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93_1954 AT

93. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zollüberleitungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zollüberleitungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. März 1954, Z. G10/53,

G 11/53, V 25/53, G 2/54, G 3/54/11, § 1 Abs. 1

2. 2 des Zollüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 127/

1946, wodurch mit Ausnahme einiger einzeln angeführter

Bestimmungen die Vollzugsanweisung

des Staatsamtes für Finanzen und des Staatsamtes

für Handel und Gewerbe, Industrie und

Bauten im Einvernehmen mit dem Staatsamt für

Verkehrswesen und den übrigen beteiligten

Staatsämtern vom 20. Juni 1920, StGBl. Nr. 251,

zum Zollgesetz samt ihren Anlagen 2 bis 11

wieder in Geltung gesetzt wurde, sowie § 1

Abs. 1 Z. 4 des Zollüberleitungsgesetzes, wodurch

mit Ausnahme einiger „einleitender Bemerkungen"

die mit Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Handel und Verkehr und

für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 279/

1935, neu erlassenen „Erläuterungen zum österreichischen

Zolltarif samt Anleitung zur Warenprüfung,

Wien 1935, Druck und Verlag der

Österreichischen Staatsdruckerei" wieder in Geltung

gesetzt wurden, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am 16. März 1955 in

Kraft. Ältere gesetzliche Vorschriften treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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