93. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,
BGBl. Nr. 222/1929,
wird verordnet
§ 29 der Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz, in der Fassung der Verordnungen
des Bundesministeriums für Justiz vom
9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, vom 13. Mai
1959, BGBl. Nr. 130, und vom 8. Feber 1963,
BGBl. Nr. 38, wird in folgender Weise geändert
1. der erste Absatz hat zu lauten
„(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten
Personen gliedern sich in folgende Gruppen
a) Beamte des gehobenen Fachdienstes in der
Gerichtskanzlei,
b) Beamte des Fachdienstes bei Gericht,
c) Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers
in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht
oder beim Jugendgerichtshof
Wien,
d) Beamte des Kanzleidienstes,
e) Beamte des Vollstreckungsdienstes und des
Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,
f) Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,
g) Vertragsbedienstete."
2. dem vierten Absatz wird als lit. i angefügt
„i) die dauernde Verwendung als Schriftführer
in Strafsachen beim Landes(Kreis)gerkht
oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens
16 Verhandlungsstunden wöchentlich;
dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer,
wenn sie jährlich nicht länger als
zwei Monate unterbrochen wird."