93. Bundesgesetz: Krankenpflegegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Die berufsmäßige Ausübung
1. der Krankenpflege,
2. der Säuglings- und Kinderpflege,
3. der gymnastisch-physikalischen Heilpflege,
4. der Heildiätpflege,
5. des medizinisch-technischen Hilfsdienstes
ist — abgesehen von den in den Übergangsbestimmungen
(S 17) zugelassenen Ausnahmen —
nur solchen Personen gestattet, die die Berechtigung
hiezu nach diesem Bundesgesetze erworben
haben.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der im
Abs. (1) bezeichneten Berufe setzt die erfolgreiche
Ausbildung in einer staatlich anerkannten
Krankenpflegeschule voraus.
§ 2. (1) Die Krankenpflege umfaßt die Pflege
bei Krankheiten aller Art einschließlich der
Wochenpflege, der Pflege geistiger und seelischer
Krankheiten sowie der Hilfeleistung bei ärztlichen
Verrichtungen und der Ausführung ärztlicher Anordnungen
bei der Heilbehandlung.
(2) Die Säuglings- und Kinderpflege umfaßt die
Pflege von Frühgeborenen oder kranken Neugeborenen,
Säuglingen und Kindern.
(S) Die Pflege bei der gymnastisch-physikalischen
Heilbehandlung umfaßt alle Arten der Heilgymnastik
und die mechanische Beeinflussung des
kranken Körpers oder Körperteiles mit den
Händen oder mit mechanisch oder physikalisch
wirksamen Hilfsmitteln mit oder ohne Zuhilfenahme
von arzneilichen oder arzneiartig wirkenden
Stoffen behufs Behebung oder Verhütung von
Funktionsstörungen im menschlichen Organismus
oder seiner Gliedmaßen.
(4) Die Heildiätpflege umfaßt die Zubereitung
besonderer Kost zur Ernährung kranker oder
krankheitsgefährdeter Personen (Diätkost) nach
ärztlicher Anleitung oder nach allgemeinen medizinischen
Richtlinien.
(5) Der medizinisch-technische Hilfsdienst umfaßt
die Hilfeleistung bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen und von radioaktiven Stoffen
zur Untersuchung und Behandlung von Menschen,
bei der Zubereitung radioaktiver Stoffe und bei
ähnlichen ärztlichen Verrichtungen, ferner die
Untersuchung menschlicher Körperflüssigkeiten
und Ausscheidungen sowie menschlicher Körpergewebe
und Arbeiten mit Kulturen lebender
Krankheitserreger.
§ 3. (1) Die berufsmäßige Ausübung anderer als
der durch besondere Vorschriften geregelten Tätigkeiten
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
in Form freier Berufe, die Führung anderer als
der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
die Führung der gesetzlichen Berufsbezeichnungen
oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen
durch hiezu nicht berechtigte Personen ist
verboten.
(2) Hilfeleistungen in der sogenannten Nachbar- oder
Haushaltshilfe werden durch die Vorschriften
des Abs. (1) nicht berührt.
§ 4. Auf die in den §§ 1 und 2 angeführten
Berufe findet die Gewerbeordnung keine Anwendung.
Die Vorschriften der Gewerbeordnung
hinsichtlich der Hand-, Fuß- und Schönheitspflege
sowie der Massage, soweit sie nicht als
gymnastisch-physikalische Heilpflege [§ 2, Abs.
(3)] betrieben wird, werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
Krankenpflegeschulen.
§ 5. (1) Eine Krankenpflegeschule muß an eine
mit allen für die Erreichung des Ausbildungszweckes
erforderlichen Lehr- und Hilfskräften
sowie Lehrmitteln und mit den etwa erforderlichen
Unterbringungsmöglichkeiten für die auszubildenden
Personen ausgestattete öffentliche
oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Heil-
und Pflegeanstalt angeschlossen sein. Hiezu sind
tunlichst die zugleich dem Unterricht an einer
medizinischen Fakultät dienenden Heil- und
Pflegeanstalten heranzuziehen.
(2) Die staatliche Anerkennung einer Krankenpflegeschule
wird über Antrag des Landeshauptmannes
(Bürgermeister der Stadt Wien) durch
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
erteilt; sie kann zurückgenommen werden, wenn
der vorgeschriebene Ausbildungserfolg nicht mehr
gewährleistet ist.
§ 6. (1) Die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule
erfolgt durch eine Kommission, bestehend
aus dem Landessanitätsreferenten oder seinem
Stellvertreter als Vorsitzenden sowie dem ärztlichen
Leiter und der Schuloberin der öffentlichen
oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Heil-
und Pflegeanstalt, an die die Krankenpflegeschule
angeschlossen ist. Der Kommission ist ein Vertreter
der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen
beizuziehen.
