93. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zollüberleitungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und den
§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. März 1954, Z. G10/53,
G 11/53, V 25/53, G 2/54, G 3/54/11, § 1 Abs. 1
2. 2 des Zollüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 127/
1946, wodurch mit Ausnahme einiger einzeln angeführter
Bestimmungen die Vollzugsanweisung
des Staatsamtes für Finanzen und des Staatsamtes
für Handel und Gewerbe, Industrie und
Bauten im Einvernehmen mit dem Staatsamt für
Verkehrswesen und den übrigen beteiligten
Staatsämtern vom 20. Juni 1920, StGBl. Nr. 251,
zum Zollgesetz samt ihren Anlagen 2 bis 11
wieder in Geltung gesetzt wurde, sowie § 1
Abs. 1 Z. 4 des Zollüberleitungsgesetzes, wodurch
mit Ausnahme einiger „einleitender Bemerkungen"
die mit Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Handel und Verkehr und
für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 279/
1935, neu erlassenen „Erläuterungen zum österreichischen
Zolltarif samt Anleitung zur Warenprüfung,
Wien 1935, Druck und Verlag der
Österreichischen Staatsdruckerei" wieder in Geltung
gesetzt wurden, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am 16. März 1955 in
Kraft. Ältere gesetzliche Vorschriften treten
nicht wieder in Wirksamkeit.