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93_1957 AT

93. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3,

des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3 sowie der

§§ 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950,

BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

1950, BGBL Nr. 33/1951, wird verordnet

§ 1. Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

wird nach dem Stand vom 3. Juni 1957

(Stichtag) erhoben

a) der Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen,

b) bei Betrieben, die Zugmaschinen besitzen,

überdies das Ausmaß der selbstbewirtschafteten

land- und forstwirtschaftlichen Flächen

nach Kulturarten und der Bestand an

Zugtieren.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendungsfähigen

landwirtschaftlichen Maschinen

sowie jene, deren Reparatur technisch möglich

und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Nicht zu erfassen

sind jedoch — sofern nicht die Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 lit. c Anwendung finden

— Maschinen von Maschinenerzeugungs- und

-handelsbetrieben.

§ 4. (1) Zur Auskunfterteilung gemäß § 8 des

Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind verpflichtet

a) die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter und sonstige Nutznießer oder deren

Beauftragte) der Landwirtschaftsbetriebe

und jener Forstbetriebe, die über Maschinen

verfügen, welche vorwiegend in der Landwirtschaft

verwendet werden,

b) die vertretungsbefugten Organe der Gemeinden,

Maschinengenossenschaften und

sonstigen Vereinigungen hinsichtlich der in

ihrem Besitz befindlichen Maschinen,

c) sonstige physische und juristische Personen,

die landwirtschaftliche Maschinen vermieten,

verleihen oder in anderer Weise zum

Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben verwenden.

(2) Eine im gemeinsamen Eigentum mehrerer

Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stehende

Maschine ist in dem Betrieb zu zählen, in dem sie

sich am Mittag des Stichtages befindet.

§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt

den Gemeinden. Sie sind ermächtigt, Zähl-

und Kontrollorgane gemäß § 7 des Bundesgesetzes

über die Bundesstatistik, BGBl. Nr. 160/

1950, in der geltenden Fassung, heranzuziehen.

(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der

zur Auskunft Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) in die

Gemeindekanzlei, durch Zähl- oder Kontrollorgane

oder auf die Weise durchgeführt werden,

daß die im § 4 Abs. 1 genannten Personen von

der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen zugestellten

Erhebungsbogen nach der Ausfüllung

dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten

rückzumitteln.

(3) Die Gemeinde hat zu prüfen, ab die im

§ 4 Abs. 1 genannten Personen erfaßt worden

sind, den Erhebungsbogen ausgefüllt und vollständige

und richtige Angaben gemacht haben.

§ 6. Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten

und von ihnen überprüften, gegebenenfalls

richtiggestellten Erhebungsbogen Gemeindeübersichten

zu verfassen. Diese Übersichten sowie

alle Erhebungsbogen, in denen wenigstens eine

Zugmaschine ausgewiesen wird, sind, ausgenommen

jene in Städten mit eigenem Statut, den Bezirksverwaltungsbehörden

vorzulegen; die übrigen

Erhebungsbogen sind den bei den Landwirtschaftskammern

geführten Betriebskarten anzuschließen.

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