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93. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung des Gehaltsüberleitungsgesetzes und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für ausgeschiedene weibliche Beamte.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung des Gehaltsüberleitungsgesetzes und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für ausgeschiedene weibliche Beamte.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Änderung und Ergänzung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, hat

zu lauten

„(3) Die Voraussetzungen für die Erlangung

von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige

— vor allem die erforderliche Vorbildung und

Ausbildung — sind nach Maßgabe der dienstlichen

Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung

festzustellen. Prüfungsvorschriften

für Dienstzweige, die den Wirkungsbereich

a) nur einer Zentralstelle betreffen, sind vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt,

b) mehrerer Zentralstellen betreffen, sind

vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien,

c) aller Zentralstellen betreffen, von der Bundesregierung

durch eine Verordnung zu

erlassen."

2. Nach dem Abschnitt IV a (BGBl. Nr. 182/

1955) wird folgender Abschnitt IV b eingefügt

„Abschnitt IV b.

Zusätzliche Bestimmungen über die Versetzung

in den Ruhestand.

§ 45 j. (1) Bundesbeamte, die das 60. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, können wegen

Dienstunfähigkeit nur in den zeitlichen Ruhestand

im Sinne der §§ 75 bis 78 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, oder gleichartiger Bestimmungen

versetzt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 der

Dienstpragmatik oder gleichartige Bestimmungen

finden mit der Maßgabe Anwendung, daß in den

Fällen des Abs. 1 an Stelle der dreijährigen im

zeitlichen Ruhestand verbrachten Zeit, eine solche

von fünf Jahren tritt.

(3) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche

Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige

Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu

melden."

ARTIKEL II.

Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.

(1) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach

§ 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, entfällt, wenn ein

verheirateter weiblicher Dienstnehmer innerhalb

von zwei Jahren nach seiner Eheschließung oder

wenn ein weiblicher Dienstnehmer innerhalb von

18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes,

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus

einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

ausscheidet und ihm aus diesem Anlaß eine

Abfertigung gewährt wird, die mindestens

20 v. H. höher ist als der sonst vom Dienstgeber

nach § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zu leistende Überweisungsbetrag.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Fällen kann

der Dienstnehmer innerhalb der im § 312 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angegebenen

Frist, solange ein Versicherungsfall noch

nicht eingetreten ist, den Überweisungsbetrag in

der im § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angegebenen Höhe, den Überweisungsbetrag,

den der Dienstnehmer aus Anlaß

der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis erhalten hat, sowie auch

Beiträge, die dem Dienstnehmer nach § 308

Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

erstattet wurden, an den Pensionsversicherungsträger

leisten beziehungsweise zurückzahlen.

ARTIKEL III.

Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner

1959 in Kraft.

ARTIKEL IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich des Art. I: Sofern in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, jedes

Bundesministerium, und zwar insoweit, als es

oberste Dienstbehörde ist.

2. Hinsichtlich des Art. II: Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

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