93. Verordnung: Durchführung der Notariatsordnung 1945.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 31. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 104, über die Wiederherstellung
des österreichischen Notariates (Notariatsordnung
1945 — NO. 1945), in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 137; wird verordnet
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Justiz kann
Personen, die in der Zeit zwischen dem 13. März
1938 und dem 27. April 1945 aus nationalen, soge-
nannten rassischen oder politischen Gründen die
Ausübung des Notariates aufgeben mußten und
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr
besitzen, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen
nach der Notariatsordnung gegen nachträgliche
Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft
zu Notaren ernennen. Für die Beibringung
des Nachweises ist eine Mindestfrist von
einem Jahr zu bestimmen; sie kann verlängert
werden. Innerhalb der Frist muß der Nachweis
des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft
erbracht sein, widrigens das Amt des Notars
erloschen ist.
(2) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für
Personen, die aus den angegebenen Gründen die
Praxis als Notariatskandidaten aufgelben mußten.
Über ihre Eintragung in die liste der Notariatskandidaten
entscheidet die zuständige Notariatskammer.
§ 2. Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung
vorgesehenen Begünstigungen können Personen gewährt
werden, die nach dem 12. März 1938 aus
nationalen, sogenannten rassischen oder politischen
Gründen aus dem Gebiete der Republik Österreich
auswandern mußten. Anderen Personen, die eine
Betätigung als Notare oder Notariatskandidaten
in Österreich anstreben, können diese Begünstigungen
nur ausnahmsweise — bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswüridiger Umstände —
eingeräumt werden.
§ 3. Personen, welche die Befähigung zur Ausübung
des Notarenamtes im Auslande erlangt
haben, kann das Bundesministerium für Justiz
im Einzelfalle auf Antrag eine gänzliche oder
teilweise Nachsicht von der Vollstreckung der
Praxis bewilligen und die Notariatsprüfung erlassen
oder an ihrer Stelle eine Ergänzungsprüfung
vorschreiben. Der Prüfungsstoff der Ergänzungsprüfung
ist im (Einzelfalle besonders zu bestimmen;
im übrigen gelten für die Ergänzungsprüfung
sinngemäß die Vorschriften über die Notariatsprüfung,
soweit das Bundesministerium für
Justiz nicht etwas anderes vorschreibt. Der Antrag
ist bei der zuständigen Notariatskammer
einzubringen und von dieser mit einer begründeten
Stellungnahme dem Bundesministerium für
Justiz vorzulegen.
§ 4. Die Notariatskammer kann bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen der Notariatsordnung
auf Antrag Personen die Eintragung in die
Liste der Notariatskandidaten bewilligen, wenn
das Bundesministerium für Unterricht im Auslande
albgelegte rechts- und staatswissenschaftliche Studien
und Prüfungen anerkennt.
§ 5. Wer einen Antrag nach §§ 1, 3 oder 4
stellt, hat die Voraussetzungen nachzuweisen, dies
gilt insbesondere für den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit
in politischer und allgemeiner Hinsicht.
§ 6. Im Sinne dieser Verordnung gilt jene Notariatskammer
als zuständig, in deren Sprengel
das Notarenamt oder in deren Liste die Eintragung
angestrebt wird.
§ 7. Anträge nach den §§ 1, 3 oder 4 können
nur bis 31. Dezember 1948 gestellt werden.