93. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung des Gehaltsüberleitungsgesetzes und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für ausgeschiedene weibliche Beamte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Änderung und Ergänzung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, hat
zu lauten
„(3) Die Voraussetzungen für die Erlangung
von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige
— vor allem die erforderliche Vorbildung und
Ausbildung — sind nach Maßgabe der dienstlichen
Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung
festzustellen. Prüfungsvorschriften
für Dienstzweige, die den Wirkungsbereich
a) nur einer Zentralstelle betreffen, sind vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt,
b) mehrerer Zentralstellen betreffen, sind
vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien,
c) aller Zentralstellen betreffen, von der Bundesregierung
durch eine Verordnung zu
erlassen."
2. Nach dem Abschnitt IV a (BGBl. Nr. 182/
1955) wird folgender Abschnitt IV b eingefügt
„Abschnitt IV b.
Zusätzliche Bestimmungen über die Versetzung
in den Ruhestand.
§ 45 j. (1) Bundesbeamte, die das 60. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, können wegen
Dienstunfähigkeit nur in den zeitlichen Ruhestand
im Sinne der §§ 75 bis 78 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, oder gleichartiger Bestimmungen
versetzt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 der
Dienstpragmatik oder gleichartige Bestimmungen
finden mit der Maßgabe Anwendung, daß in den
Fällen des Abs. 1 an Stelle der dreijährigen im
zeitlichen Ruhestand verbrachten Zeit, eine solche
von fünf Jahren tritt.
(3) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche
Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige
Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu
melden."
ARTIKEL II.
Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.
(1) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach
§ 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, entfällt, wenn ein
verheirateter weiblicher Dienstnehmer innerhalb
von zwei Jahren nach seiner Eheschließung oder
wenn ein weiblicher Dienstnehmer innerhalb von
18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes,
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus
einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
ausscheidet und ihm aus diesem Anlaß eine
Abfertigung gewährt wird, die mindestens
20 v. H. höher ist als der sonst vom Dienstgeber
nach § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu leistende Überweisungsbetrag.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Fällen kann
der Dienstnehmer innerhalb der im § 312 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angegebenen
Frist, solange ein Versicherungsfall noch
nicht eingetreten ist, den Überweisungsbetrag in
der im § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angegebenen Höhe, den Überweisungsbetrag,
den der Dienstnehmer aus Anlaß
der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis erhalten hat, sowie auch
Beiträge, die dem Dienstnehmer nach § 308
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erstattet wurden, an den Pensionsversicherungsträger
leisten beziehungsweise zurückzahlen.
ARTIKEL III.
Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner
1959 in Kraft.
ARTIKEL IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich des Art. I: Sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, jedes
Bundesministerium, und zwar insoweit, als es
oberste Dienstbehörde ist.
2. Hinsichtlich des Art. II: Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.