93. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr
1962 einen Zuschuß zu gewähren,
dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,
um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds
in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7
Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes gewährten
Zuschüsse und Transportkostenvergütungen die
Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1
und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten
Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 289'5 Millionen Schilling nicht übersteigen.
Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"
mit einem Teilbetrag von 230 Millionen
Schilling unter der Post 30 „Zuschuß zum
Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds", mit
einem Teilbetrag von 4'5 Millionen Schilling
unter der Post 31 „Ausgaben aus dem Importausgleich
bei Milch und Erzeugnissen aus Milch
gemäß §§ 15 bis 19 Marktordnungsgesetz nach
Maßgabe der Einnahmen a) Verbilligungsmaßnahmen"
und mit einem Teilbetrag von 55 Millionen
Schilling unter der Post 32 „Ausgaben
gemäß § 7 b Abs. 4 Marktordnungsgesetz nach
Maßgabe der Einnahmen a) Verbilligungsmaßnahmen"
zu verausgaben. Die budgetmäßige Bedeckung
für diese Ausgabe ist. hinsichtlich eines
Betrages von 210 Millionen Schilling in dem bei
vorgenanntem finanzgesetzlichem Ansatz unter
Post 30 veranschlagten gleichhohen Kredit, hinsichtlich
eines Betrages von 59'5 Millionen Schilling
in zweckgebundenen Einnahmen und hinsichtlich
eines Betrages von 20 Millionen Schilling
durch Ersparungsmaßnahmen zu, finden, soweit
nicht Mehreinnahmen herangezogen werden
können,
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.