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93_1963 AT

93. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,

BGBl. Nr. 222/1929,

wird verordnet

§ 29 der Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz, in der Fassung der Verordnungen

des Bundesministeriums für Justiz vom

9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, vom 13. Mai

1959, BGBl. Nr. 130, und vom 8. Feber 1963,

BGBl. Nr. 38, wird in folgender Weise geändert

1. der erste Absatz hat zu lauten

„(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten

Personen gliedern sich in folgende Gruppen

a) Beamte des gehobenen Fachdienstes in der

Gerichtskanzlei,

b) Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c) Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers

in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht

oder beim Jugendgerichtshof

Wien,

d) Beamte des Kanzleidienstes,

e) Beamte des Vollstreckungsdienstes und des

Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f) Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g) Vertragsbedienstete."

2. dem vierten Absatz wird als lit. i angefügt

„i) die dauernde Verwendung als Schriftführer

in Strafsachen beim Landes(Kreis)gerkht

oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens

16 Verhandlungsstunden wöchentlich;

dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer,

wenn sie jährlich nicht länger als

zwei Monate unterbrochen wird."

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