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93. Bundesgesetz: Krankenpflegegesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Bundesgesetz: Krankenpflegegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Die berufsmäßige Ausübung

1. der Krankenpflege,

2. der Säuglings- und Kinderpflege,

3. der gymnastisch-physikalischen Heilpflege,

4. der Heildiätpflege,

5. des medizinisch-technischen Hilfsdienstes

ist — abgesehen von den in den Übergangsbestimmungen

(S 17) zugelassenen Ausnahmen —

nur solchen Personen gestattet, die die Berechtigung

hiezu nach diesem Bundesgesetze erworben

haben.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der im

Abs. (1) bezeichneten Berufe setzt die erfolgreiche

Ausbildung in einer staatlich anerkannten

Krankenpflegeschule voraus.

§ 2. (1) Die Krankenpflege umfaßt die Pflege

bei Krankheiten aller Art einschließlich der

Wochenpflege, der Pflege geistiger und seelischer

Krankheiten sowie der Hilfeleistung bei ärztlichen

Verrichtungen und der Ausführung ärztlicher Anordnungen

bei der Heilbehandlung.

(2) Die Säuglings- und Kinderpflege umfaßt die

Pflege von Frühgeborenen oder kranken Neugeborenen,

Säuglingen und Kindern.

(S) Die Pflege bei der gymnastisch-physikalischen

Heilbehandlung umfaßt alle Arten der Heilgymnastik

und die mechanische Beeinflussung des

kranken Körpers oder Körperteiles mit den

Händen oder mit mechanisch oder physikalisch

wirksamen Hilfsmitteln mit oder ohne Zuhilfenahme

von arzneilichen oder arzneiartig wirkenden

Stoffen behufs Behebung oder Verhütung von

Funktionsstörungen im menschlichen Organismus

oder seiner Gliedmaßen.

(4) Die Heildiätpflege umfaßt die Zubereitung

besonderer Kost zur Ernährung kranker oder

krankheitsgefährdeter Personen (Diätkost) nach

ärztlicher Anleitung oder nach allgemeinen medizinischen

Richtlinien.

(5) Der medizinisch-technische Hilfsdienst umfaßt

die Hilfeleistung bei der Anwendung von

Röntgenstrahlen und von radioaktiven Stoffen

zur Untersuchung und Behandlung von Menschen,

bei der Zubereitung radioaktiver Stoffe und bei

ähnlichen ärztlichen Verrichtungen, ferner die

Untersuchung menschlicher Körperflüssigkeiten

und Ausscheidungen sowie menschlicher Körpergewebe

und Arbeiten mit Kulturen lebender

Krankheitserreger.

§ 3. (1) Die berufsmäßige Ausübung anderer als

der durch besondere Vorschriften geregelten Tätigkeiten

auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

in Form freier Berufe, die Führung anderer als

der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,

die Führung der gesetzlichen Berufsbezeichnungen

oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen

durch hiezu nicht berechtigte Personen ist

verboten.

(2) Hilfeleistungen in der sogenannten Nachbar- oder

Haushaltshilfe werden durch die Vorschriften

des Abs. (1) nicht berührt.

§ 4. Auf die in den §§ 1 und 2 angeführten

Berufe findet die Gewerbeordnung keine Anwendung.

Die Vorschriften der Gewerbeordnung

hinsichtlich der Hand-, Fuß- und Schönheitspflege

sowie der Massage, soweit sie nicht als

gymnastisch-physikalische Heilpflege [§ 2, Abs.

(3)] betrieben wird, werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

Krankenpflegeschulen.

§ 5. (1) Eine Krankenpflegeschule muß an eine

mit allen für die Erreichung des Ausbildungszweckes

erforderlichen Lehr- und Hilfskräften

sowie Lehrmitteln und mit den etwa erforderlichen

Unterbringungsmöglichkeiten für die auszubildenden

Personen ausgestattete öffentliche

oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Heil-

und Pflegeanstalt angeschlossen sein. Hiezu sind

tunlichst die zugleich dem Unterricht an einer

medizinischen Fakultät dienenden Heil- und

Pflegeanstalten heranzuziehen.

