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93. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, BGBl.

Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen

Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz — SV-ÜG.),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Juni

1948, BGBl. Nr. 141, der 2. Novelle zum Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz vom 16. Dezember

1948, BGBl. Nr. 34/1949, und der

3. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz

vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 114,

wird abgeändert, beziehungsweise ergänzt wie

folgt

1. Nach § 52 wird als § 52 a eingefügt

„§ 52 a. (1) In der Kranken- und Invalidenversicherung

wird die Versicherungspflicht ohne

Rücksicht auf § 2 der Verordnung vom 22. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I S. 1912, über

die Einführung der Sozialversicherung im Lande

Österreich (Einführungsverordnung) auf Personen

ausgedehnt, die, ohne auf Grund eines

Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt

zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten

in fremden Wäldern eine saisonmäßig

wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben

(Pecher), sofern sie dieser Erwerbstätigkeit

in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder

Arbeitskräfte nachgehen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind

verpflichtet, bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse

den Beginn und das

Ende der Tätigkeit als Pecher sowie die Unterlagen

zur Berechnung der Versicherungsbeiträge

selbst zu melden. Der aus der Harzproduktion

erzielte Erlös ist als Entgelt anzunehmen. Zur

Entrichtung der Beiträge sind die im Abs. 1

genannten Personen verpflichtet; die Besitzer

jener Wälder, in denen die Gewinnung von

Harzprodukten ausgeübt wird, haben ihnen die

Hälfte der Beiträge zu erstatten. Besondere Beiträge

zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung

sind nicht zu entrichten.

(3) Soweit vor Wirksamkeitsbeginn der Abs. 1

und 2 für Zeiten einer im Abs. 1 genannten

Tätigkeit Beiträge zur Invalidenversicherung

entrichtet wurden, gelten diese als Pflichtbeiträge.

Dasselbe gilt, wenn für solche Zeiten

nach Wirksamkeitsbeginn der Abs. 1 und 2 Beiträge

nachentrichtet werden."

2. § 61 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Anspruch auf Leistungen aus den

Versicherungen, für die die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes gelten, ruht, solange sich der

Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. Dies

gilt nicht

1. wenn sich ein anspruchsberechtigter österreichischer

Staatsbürger mit Zustimmung

des Versicherungsträgers im Ausland aufhält,

2. wenn durch zwischenstaatliches Übereinkommen

oder durch Verordnung zur

Wahrung der Gegenseitigkeit vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen

anderes bestimmt wird."

3. Dem § 65 werden folgende Abs. 5 und 6

angefügt

„(5) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren

Krankheiten übernehmen die Träger der Krankenversicherung

die vollen Kosten der Arznei

für die anspruchsberechtigten Familienangehörigen.

Im übrigen kann die Satzung bestimmen,

daß der Krankenversicherungsträger bei

anderen Krankheiten die Kosten für Arznei und

für kleinere Heilmittel für die anspruchsberechtigten

Familienangehörigen bis zur vollen Höhe

zahlt. Die Bestimmungen des zweiten Satzes

gelten nicht für die Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten und die Meisterkrankenkassen.

(6) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind von

den Trägern der Krankenversicherung nach

Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren.

Diese Bestimmung gilt nicht für die

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

und die Meisterkrankenkassen."

4. Im § 66 Abs. 3 wird das Wort „Witwenrente"

durch das Wort „Witwen(voll)rente"

ersetzt.

5. § 66 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Gatte bereits

das 65. Lebensjahr überschritten und

keinen Anspruch auf die in lit. a bezeichneten

Renten hatte, es wäre denn, daß die

Ehe zwei Jahre gedauert hat."

6. Dem § 66 ist ein Abs. 4 folgenden Wortlautes

anzufügen

„(4) Abs. 3 gilt nicht für Ehen, die vor dem

12. Juni 1949 geschlossen worden sind."

7. Im § 83 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Der Beitrag zur Krankenversicherung der

bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

Pflichtversicherten ist vom Versicherten

und vom Dienstgeber zu gleichen

Teilen zu tragen."

