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93. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl.

Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz, Gewinn und

Gewerbeertrag der Lebensmitteleinzelhändler

und Gemischtwarenhändler für die Kalenderjahre

1959 und 1960 ist, sofern weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die

eine Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes

1953 und eine Umsatzermittlung

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 ermöglichen,

nach folgenden Durchschnittssätzen zu

ermitteln

A. Umsatzermittlung.

Die Summe der Beträge der Wareneingänge, die

nach den Bestimmungen der Verordnung vom

20. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 752, über

die Führung eines Wareneingangsbuches im

Wareneingangsbuch aufzuzeichnen sind, zuzüglich

jener Beträge, die sich auf Grund nachstehender

Rohaufschlagsberechnungen ergeben, bilden den

umsatzsteuerpflichtigen Jahresumsatz.

Bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

für die Kalenderjahre 1960 und 1961

ist sinngemäß vorzugehen.

B. Gewinn- und Gewerbeertragsermittlung.

Der steuerpflichtige Gewinn beziehungsweise

Gewerbeertrag wird ermittelt

bei Betrieben, die fremde Arbeitskräfte

beschäftigen, mit 4—8%,

bei Betrieben, die keine fremden

Arbeitskräfte beschäftigen, mit 6—10%

des nach Abschnitt A sich ergebenden steuerpflichtigen

Jahresumsatzes.

§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall

bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

und Umsatzermittlung anzuwendenden

Rohaufschläge und den in Betracht kommenden

Reingewinnsatz hat das Finanzamt nach Einholung

eines Gutachtens der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft; in deren Bereich das

Unternehmen betrieben wird, zu treffen.

§ 3. (1) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft,

daß sein Umsatz oder Gewinn beziehungsweise

Gewerbeertrag erheblich (mehr als 20 v. H.) weniger

beträgt, oder sind dem Finanzamt Umstände

bekannt, daß der Umsatz oder Gewinn

beziehungsweise Gewerbeertrag erheblich (mehr

als 20 v. H.) mehr beträgt, als sich auf Grund

der vorstehenden Bestimmungen ergibt, so sind

die tatsächlichen und rechtlichen für die Steuerpflicht

und die Bemessung der Steuer wesentlichen

Verhältnisse zu ermitteln und der Veranlagung

zugrunde zu legen. Das gleiche gilt,

wenn der Charakter eines Betriebes in besonders

augenfälliger Weise vom Normalfall abweicht

oder wenn unrichtige Angaben in der Steuererklärung

oder im Wareneingangsbuch gemacht

worden sind.

(2) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen

Voraussetzungen, unbeschadet der Rechte nach

Abs. 1, die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen, in

dem der Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilt,

daß er ab dem Beginn des folgenden Jahres

wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen führt,

oder in dem das Finanzamt den Steuerpflichtigen

auffordert, ab dem Beginn des folgenden Jahres

wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen zu

führen.

(3) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler oder

Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine Tankstelle,

eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel mit

Brennmaterialien, so schließt dies die Anwendung

der Durchschnittssätze nicht aus. Der Umsatz,

Gewinn und Gewerbeertrag aus einem solchen

Nebenbetrieb sind nach den allgemeinen Bestimmungen

zu ermitteln.

§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu

unterbleiben

a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige

Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn

der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als 500.000 S oder

der Gewinn mehr als 40.000 S beträgt;

b) bei Betrieben, in denen mindestens eine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als

600.000 S oder der Gewinn mehr als

42.000 S beträgt.

§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes 1953

wird durch die Anwendung der Durchschnittssätze

(§ 1) nicht berührt.

§ 6. Steuerpflichtige, bei welchen die Ermittlung

des Umsatzes und Gewinnes beziehungsweise

Gewerbeertrages aus dem Lebensmitteleinzelhandel

(Gemischtwarenhandel) nach Durchschnittssätzen

vorzunehmen ist (§ 1), haben in

den Steuererklärungen die Beträge der Wareneingänge

in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember

des jeweiligen Jahres zergliedert nach den im § 1

Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung angeführten

Warengruppen anzugeben.

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