93. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl.
Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz, Gewinn und
Gewerbeertrag der Lebensmitteleinzelhändler
und Gemischtwarenhändler für die Kalenderjahre
1959 und 1960 ist, sofern weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die
eine Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes
1953 und eine Umsatzermittlung
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 ermöglichen,
nach folgenden Durchschnittssätzen zu
ermitteln
A. Umsatzermittlung.
Die Summe der Beträge der Wareneingänge, die
nach den Bestimmungen der Verordnung vom
20. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 752, über
die Führung eines Wareneingangsbuches im
Wareneingangsbuch aufzuzeichnen sind, zuzüglich
jener Beträge, die sich auf Grund nachstehender
Rohaufschlagsberechnungen ergeben, bilden den
umsatzsteuerpflichtigen Jahresumsatz.
Bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Kalenderjahre 1960 und 1961
ist sinngemäß vorzugehen.
B. Gewinn- und Gewerbeertragsermittlung.
Der steuerpflichtige Gewinn beziehungsweise
Gewerbeertrag wird ermittelt
bei Betrieben, die fremde Arbeitskräfte
beschäftigen, mit 4—8%,
bei Betrieben, die keine fremden
Arbeitskräfte beschäftigen, mit 6—10%
des nach Abschnitt A sich ergebenden steuerpflichtigen
Jahresumsatzes.
§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall
bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
und Umsatzermittlung anzuwendenden
Rohaufschläge und den in Betracht kommenden
Reingewinnsatz hat das Finanzamt nach Einholung
eines Gutachtens der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft; in deren Bereich das
Unternehmen betrieben wird, zu treffen.
§ 3. (1) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft,
daß sein Umsatz oder Gewinn beziehungsweise
Gewerbeertrag erheblich (mehr als 20 v. H.) weniger
beträgt, oder sind dem Finanzamt Umstände
bekannt, daß der Umsatz oder Gewinn
beziehungsweise Gewerbeertrag erheblich (mehr
als 20 v. H.) mehr beträgt, als sich auf Grund
der vorstehenden Bestimmungen ergibt, so sind
die tatsächlichen und rechtlichen für die Steuerpflicht
und die Bemessung der Steuer wesentlichen
Verhältnisse zu ermitteln und der Veranlagung
zugrunde zu legen. Das gleiche gilt,
wenn der Charakter eines Betriebes in besonders
augenfälliger Weise vom Normalfall abweicht
oder wenn unrichtige Angaben in der Steuererklärung
oder im Wareneingangsbuch gemacht
worden sind.
(2) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen
Voraussetzungen, unbeschadet der Rechte nach
Abs. 1, die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen, in
dem der Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilt,
daß er ab dem Beginn des folgenden Jahres
wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen führt,
oder in dem das Finanzamt den Steuerpflichtigen
auffordert, ab dem Beginn des folgenden Jahres
wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen zu
führen.
(3) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler oder
Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine Tankstelle,
eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel mit
Brennmaterialien, so schließt dies die Anwendung
der Durchschnittssätze nicht aus. Der Umsatz,
Gewinn und Gewerbeertrag aus einem solchen
Nebenbetrieb sind nach den allgemeinen Bestimmungen
zu ermitteln.
§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu
unterbleiben
a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige
Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn
der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als 500.000 S oder
der Gewinn mehr als 40.000 S beträgt;
b) bei Betrieben, in denen mindestens eine
fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt
ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als
600.000 S oder der Gewinn mehr als
42.000 S beträgt.
§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes 1953
wird durch die Anwendung der Durchschnittssätze
(§ 1) nicht berührt.
§ 6. Steuerpflichtige, bei welchen die Ermittlung
des Umsatzes und Gewinnes beziehungsweise
Gewerbeertrages aus dem Lebensmitteleinzelhandel
(Gemischtwarenhandel) nach Durchschnittssätzen
vorzunehmen ist (§ 1), haben in
den Steuererklärungen die Beträge der Wareneingänge
in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
des jeweiligen Jahres zergliedert nach den im § 1
Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung angeführten
Warengruppen anzugeben.