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93_1951 AT

93. Verordnung: Abgabe von Milch in Kleinhandelsgeschäften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Abgabe von Milch in Kleinhandelsgeschäften.

Auf Grund des § 11 des Milchwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 167/1950, wird verordnet

§ 1. (1) Genehmigungen zum Betrieb eines

Milchsondergeschäftes oder einer Milchabgabestelle

einer landwirtschaftlichen Genossenschaft

im Sinne des § 10 Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes

dürfen nur erteilt werden, wenn der

Bewerber über eine Betriebsstätte verfügt, die

den Erfordernissen des § 10 Abs. 4 des Milchwirtschaftsgesetzes

und der auf Grund dieser

Bestimmung erlassenen Verordnung entspricht

oder wenn er sich verpflichtet, die Betriebsstätte

innerhalb einer vom Milchwirtschaftsfonds (im

folgenden Fonds genannt) gesetzten Frist entsprechend

einzurichten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß

auch für die Genehmigung zur Abgabe

von Milch in einem Lebensmittelkleinhandelsgeschäft

(§ 10 Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes)

anzuwenden.

§ 2. Die Genehmigung zum Betrieb eines

Milchsondergeschäftes oder einer Milchabgabestelle

einer landwirtschaftlichen Genossenschaft

ist zu versagen, wenn die zweckentsprechende

Versorgung der Bevölkerung mit Milch durch

bestehende Milchsondergeschäfte oder Milchabgabestellen

landwirtschaftlicher Genossenschaften

im näheren Umkreise des beantragten

Standortes hinlänglich gewährleistet ist und die

Lebensfähigkeit dieser bereits bestehenden Geschäfte

durch die Neuerrichtung gefährdet

würde.

§ 3. Die Genehmigung zur Abgabe von Milch

in einem Lebensmittelkleinhandelsgeschäft ist zu

versagen, wenn die zweckentsprechende Versorgung

der Bevölkerung mit Milch durch die

bestehenden Geschäfte im näheren Umkreis des

beantragten Standortes hinlänglich sichergestellt

ist und die Lebensfähigkeit eines Milchsondergeschäftes,

einer Milchabgabestelle einer landwirtschaftlichen

Genossenschaft oder eines

milchführenden Lebensmittelkleinhandelsgeschäftes

durch die beantragte Abgabestelle gefährdet

würde.

§ 4. Die Abgabe von Milch durch Bearbeitungs-

oder Verarbeitungsbetriebe an Großverbraucher

(Gaststätten, Kaffeehäuser, Krankenhäuser

und ähnliche) sowie die Abgabe von

Milch an Verbraucher in konzessionierten Betrieben

des Gast- und Schankgewerbes gemäß

§ 17 GewO. bedarf keiner Genehmigung durch

den Fonds.

§ 5. Inhabern eines Milchsondergeschäftes oder

einer Milchabgabestelle einer landwirtschaftlichen

Genossenschaft oder eines Lebensmittelkleinhandelsgeschäftes,

die in ihrem Betrieb am

1. September 1950 Milch an Verbraucher abgegeben

haben, ist die Genehmigung zur Abgabe

von Milch unter Anwendung des § 1 dieser

Verordnung zu erteilen.

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