93. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Belgischen Regierung über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien, BGBl. Nr. 41/1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Königlich Belgische Regierung sind übereingekommen,
daß die gemäß Artikel I, Absatz
b) des am 7. Jänner 1955 in Wien unterzeichneten
Luftverkehrsabkommens zwischen
Österreich und Belgien von den beiden vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
zusätzlich zu den im Abschnitt
A des Anhanges des genannten Abkommens
enthaltenen Rechten auch das Recht haben
werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen.
Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen
die Bestimmungen des
Artikels VI, Absatz a) des Abkommens zu beachten
haben.
Das vorliegende Übereinkommen wurde durch
Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft
in Brüssel und dem belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel
vom 29. Dezember 1955 abgeschlossen.