8. § 83 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In der Krankenversicherung der Rentner

der Invaliden- und Angestellten- (Pensions-) Versicherung

sowie in der knappschaftlichen Krankenversicherung

der Rentner für die freiwillig

Weiterversicherten setzt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung den Beitrag auf begründeten

Antrag des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger ab

1. Jänner 1950 in einer Höhe fest, die ausreicht,

um die notwendigen Kosten beim einzelnen

Träger der Krankenversicherung zu decken. Der

Beitrag darf den Betrag von 20 S monatlich nicht

übersteigen. Die Träger der Invaliden- und Angestellten-

(Pensions-) Versicherung zahlen den

Beitrag zur Krankenversicherung der zu ihnen

zuständigen Rentner an die örtlich und sachlich

zuständige Gebiets-, beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse

ein. Bis zur Festsetzung

durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung

beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung

der Rentner monatlich 13'50 S. Der

von den Trägern der Invaliden- und Angestellten-

(Pensions-) Versicherung von der Rente einzubehaltende

Betrag wird mit monatlich 4 S

festgesetzt."

9. Im § 84 Abs. 1 ist der letzte Satz durch

folgende Bestimmungen zu ersetzen

„Erreichen die im vorhinein festgesetzten

stehenden Bezüge der Versicherten nicht den

Betrag der Mindestbemessungsgrundlage von

450 S im Monat (Abs. 2), so hat der Dienstgeber

den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag

zwischen den Bezügen der Versicherten und dem

Betrag von 450 S entfällt, zur Gänze allein zu

tragen. § 17 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94, wird

aufgehoben."

10. § 84 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In der Krankenversicherung der Bundesangestellten

bilden die im vorhinein festgesetzten

stehenden Bezüge der Versicherten bis zu einem

Höchstausmaß von 1600 S im Monate, mindestens

aber 450 S im Monate die Grundlage für

die Bemessung der Versicherungsbeiträge und der

Barleistungen (§§ 12 und 13 des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937). Als

Monatsbezug gilt hiebei der Monatsdurchschnitt

der innerhalb eines Kalenderjahres anfallenden

im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge. Die

Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich nicht,

wenn ein Ruhe(Versorgungs)genuß nach den

Bestimmungen der §§ 53 bis 55 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 22/1947 (Gehaltsüberleitungsgesetz)

teilweise oder zur Gänze ruht."

Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

11. Die bisherigen Vorschriften des § 86 erhalten

die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist

dem § 86 anzufügen

„(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

Weisungen für die Rechnungsführung,

Rechnungslegung sowie für die Erstellung des

Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes erlassen.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung hat der Hauptverband

bindende Richtlinien für die wirtschaftliche Betriebsführung

der Träger der Sozialversicherung

aufzustellen. Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens

solcher Weisungen (Richtlinien) treten

die entsprechenden bisherigen Vorschriften außer

Kraft. Die Träger der Sozialversicherung haben

den von der Hauptversammlung beschlossenen

Rechnungsabschluß, soweit er die laufende Betriebsgebarung

betrifft (Erfolgsrechnung), binnen

drei Monaten nach der Beschlußfassung im amtlichen

Teile der „Wiener Zeitung", wenn es sich

aber um den Rechnungsabschluß eines Versicherungsträgers

handelt, dessen Wirkungsbereich

sich nicht über mehr als ein Bundesland erstreckt,

in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen."

12. Im § 118 Abs. 1 sind die einleitenden

Worte „Von den öffentlichen Abgaben" durch

die Worte „Von den bundesrechtlich geregelten

öffentlichen Abgaben, von den Bundesverwaltungsabgaben,

Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren"

zu ersetzen.

13. Im § 118 Abs. 1 Z. 6 sind die Worte

„Entscheidungen und Vergleiche" durch

die Worte „Entscheidungen, Vergleiche und

sonstigen Amtshandlungen" zu ersetzen.

Artikel II.

Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 12. Juni 1949 Artikel I

Z. 4 bis 6 und mit 1. Jänner 1950 Artikel

I Z. 7;

b) mit dem auf die Kundmachung folgenden

Tage: Artikel I Z. 1 bis 3, Z. 8 und Z. 11

bis 13;

c) mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung

folgenden Kalendermonats Artikel

I Z. 9 und 10.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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