93. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3,
des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3 sowie der
§§ 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950,
BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
1950, BGBL Nr. 33/1951, wird verordnet
§ 1. Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
wird nach dem Stand vom 3. Juni 1957
(Stichtag) erhoben
a) der Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen,
b) bei Betrieben, die Zugmaschinen besitzen,
überdies das Ausmaß der selbstbewirtschafteten
land- und forstwirtschaftlichen Flächen
nach Kulturarten und der Bestand an
Zugtieren.
§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen
(Anlage) zu verwenden.
§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendungsfähigen
landwirtschaftlichen Maschinen
sowie jene, deren Reparatur technisch möglich
und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Nicht zu erfassen
sind jedoch — sofern nicht die Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 lit. c Anwendung finden
— Maschinen von Maschinenerzeugungs- und
-handelsbetrieben.
§ 4. (1) Zur Auskunfterteilung gemäß § 8 des
Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind verpflichtet
a) die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter und sonstige Nutznießer oder deren
Beauftragte) der Landwirtschaftsbetriebe
und jener Forstbetriebe, die über Maschinen
verfügen, welche vorwiegend in der Landwirtschaft
verwendet werden,
b) die vertretungsbefugten Organe der Gemeinden,
Maschinengenossenschaften und
sonstigen Vereinigungen hinsichtlich der in
ihrem Besitz befindlichen Maschinen,
c) sonstige physische und juristische Personen,
die landwirtschaftliche Maschinen vermieten,
verleihen oder in anderer Weise zum
Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben verwenden.
(2) Eine im gemeinsamen Eigentum mehrerer
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stehende
Maschine ist in dem Betrieb zu zählen, in dem sie
sich am Mittag des Stichtages befindet.
§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt
den Gemeinden. Sie sind ermächtigt, Zähl-
und Kontrollorgane gemäß § 7 des Bundesgesetzes
über die Bundesstatistik, BGBl. Nr. 160/
1950, in der geltenden Fassung, heranzuziehen.
(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der
zur Auskunft Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) in die
Gemeindekanzlei, durch Zähl- oder Kontrollorgane
oder auf die Weise durchgeführt werden,
daß die im § 4 Abs. 1 genannten Personen von
der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen zugestellten
Erhebungsbogen nach der Ausfüllung
dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten
rückzumitteln.
(3) Die Gemeinde hat zu prüfen, ab die im
§ 4 Abs. 1 genannten Personen erfaßt worden
sind, den Erhebungsbogen ausgefüllt und vollständige
und richtige Angaben gemacht haben.
§ 6. Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten
und von ihnen überprüften, gegebenenfalls
richtiggestellten Erhebungsbogen Gemeindeübersichten
zu verfassen. Diese Übersichten sowie
alle Erhebungsbogen, in denen wenigstens eine
Zugmaschine ausgewiesen wird, sind, ausgenommen
jene in Städten mit eigenem Statut, den Bezirksverwaltungsbehörden
vorzulegen; die übrigen
Erhebungsbogen sind den bei den Landwirtschaftskammern
geführten Betriebskarten anzuschließen.