93. Verordnung: Abgabe von Milch in Kleinhandelsgeschäften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Milchwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 167/1950, wird verordnet
§ 1. (1) Genehmigungen zum Betrieb eines
Milchsondergeschäftes oder einer Milchabgabestelle
einer landwirtschaftlichen Genossenschaft
im Sinne des § 10 Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes
dürfen nur erteilt werden, wenn der
Bewerber über eine Betriebsstätte verfügt, die
den Erfordernissen des § 10 Abs. 4 des Milchwirtschaftsgesetzes
und der auf Grund dieser
Bestimmung erlassenen Verordnung entspricht
oder wenn er sich verpflichtet, die Betriebsstätte
innerhalb einer vom Milchwirtschaftsfonds (im
folgenden Fonds genannt) gesetzten Frist entsprechend
einzurichten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß
auch für die Genehmigung zur Abgabe
von Milch in einem Lebensmittelkleinhandelsgeschäft
(§ 10 Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes)
anzuwenden.
§ 2. Die Genehmigung zum Betrieb eines
Milchsondergeschäftes oder einer Milchabgabestelle
einer landwirtschaftlichen Genossenschaft
ist zu versagen, wenn die zweckentsprechende
Versorgung der Bevölkerung mit Milch durch
bestehende Milchsondergeschäfte oder Milchabgabestellen
landwirtschaftlicher Genossenschaften
im näheren Umkreise des beantragten
Standortes hinlänglich gewährleistet ist und die
Lebensfähigkeit dieser bereits bestehenden Geschäfte
durch die Neuerrichtung gefährdet
würde.
§ 3. Die Genehmigung zur Abgabe von Milch
in einem Lebensmittelkleinhandelsgeschäft ist zu
versagen, wenn die zweckentsprechende Versorgung
der Bevölkerung mit Milch durch die
bestehenden Geschäfte im näheren Umkreis des
beantragten Standortes hinlänglich sichergestellt
ist und die Lebensfähigkeit eines Milchsondergeschäftes,
einer Milchabgabestelle einer landwirtschaftlichen
Genossenschaft oder eines
milchführenden Lebensmittelkleinhandelsgeschäftes
durch die beantragte Abgabestelle gefährdet
würde.
§ 4. Die Abgabe von Milch durch Bearbeitungs-
oder Verarbeitungsbetriebe an Großverbraucher
(Gaststätten, Kaffeehäuser, Krankenhäuser
und ähnliche) sowie die Abgabe von
Milch an Verbraucher in konzessionierten Betrieben
des Gast- und Schankgewerbes gemäß
§ 17 GewO. bedarf keiner Genehmigung durch
den Fonds.
§ 5. Inhabern eines Milchsondergeschäftes oder
einer Milchabgabestelle einer landwirtschaftlichen
Genossenschaft oder eines Lebensmittelkleinhandelsgeschäftes,
die in ihrem Betrieb am
1. September 1950 Milch an Verbraucher abgegeben
haben, ist die Genehmigung zur Abgabe
von Milch unter Anwendung des § 1 dieser
Verordnung zu erteilen.