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93_1962 AT

93. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung

seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1962 einen Zuschuß zu gewähren,

dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,

um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds

in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7

Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes gewährten

Zuschüsse und Transportkostenvergütungen die

Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1

und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten

Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 289'5 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"

mit einem Teilbetrag von 230 Millionen

Schilling unter der Post 30 „Zuschuß zum

Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds", mit

einem Teilbetrag von 4'5 Millionen Schilling

unter der Post 31 „Ausgaben aus dem Importausgleich

bei Milch und Erzeugnissen aus Milch

gemäß §§ 15 bis 19 Marktordnungsgesetz nach

Maßgabe der Einnahmen a) Verbilligungsmaßnahmen"

und mit einem Teilbetrag von 55 Millionen

Schilling unter der Post 32 „Ausgaben

gemäß § 7 b Abs. 4 Marktordnungsgesetz nach

Maßgabe der Einnahmen a) Verbilligungsmaßnahmen"

zu verausgaben. Die budgetmäßige Bedeckung

für diese Ausgabe ist. hinsichtlich eines

Betrages von 210 Millionen Schilling in dem bei

vorgenanntem finanzgesetzlichem Ansatz unter

Post 30 veranschlagten gleichhohen Kredit, hinsichtlich

eines Betrages von 59'5 Millionen Schilling

in zweckgebundenen Einnahmen und hinsichtlich

eines Betrages von 20 Millionen Schilling

durch Ersparungsmaßnahmen zu, finden, soweit

nicht Mehreinnahmen herangezogen werden

können,

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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