(2) Die staatliche Anerkennung einer Krankenpflegeschule

wird über Antrag des Landeshauptmannes

(Bürgermeister der Stadt Wien) durch

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

erteilt; sie kann zurückgenommen werden, wenn

der vorgeschriebene Ausbildungserfolg nicht mehr

gewährleistet ist.

§ 6. (1) Die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule

erfolgt durch eine Kommission, bestehend

aus dem Landessanitätsreferenten oder seinem

Stellvertreter als Vorsitzenden sowie dem ärztlichen

Leiter und der Schuloberin der öffentlichen

oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Heil-

und Pflegeanstalt, an die die Krankenpflegeschule

angeschlossen ist. Der Kommission ist ein Vertreter

der gesetzlichen Interessenvertretung der

Dienstnehmer aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen

beizuziehen.

(2) Personen, die sich um die Aufnahme bewerben,

haben die österreichische Staatsbürgerschaft,

ein Lebensalter nicht unter 18 und nicht

über 30 Jahren, die abgeschlossene Hauptschulbildung,

ihre gesundheitliche Eignung und ihren

guten Leumund nachzuweisen. Der Mangel der

abgeschlossenen Hauptschulbildung kann in begründeten

Ausnahmefällen durch eine Aufnahmsprüfung

vor der in Abs. (1) genannten Kommission

ersetzt werden. Bei der Aufnahmsprüfung

ist die geistige Befähigung zur Aneignung des

Lehrstoffes nachzuweisen. Bei geringer Überschreitung

des Lebensalters entscheidet die im

Abs. (1) genannte Kommission.

(3) Die Kommission hat die Frist zur Einbringung

der Aufnahmegesuche, die Zulassungserfordernisse,

die Höchstzahl der aufzunehmenden

Personen und den Schulbeginn in den amtlichen

Verkündungsblättern zu verlautbaren.

§ 7. (1) Der Lehrplan erstreckt sich insbesondere

auf nachstehende Unterrichtsgegenstände

1. Lehre vom Bau des menschlichen Körpers,

2. Lehre von der Tätigkeit der Organe mit besonderer

Berücksichtigung der Ernährungslehre,

3. Grundzüge der allgemeinen Lehre von den

Krankheiten sowie der Psychologie,

4. allgemeine Hygiene, Spitalshygiene und

Bekämpfung der Infektionskrankheiten,

5. die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen,

6. praktische Unterweisung im Haushalts- und

Küchenbetrieb und in der Zubereitung von

Kranken-, Diät- und Säuglingskost,

7. allgemeine Krankenpflegetechnik und Medikamentenlehre,

8. praktische Unterweisung bei der besonderen

Pflege der einzelnen Krankheiten und im Ambulatoriumsdienst,

9. Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes,

10. Grundzüge der sozialen Fürsorge.

(2) Die Ausbildung für die Krankenpflege

dauert drei Jahre.

(3) Für Personen, die sich einem im § 1,

Abs. (1), Z. 2—5, angeführten Berufszweige zuwenden

wollen, beträgt die Grundausbildung

zwei Jahre. Bei der Gestaltung des Lehrplanes

ist auf diese Grundausbildung Rücksicht zu

nehmen, doch hat während dieser Zeit eine möglichst

vollständige theoretische und praktische

Ausbildung in der Krankenpflege zu erfolgen.

(4) Die weitere Ausbildung für die im Abs. (3)

angeführten Personen hat anschließend an die

Grundausbildung nach einer vor der Prüfungskommission

[§ 6, Abs. (1)] abzulegenden

Eignungsprüfung in einer der hiefür bestehenden

Ausbildungsanstalten zu erfolgen. Diese Ausbildung

hat die notwendige theoretische und

praktische Unterweisung für den einschlägigen

Berufszweig zu umfassen und dauert mindestens

ein Jahr.