(2) Personen, die sich um die Aufnahme bewerben,
haben die österreichische Staatsbürgerschaft,
ein Lebensalter nicht unter 18 und nicht
über 30 Jahren, die abgeschlossene Hauptschulbildung,
ihre gesundheitliche Eignung und ihren
guten Leumund nachzuweisen. Der Mangel der
abgeschlossenen Hauptschulbildung kann in begründeten
Ausnahmefällen durch eine Aufnahmsprüfung
vor der in Abs. (1) genannten Kommission
ersetzt werden. Bei der Aufnahmsprüfung
ist die geistige Befähigung zur Aneignung des
Lehrstoffes nachzuweisen. Bei geringer Überschreitung
des Lebensalters entscheidet die im
Abs. (1) genannte Kommission.
(3) Die Kommission hat die Frist zur Einbringung
der Aufnahmegesuche, die Zulassungserfordernisse,
die Höchstzahl der aufzunehmenden
Personen und den Schulbeginn in den amtlichen
Verkündungsblättern zu verlautbaren.
§ 7. (1) Der Lehrplan erstreckt sich insbesondere
auf nachstehende Unterrichtsgegenstände
1. Lehre vom Bau des menschlichen Körpers,
2. Lehre von der Tätigkeit der Organe mit besonderer
Berücksichtigung der Ernährungslehre,
3. Grundzüge der allgemeinen Lehre von den
Krankheiten sowie der Psychologie,
4. allgemeine Hygiene, Spitalshygiene und
Bekämpfung der Infektionskrankheiten,
5. die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen,
6. praktische Unterweisung im Haushalts- und
Küchenbetrieb und in der Zubereitung von
Kranken-, Diät- und Säuglingskost,
7. allgemeine Krankenpflegetechnik und Medikamentenlehre,
8. praktische Unterweisung bei der besonderen
Pflege der einzelnen Krankheiten und im Ambulatoriumsdienst,
9. Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes,
10. Grundzüge der sozialen Fürsorge.
(2) Die Ausbildung für die Krankenpflege
dauert drei Jahre.
(3) Für Personen, die sich einem im § 1,
Abs. (1), Z. 2—5, angeführten Berufszweige zuwenden
wollen, beträgt die Grundausbildung
zwei Jahre. Bei der Gestaltung des Lehrplanes
ist auf diese Grundausbildung Rücksicht zu
nehmen, doch hat während dieser Zeit eine möglichst
vollständige theoretische und praktische
Ausbildung in der Krankenpflege zu erfolgen.
(4) Die weitere Ausbildung für die im Abs. (3)
angeführten Personen hat anschließend an die
Grundausbildung nach einer vor der Prüfungskommission
[§ 6, Abs. (1)] abzulegenden
Eignungsprüfung in einer der hiefür bestehenden
Ausbildungsanstalten zu erfolgen. Diese Ausbildung
hat die notwendige theoretische und
praktische Unterweisung für den einschlägigen
Berufszweig zu umfassen und dauert mindestens
ein Jahr.
(5) Personen, die in der Krankenpflege [§ 1,
Abs. (1), Z. 1] bereits ausgebildet sind und
mindestens drei Jahre in der Spitalskrankenpflege
tätig waren, können sich einem der im § 1,
Abs. (1), Z. 2—5, angeführten Berufszweige
unter der Voraussetzung zuwenden, daß sie von
der im § 6, Abs. (1), genannten Prüfungskommission
zur Ablegung eigener, für solche Fälle
vorzusehender Sonderlehrgänge zugelassen werden.
Die Dauer solcher Sonderlehrgänge darf
ein Jahr nicht überschreiten. Die Ausbildung in
solchen Sonderlehrgängen hat nach Tunlichkeit
neben dem Dienst in einschlägigen Spezialabteilungen
öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteter Heil- und Pflegeanstalten zu erfolgen.
(6) Für medizinisch-technische Assistentinnen
im Dienst bei Zentrallaboratorien, wissenschaftlichen
Instituten (chemischen, bakteriologischen,
histologischen Abteilungen usw.}, die mit Patienten
keinen unmittelbaren Kontakt haben, ist
die Grundausbildung nicht erforderlich.
§ 8. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Unterricht nähere Bestimmungen
über den Lehrplan und den Betrieb
der Krankenpflegeschulen und der Spezialausbildungsanstalten
mit Verordnung zu erlassen.
§ 9. (1) Den in internatsmäßiger Ausbildung
stehenden Personen gebührt freie Unterbringung,
Verpflegung und Dienstkleidung. Sie haben Anspruch
auf eine monatliche Entschädigung, deren
Höhe im Einvernehmen mit der gesetzlichen Vertretung
der Dienstnehmer festzusetzen ist.
