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93_1953 AT

93. Verordnung: 4. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: 4. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom

12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, über das

Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)

wird verordnet

In der Anlage 1 (Dienstzweigeordnung) zur

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948,

in der Fassung der Verordnungen der Bundesregierung

vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 113, vom

13. November 1951, BGBl. Nr. 250, und vom

8. Juli 1952, BGBl. Nr. 146, wird im Teil A,

Abschnitt II „Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse"

folgende Änderung vorgenommen

Bei Post Nr. 9 haben der vierte und der fünfte

Absatz der Anmerkung zu lauten

„Beamte auf Dienstposten von der Dienstpostengruppe

III an führen für die Dauer der

nachstehenden Funktionen den Amtstitel ,Außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter',

wenn sie

a) als Botschafter in einem fremden Staat beglaubigt

sind, oder

b) als Politische Vertreter der österreichischen

Bundesregierung in einem fremden Staat

bestellt sind, sofern mit der Regierung des

fremden Staates die Entsendung von Botschaftern

als Politischen Vertretern vereinbart

ist.

Der im Bundeskanzleramt mit der zusammenfassenden

Behandlung der Auswärtigen Angelegenheiten

betraute Beamte der Dienstpostengruppe

I oder II (Generalsekretär für die Auswärtigen

Angelegenheiten) führt für die Dauer

dieser Funktion den Amtstitel ,Außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter'."

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