93. Verordnung: 4. Novelle der Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom
12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, über das
Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)
wird verordnet
In der Anlage 1 (Dienstzweigeordnung) zur
Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948,
in der Fassung der Verordnungen der Bundesregierung
vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 113, vom
13. November 1951, BGBl. Nr. 250, und vom
8. Juli 1952, BGBl. Nr. 146, wird im Teil A,
Abschnitt II „Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse"
folgende Änderung vorgenommen
Bei Post Nr. 9 haben der vierte und der fünfte
Absatz der Anmerkung zu lauten
„Beamte auf Dienstposten von der Dienstpostengruppe
III an führen für die Dauer der
nachstehenden Funktionen den Amtstitel ,Außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter',
wenn sie
a) als Botschafter in einem fremden Staat beglaubigt
sind, oder
b) als Politische Vertreter der österreichischen
Bundesregierung in einem fremden Staat
bestellt sind, sofern mit der Regierung des
fremden Staates die Entsendung von Botschaftern
als Politischen Vertretern vereinbart
ist.
Der im Bundeskanzleramt mit der zusammenfassenden
Behandlung der Auswärtigen Angelegenheiten
betraute Beamte der Dienstpostengruppe
I oder II (Generalsekretär für die Auswärtigen
Angelegenheiten) führt für die Dauer
dieser Funktion den Amtstitel ,Außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter'."