93. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, BGBl.
Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen
Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetz — SV-ÜG.),
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Juni
1948, BGBl. Nr. 141, der 2. Novelle zum Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetz vom 16. Dezember
1948, BGBl. Nr. 34/1949, und der
3. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz
vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 114,
wird abgeändert, beziehungsweise ergänzt wie
folgt
1. Nach § 52 wird als § 52 a eingefügt
„§ 52 a. (1) In der Kranken- und Invalidenversicherung
wird die Versicherungspflicht ohne
Rücksicht auf § 2 der Verordnung vom 22. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I S. 1912, über
die Einführung der Sozialversicherung im Lande
Österreich (Einführungsverordnung) auf Personen
ausgedehnt, die, ohne auf Grund eines
Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt
zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten
in fremden Wäldern eine saisonmäßig
wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben
(Pecher), sofern sie dieser Erwerbstätigkeit
in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder
Arbeitskräfte nachgehen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind
verpflichtet, bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse
den Beginn und das
Ende der Tätigkeit als Pecher sowie die Unterlagen
zur Berechnung der Versicherungsbeiträge
selbst zu melden. Der aus der Harzproduktion
erzielte Erlös ist als Entgelt anzunehmen. Zur
Entrichtung der Beiträge sind die im Abs. 1
genannten Personen verpflichtet; die Besitzer
jener Wälder, in denen die Gewinnung von
Harzprodukten ausgeübt wird, haben ihnen die
Hälfte der Beiträge zu erstatten. Besondere Beiträge
zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung
sind nicht zu entrichten.
(3) Soweit vor Wirksamkeitsbeginn der Abs. 1
und 2 für Zeiten einer im Abs. 1 genannten
Tätigkeit Beiträge zur Invalidenversicherung
entrichtet wurden, gelten diese als Pflichtbeiträge.
Dasselbe gilt, wenn für solche Zeiten
nach Wirksamkeitsbeginn der Abs. 1 und 2 Beiträge
nachentrichtet werden."
2. § 61 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Anspruch auf Leistungen aus den
Versicherungen, für die die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes gelten, ruht, solange sich der
Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. Dies
gilt nicht
1. wenn sich ein anspruchsberechtigter österreichischer
Staatsbürger mit Zustimmung
des Versicherungsträgers im Ausland aufhält,
2. wenn durch zwischenstaatliches Übereinkommen
oder durch Verordnung zur
Wahrung der Gegenseitigkeit vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen
anderes bestimmt wird."
3. Dem § 65 werden folgende Abs. 5 und 6
angefügt
„(5) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheiten übernehmen die Träger der Krankenversicherung
die vollen Kosten der Arznei
für die anspruchsberechtigten Familienangehörigen.
Im übrigen kann die Satzung bestimmen,
daß der Krankenversicherungsträger bei
anderen Krankheiten die Kosten für Arznei und
für kleinere Heilmittel für die anspruchsberechtigten
Familienangehörigen bis zur vollen Höhe
zahlt. Die Bestimmungen des zweiten Satzes
gelten nicht für die Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten und die Meisterkrankenkassen.
(6) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind von
den Trägern der Krankenversicherung nach
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren.
Diese Bestimmung gilt nicht für die
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
und die Meisterkrankenkassen."
4. Im § 66 Abs. 3 wird das Wort „Witwenrente"
durch das Wort „Witwen(voll)rente"
ersetzt.
5. § 66 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Gatte bereits
das 65. Lebensjahr überschritten und
keinen Anspruch auf die in lit. a bezeichneten
Renten hatte, es wäre denn, daß die
Ehe zwei Jahre gedauert hat."
6. Dem § 66 ist ein Abs. 4 folgenden Wortlautes
anzufügen
„(4) Abs. 3 gilt nicht für Ehen, die vor dem
12. Juni 1949 geschlossen worden sind."
7. Im § 83 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Der Beitrag zur Krankenversicherung der
bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
Pflichtversicherten ist vom Versicherten
und vom Dienstgeber zu gleichen
Teilen zu tragen."
