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93_1956 AT

93. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Belgischen Regierung über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien, BGBl. Nr. 41/1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Belgischen Regierung über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien, BGBl. Nr. 41/1955.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Königlich Belgische Regierung sind übereingekommen,

daß die gemäß Artikel I, Absatz

b) des am 7. Jänner 1955 in Wien unterzeichneten

Luftverkehrsabkommens zwischen

Österreich und Belgien von den beiden vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

zusätzlich zu den im Abschnitt

A des Anhanges des genannten Abkommens

enthaltenen Rechten auch das Recht haben

werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen.

Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen

die Bestimmungen des

Artikels VI, Absatz a) des Abkommens zu beachten

haben.

Das vorliegende Übereinkommen wurde durch

Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft

in Brüssel und dem belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel

vom 29. Dezember 1955 abgeschlossen.

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