(5) Personen, die in der Krankenpflege [§ 1,

Abs. (1), Z. 1] bereits ausgebildet sind und

mindestens drei Jahre in der Spitalskrankenpflege

tätig waren, können sich einem der im § 1,

Abs. (1), Z. 2—5, angeführten Berufszweige

unter der Voraussetzung zuwenden, daß sie von

der im § 6, Abs. (1), genannten Prüfungskommission

zur Ablegung eigener, für solche Fälle

vorzusehender Sonderlehrgänge zugelassen werden.

Die Dauer solcher Sonderlehrgänge darf

ein Jahr nicht überschreiten. Die Ausbildung in

solchen Sonderlehrgängen hat nach Tunlichkeit

neben dem Dienst in einschlägigen Spezialabteilungen

öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteter Heil- und Pflegeanstalten zu erfolgen.

(6) Für medizinisch-technische Assistentinnen

im Dienst bei Zentrallaboratorien, wissenschaftlichen

Instituten (chemischen, bakteriologischen,

histologischen Abteilungen usw.}, die mit Patienten

keinen unmittelbaren Kontakt haben, ist

die Grundausbildung nicht erforderlich.

§ 8. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Unterricht nähere Bestimmungen

über den Lehrplan und den Betrieb

der Krankenpflegeschulen und der Spezialausbildungsanstalten

mit Verordnung zu erlassen.

§ 9. (1) Den in internatsmäßiger Ausbildung

stehenden Personen gebührt freie Unterbringung,

Verpflegung und Dienstkleidung. Sie haben Anspruch

auf eine monatliche Entschädigung, deren

Höhe im Einvernehmen mit der gesetzlichen Vertretung

der Dienstnehmer festzusetzen ist.

(2) Die Bestimmungen über die Krankenversicherung

der Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen)

sind auf die im Abs. (1) angeführten Personen

weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Beiträge nach einem Grundlohn von

390 S monatlich (13 S täglich) berechnet werden.

(3) Soweit diese Personen nicht mehr aus der

gesetzlichen Sozialversicherung Anspruch auf

Krankenpflege haben, ist ihnen unentgeltliche

Heilfürsorge bei Unfällen und beruflichen Erkrankungen

bis zu sechs Monaten, bei Infektionskrankheiten

jedoch während der ganzen

Dauer der Erkrankung in der allgemeinen Gebührenklasse

der Anstalt zu gewähren, an die

die Krankenpflegeschule angeschlossen ist.

Schlußprüfungen.

§ 10. Die Ausbildung zu den in den §§ 1 und

2 genannten Berufen wird durch eine Schlußprüfung

über den Lehrstoff (§ 7) vor der Prüfungskommission

der Krankenpflegeschule abgeschlossen.

Die Prüfungskommission besteht aus

den im § 6, Abs. (1), genannten Personen und

weiteren vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung über Vorschlag des Landeshauptmannes

(Bürgermeister der Stadt Wien) bestellten

Mitgliedern. Nähere Bestimmungen über die

Durchführung der Prüfung, die Zusammensetzung

der Kommission, die Abstimmung, die Wertung

des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen,

unter denen eine Prüfung wiederholt

werden kann, werden durch das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Verordnungswege

erlassen.

Berechtigung zur Berufsausübung.

§ 11. (1) Personen, die die Schlußprüfung mit

Erfolg abgelegt haben, erhalten von der Prüfungskommission

ein Diplom. Im Diplom ist der Beruf,

für den es gilt [§ 1, Abs. (1), Ziffer 1 bis 5]

und die der berechtigten Person zukommende

Berufsbezeichnung anzuführen.