8. § 83 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In der Krankenversicherung der Rentner
der Invaliden- und Angestellten- (Pensions-) Versicherung
sowie in der knappschaftlichen Krankenversicherung
der Rentner für die freiwillig
Weiterversicherten setzt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung den Beitrag auf begründeten
Antrag des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger ab
1. Jänner 1950 in einer Höhe fest, die ausreicht,
um die notwendigen Kosten beim einzelnen
Träger der Krankenversicherung zu decken. Der
Beitrag darf den Betrag von 20 S monatlich nicht
übersteigen. Die Träger der Invaliden- und Angestellten-
(Pensions-) Versicherung zahlen den
Beitrag zur Krankenversicherung der zu ihnen
zuständigen Rentner an die örtlich und sachlich
zuständige Gebiets-, beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse
ein. Bis zur Festsetzung
durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung
beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung
der Rentner monatlich 13'50 S. Der
von den Trägern der Invaliden- und Angestellten-
(Pensions-) Versicherung von der Rente einzubehaltende
Betrag wird mit monatlich 4 S
festgesetzt."
9. Im § 84 Abs. 1 ist der letzte Satz durch
folgende Bestimmungen zu ersetzen
„Erreichen die im vorhinein festgesetzten
stehenden Bezüge der Versicherten nicht den
Betrag der Mindestbemessungsgrundlage von
450 S im Monat (Abs. 2), so hat der Dienstgeber
den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag
zwischen den Bezügen der Versicherten und dem
Betrag von 450 S entfällt, zur Gänze allein zu
tragen. § 17 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94, wird
aufgehoben."
10. § 84 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In der Krankenversicherung der Bundesangestellten
bilden die im vorhinein festgesetzten
stehenden Bezüge der Versicherten bis zu einem
Höchstausmaß von 1600 S im Monate, mindestens
aber 450 S im Monate die Grundlage für
die Bemessung der Versicherungsbeiträge und der
Barleistungen (§§ 12 und 13 des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937). Als
Monatsbezug gilt hiebei der Monatsdurchschnitt
der innerhalb eines Kalenderjahres anfallenden
im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge. Die
Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich nicht,
wenn ein Ruhe(Versorgungs)genuß nach den
Bestimmungen der §§ 53 bis 55 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 22/1947 (Gehaltsüberleitungsgesetz)
teilweise oder zur Gänze ruht."
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
11. Die bisherigen Vorschriften des § 86 erhalten
die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist
dem § 86 anzufügen
„(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Weisungen für die Rechnungsführung,
Rechnungslegung sowie für die Erstellung des
Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes erlassen.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung hat der Hauptverband
bindende Richtlinien für die wirtschaftliche Betriebsführung
der Träger der Sozialversicherung
aufzustellen. Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
solcher Weisungen (Richtlinien) treten
die entsprechenden bisherigen Vorschriften außer
Kraft. Die Träger der Sozialversicherung haben
den von der Hauptversammlung beschlossenen
Rechnungsabschluß, soweit er die laufende Betriebsgebarung
betrifft (Erfolgsrechnung), binnen
drei Monaten nach der Beschlußfassung im amtlichen
Teile der „Wiener Zeitung", wenn es sich
aber um den Rechnungsabschluß eines Versicherungsträgers
handelt, dessen Wirkungsbereich
sich nicht über mehr als ein Bundesland erstreckt,
in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen."
12. Im § 118 Abs. 1 sind die einleitenden
Worte „Von den öffentlichen Abgaben" durch
die Worte „Von den bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben, von den Bundesverwaltungsabgaben,
Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren"
zu ersetzen.
13. Im § 118 Abs. 1 Z. 6 sind die Worte
„Entscheidungen und Vergleiche" durch
die Worte „Entscheidungen, Vergleiche und
sonstigen Amtshandlungen" zu ersetzen.
Artikel II.
Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 12. Juni 1949 Artikel I
Z. 4 bis 6 und mit 1. Jänner 1950 Artikel
I Z. 7;
b) mit dem auf die Kundmachung folgenden
Tage: Artikel I Z. 1 bis 3, Z. 8 und Z. 11
bis 13;
c) mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung
folgenden Kalendermonats Artikel
I Z. 9 und 10.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.