(2) Die Bestimmungen über die Krankenversicherung
der Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen)
sind auf die im Abs. (1) angeführten Personen
weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Beiträge nach einem Grundlohn von
390 S monatlich (13 S täglich) berechnet werden.
(3) Soweit diese Personen nicht mehr aus der
gesetzlichen Sozialversicherung Anspruch auf
Krankenpflege haben, ist ihnen unentgeltliche
Heilfürsorge bei Unfällen und beruflichen Erkrankungen
bis zu sechs Monaten, bei Infektionskrankheiten
jedoch während der ganzen
Dauer der Erkrankung in der allgemeinen Gebührenklasse
der Anstalt zu gewähren, an die
die Krankenpflegeschule angeschlossen ist.
Schlußprüfungen.
§ 10. Die Ausbildung zu den in den §§ 1 und
2 genannten Berufen wird durch eine Schlußprüfung
über den Lehrstoff (§ 7) vor der Prüfungskommission
der Krankenpflegeschule abgeschlossen.
Die Prüfungskommission besteht aus
den im § 6, Abs. (1), genannten Personen und
weiteren vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung über Vorschlag des Landeshauptmannes
(Bürgermeister der Stadt Wien) bestellten
Mitgliedern. Nähere Bestimmungen über die
Durchführung der Prüfung, die Zusammensetzung
der Kommission, die Abstimmung, die Wertung
des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen,
unter denen eine Prüfung wiederholt
werden kann, werden durch das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Verordnungswege
erlassen.
Berechtigung zur Berufsausübung.
§ 11. (1) Personen, die die Schlußprüfung mit
Erfolg abgelegt haben, erhalten von der Prüfungskommission
ein Diplom. Im Diplom ist der Beruf,
für den es gilt [§ 1, Abs. (1), Ziffer 1 bis 5]
und die der berechtigten Person zukommende
Berufsbezeichnung anzuführen.
(2) Das Diplom berechtigt zur Ausübung des
darin bezeichneten Berufes im Dienste einer
Heil- und Pflegeanstalt, eines sonstigen, unter
ärztlicher Leitung stehenden, der Krankenpflege
dienenden Institutes oder Betriebes sowie im
Dienste einer juristischen Person, zu deren
satzungsmäßigen oder durch ihre Zweckbestimmung
bedingten Pflichtaufgaben die Tätigkeit auf dem
Gebiete der Krankenpflege gehört, sowie im
Dienste solcher von diesen juristischen Personen
betriebenen Einrichtungen. Personen, die das
Diplom erlangt haben, sind zur Führung der
Berufsbezeichnung mit einem auf das Diplom hinweisenden
Zusatz sowie zum Tragen allfälliger
für sie vorgesehener Berufstrachten und Berufsabzeichen
berechtigt.
(3) In anderen als den im Abs. (2) genannten
Fällen ist der Antritt einer beruflichen Tätigkeit
binnen einer Woche bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(Gesundheitsamt) anzuzeigen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt über die
Berechtigung zur Berufsausübung einen mit Lichtbild
versehenen Ausweis aus.
Verbot eigenmächtiger Heilbehandlung.
§ 12. Die im § 1 genannten Personen haben
in Ausübung ihres Berufes die Anordnungen des
verantwortlichen Arztes genau einzuhalten. Jede
eigenmächtige Heilbehandlung, insbesondere die
Vornahme von Eingriffen aller Art ist ihnen
verboten.
Krankenpflegeordnungen.
§ 13. Die Leitungen der im § 11, Abs. (2),
bezeichneten Anstalten, Institute, Betriebe und
Einrichtungen können für den Dienst der im § 1,
Abs. (1), bezeichneten Personen nähere Vorschriften
in Krankenpflegeordnungen erlassen. Das
Bundesministerium für soziale Verwaltung wird
ermächtigt, mit Verordnung Richtlinien für die
Krankenpflegeordnungen zu erlassen.
Strafbestimmungen.
§ 14. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm
bei berufsmäßiger Ausübung einer der im § 1
erwähnten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich
geworden ist, unbefugt offenbart, wird
vom Gericht wegen Übertretung mit Geldstrafe
bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu sechs
Monaten bestraft.
(2) Der Ausübung eines Berufes der im Abs. (1)
bezeichneten Art steht die Teilnahme an der berufsmäßigen
Tätigkeit zur Vorbereitung für einen
solchen Beruf gleich.