(2) Das Diplom berechtigt zur Ausübung des

darin bezeichneten Berufes im Dienste einer

Heil- und Pflegeanstalt, eines sonstigen, unter

ärztlicher Leitung stehenden, der Krankenpflege

dienenden Institutes oder Betriebes sowie im

Dienste einer juristischen Person, zu deren

satzungsmäßigen oder durch ihre Zweckbestimmung

bedingten Pflichtaufgaben die Tätigkeit auf dem

Gebiete der Krankenpflege gehört, sowie im

Dienste solcher von diesen juristischen Personen

betriebenen Einrichtungen. Personen, die das

Diplom erlangt haben, sind zur Führung der

Berufsbezeichnung mit einem auf das Diplom hinweisenden

Zusatz sowie zum Tragen allfälliger

für sie vorgesehener Berufstrachten und Berufsabzeichen

berechtigt.

(3) In anderen als den im Abs. (2) genannten

Fällen ist der Antritt einer beruflichen Tätigkeit

binnen einer Woche bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(Gesundheitsamt) anzuzeigen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt über die

Berechtigung zur Berufsausübung einen mit Lichtbild

versehenen Ausweis aus.

Verbot eigenmächtiger Heilbehandlung.

§ 12. Die im § 1 genannten Personen haben

in Ausübung ihres Berufes die Anordnungen des

verantwortlichen Arztes genau einzuhalten. Jede

eigenmächtige Heilbehandlung, insbesondere die

Vornahme von Eingriffen aller Art ist ihnen

verboten.

Krankenpflegeordnungen.

§ 13. Die Leitungen der im § 11, Abs. (2),

bezeichneten Anstalten, Institute, Betriebe und

Einrichtungen können für den Dienst der im § 1,

Abs. (1), bezeichneten Personen nähere Vorschriften

in Krankenpflegeordnungen erlassen. Das

Bundesministerium für soziale Verwaltung wird

ermächtigt, mit Verordnung Richtlinien für die

Krankenpflegeordnungen zu erlassen.

Strafbestimmungen.

§ 14. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm

bei berufsmäßiger Ausübung einer der im § 1

erwähnten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich

geworden ist, unbefugt offenbart, wird

vom Gericht wegen Übertretung mit Geldstrafe

bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu sechs

Monaten bestraft.

(2) Der Ausübung eines Berufes der im Abs. (1)

bezeichneten Art steht die Teilnahme an der berufsmäßigen

Tätigkeit zur Vorbereitung für einen

solchen Beruf gleich.

§ 15. Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz

oder die hiezu erlassenen Verordnungen

werden, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender

Tatbestand vorliegt, von der örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung

mit Geld bis zu 2000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle

mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft. In besonders schweren Fällen können

beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 16. Mit Geltungsbeginn dieses Gesetzes treten

außer Kraft

1. Die Verordnung über die Einführung des

Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege im

Lande Österreich vom 2. Dezember 1938, Deutsches

R.G.Bl. I S. 1708 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 687/

1938);

2. das Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege

vom 28. September 1938, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1309;

3. die Erste Verordnung über die berufsmäßige

Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung

von Krankenpflegeschulen (Krankenpflegeordnung,

KrPflV.) vom 28. September 1938, Deutsches

R.G.Bl. I S. 1310, in der Fassung der

Änderungsverordnungen vom 15. September 1939,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1823, und vom 8. Dezember

1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 678;

4. die Zweite Verordnung über die berufsmäßige

Ausübung der Krankenpflege und die

Errichtung von Krankenpflegeschulen (Ausführungsverordnung) vom 28. September 1938,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1314;

5. die Dritte Verordnung über die berufsmäßige

Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung

von Krankenpflegeschulen (Ergänzungsverordnung)

vom 28. September 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1320;

6. die Verordnung zur Änderung der Ersten

und Zweiten Verordnung über die berufsmäßige

Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung

von Krankenpflegeschulen vom 15. September

1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 1823 (G.Bl.f.d.

