1964, G 19/63, V 17,

18/63, — dem Bundeskanzleramt zugestellt am

29. April 1964 — § 17 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz

des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1958,

BGBl. Nr. 300, betreffend die Vorschriften über

die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz

1959) als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. Dezember 1964 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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