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz
oder die hiezu erlassenen Verordnungen
werden, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender
Tatbestand vorliegt, von der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung
mit Geld bis zu 2000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle
mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft. In besonders schweren Fällen können
beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 16. Mit Geltungsbeginn dieses Gesetzes treten
außer Kraft
1. Die Verordnung über die Einführung des
Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege im
Lande Österreich vom 2. Dezember 1938, Deutsches
R.G.Bl. I S. 1708 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 687/
1938);
2. das Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege
vom 28. September 1938, Deutsches R.G.Bl. I
S. 1309;
3. die Erste Verordnung über die berufsmäßige
Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung
von Krankenpflegeschulen (Krankenpflegeordnung,
KrPflV.) vom 28. September 1938, Deutsches
R.G.Bl. I S. 1310, in der Fassung der
Änderungsverordnungen vom 15. September 1939,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1823, und vom 8. Dezember
1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 678;
4. die Zweite Verordnung über die berufsmäßige
Ausübung der Krankenpflege und die
Errichtung von Krankenpflegeschulen (Ausführungsverordnung) vom 28. September 1938,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1314;
5. die Dritte Verordnung über die berufsmäßige
Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung
von Krankenpflegeschulen (Ergänzungsverordnung)
vom 28. September 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1320;
6. die Verordnung zur Änderung der Ersten
und Zweiten Verordnung über die berufsmäßige
Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung
von Krankenpflegeschulen vom 15. September
1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 1823 (G.Bl.f.d.
L. Ö. Nr. 1289/1939);
7. die Erste Verordnung über die berufsmäßige
Ausübung der Säuglings- und Kinderpflege und
die Errichtung von Säuglings- und Kinderpflegeschulen
(Säuglings- und Kinderpflegeverordnung,
SuKPflV.) vom 15. November 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 2239, in der Fassung der Abänderungsverordnungen
vom 19. Juni 1940,
Deutsches R.G.Bl. I S. 941, und vom 23. November
1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 661;
8. die Zweite Verordnung über die berufsmäßige
Ausübung der Säuglings- und Kinderpflege
und die Errichtung von Säuglings- und
Kinderpflegeschulen (Säuglings- und Kinderpflege-
Ausführungsverordnung, SuKPflAV.) vom 15. November
1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 2244,
in der Fassung der Verordnung vom 23. November
1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 661;
9. die Erste Verordnung über die Berufstätigkeit
und die Ausbildung medizinisch-technischer
Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen
(Erste MGAV.) vom 17. Februar 1940,
Deutsches R.G.Bl. I S. 371;
10. die Zweite Verordnung über die Berufstätigkeit
und die Ausbildung medizinisch-technischer
Gehilfinnen und medizinisch-technischer.
Assistentinnen (Zweite MGAV.) vom 17. Februar
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 378;
11. die Verordnung über Wochenpflegerinnen
(WochPflVO.) vom 7. Februar 1943, Deutsches
R. G. Bl. I S. 87;
12. die Verordnung des Reichsstatthalters in
Wien vom 6. Juli 1944, Verordnungs- und Amtsblatt
für den Reichsgau Wien Nr. 66, Jahrgang
1944, über die Ausbildung, staatliche Prüfung
und Berufsausbildung der. Heilmasseure und
medizinischen Bademeister (Heilmasseurverordnung);
13. die Anordnung des Reichsstatthalters in
Wien vom 6. Juli 1944, Verordnungs. und Amtsblatt
für den Reichsgau Wien Nr. 67, Jahrgang
1944, zur Ausführung der Verordnung
über die Ausbildung, staatliche Prüfung und Berufsausübung
der Heilmasseure und medizinischen
Bademeister (Heilmasseurverordnung).
§ 17. (1) Österreichische Staatsbürger, die im
Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieses
Bundesgesetzes einen der im § 1, Abs. (1), angeführten
Berufe ausüben, sind hiezu auch weiterhin
berechtigt.
(2) Österreichische Staatsbürger, die nach dem
28. April 1945 in der Krankenpflege tätig waren,
jedoch bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einen der im § 1, Abs. (1), angeführten Berufe
vorübergehend nicht ausüben konnten, sind zur
Ausübung dieses Berufes unter der Voraussetzung
auch weiterhin berechtigt, daß der Eintritt in
die Berufstätigkeit vor dem 30. Juni 1950 erfolgt.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann, falls ein Mangel an vorschriftsmäßig
ausgebildeten Personen besteht, nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer vom Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft in berücksichtigungswürdigen
Fällen Nachsicht erteilen und bestimmen, inwiefern
eine im Ausland abgelegte Fachprüfung den
vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuachten ist.
(4) Personen, die ihre Ausbildung für einen der
im § 1 genannten Berufe nach den bisherigen
Vorschriften begonnen haben und sich bereits im
zweiten Jahrgange ihrer Ausbildung befinden,
erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses
Berufes (§ 11), wenn sie sie nach den bisher
geltenden Vorschriften erfolgreich beendigen.
(5) Für die im Abs. (1) und (2) genannten
Personen können zur Nachholung der theoretischen
Kenntnisse Ergänzungslehrgänge mit
abschließender Prüfung abgehalten werden. Die
näheren Vorschriften sind durch Verordnung zu
erlassen.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.