L. Ö. Nr. 1289/1939);

7. die Erste Verordnung über die berufsmäßige

Ausübung der Säuglings- und Kinderpflege und

die Errichtung von Säuglings- und Kinderpflegeschulen

(Säuglings- und Kinderpflegeverordnung,

SuKPflV.) vom 15. November 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 2239, in der Fassung der Abänderungsverordnungen

vom 19. Juni 1940,

Deutsches R.G.Bl. I S. 941, und vom 23. November

1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 661;

8. die Zweite Verordnung über die berufsmäßige

Ausübung der Säuglings- und Kinderpflege

und die Errichtung von Säuglings- und

Kinderpflegeschulen (Säuglings- und Kinderpflege-

Ausführungsverordnung, SuKPflAV.) vom 15. November

1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 2244,

in der Fassung der Verordnung vom 23. November

1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 661;

9. die Erste Verordnung über die Berufstätigkeit

und die Ausbildung medizinisch-technischer

Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen

(Erste MGAV.) vom 17. Februar 1940,

Deutsches R.G.Bl. I S. 371;

10. die Zweite Verordnung über die Berufstätigkeit

und die Ausbildung medizinisch-technischer

Gehilfinnen und medizinisch-technischer.

Assistentinnen (Zweite MGAV.) vom 17. Februar

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 378;

11. die Verordnung über Wochenpflegerinnen

(WochPflVO.) vom 7. Februar 1943, Deutsches

R. G. Bl. I S. 87;

12. die Verordnung des Reichsstatthalters in

Wien vom 6. Juli 1944, Verordnungs- und Amtsblatt

für den Reichsgau Wien Nr. 66, Jahrgang

1944, über die Ausbildung, staatliche Prüfung

und Berufsausbildung der. Heilmasseure und

medizinischen Bademeister (Heilmasseurverordnung);

13. die Anordnung des Reichsstatthalters in

Wien vom 6. Juli 1944, Verordnungs. und Amtsblatt

für den Reichsgau Wien Nr. 67, Jahrgang

1944, zur Ausführung der Verordnung

über die Ausbildung, staatliche Prüfung und Berufsausübung

der Heilmasseure und medizinischen

Bademeister (Heilmasseurverordnung).

§ 17. (1) Österreichische Staatsbürger, die im

Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieses

Bundesgesetzes einen der im § 1, Abs. (1), angeführten

Berufe ausüben, sind hiezu auch weiterhin

berechtigt.

(2) Österreichische Staatsbürger, die nach dem

28. April 1945 in der Krankenpflege tätig waren,

jedoch bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einen der im § 1, Abs. (1), angeführten Berufe

vorübergehend nicht ausüben konnten, sind zur

Ausübung dieses Berufes unter der Voraussetzung

auch weiterhin berechtigt, daß der Eintritt in

die Berufstätigkeit vor dem 30. Juni 1950 erfolgt.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann, falls ein Mangel an vorschriftsmäßig

ausgebildeten Personen besteht, nach Anhörung

der gesetzlichen Interessenvertretung der

Dienstnehmer vom Erfordernis der österreichischen

Staatsbürgerschaft in berücksichtigungswürdigen

Fällen Nachsicht erteilen und bestimmen, inwiefern

eine im Ausland abgelegte Fachprüfung den

vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuachten ist.

(4) Personen, die ihre Ausbildung für einen der

im § 1 genannten Berufe nach den bisherigen

Vorschriften begonnen haben und sich bereits im

zweiten Jahrgange ihrer Ausbildung befinden,

erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses

Berufes (§ 11), wenn sie sie nach den bisher

geltenden Vorschriften erfolgreich beendigen.

(5) Für die im Abs. (1) und (2) genannten

Personen können zur Nachholung der theoretischen

Kenntnisse Ergänzungslehrgänge mit

abschließender Prüfung abgehalten werden. Die

näheren Vorschriften sind durch Verordnung zu

erlassen.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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