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93_1947 AT

93. Verordnung: Durchführung der Notariatsordnung 1945.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Durchführung der Notariatsordnung 1945.

Auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 31. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 104, über die Wiederherstellung

des österreichischen Notariates (Notariatsordnung

1945 — NO. 1945), in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 137; wird verordnet

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Justiz kann

Personen, die in der Zeit zwischen dem 13. März

1938 und dem 27. April 1945 aus nationalen, soge-

nannten rassischen oder politischen Gründen die

Ausübung des Notariates aufgeben mußten und

die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr

besitzen, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen

nach der Notariatsordnung gegen nachträgliche

Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft

zu Notaren ernennen. Für die Beibringung

des Nachweises ist eine Mindestfrist von

einem Jahr zu bestimmen; sie kann verlängert

werden. Innerhalb der Frist muß der Nachweis

des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft

erbracht sein, widrigens das Amt des Notars

erloschen ist.

(2) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für

Personen, die aus den angegebenen Gründen die

Praxis als Notariatskandidaten aufgelben mußten.

Über ihre Eintragung in die liste der Notariatskandidaten

entscheidet die zuständige Notariatskammer.

§ 2. Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung

vorgesehenen Begünstigungen können Personen gewährt

werden, die nach dem 12. März 1938 aus

nationalen, sogenannten rassischen oder politischen

Gründen aus dem Gebiete der Republik Österreich

auswandern mußten. Anderen Personen, die eine

Betätigung als Notare oder Notariatskandidaten

in Österreich anstreben, können diese Begünstigungen

nur ausnahmsweise — bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswüridiger Umstände —

eingeräumt werden.

§ 3. Personen, welche die Befähigung zur Ausübung

des Notarenamtes im Auslande erlangt

haben, kann das Bundesministerium für Justiz

im Einzelfalle auf Antrag eine gänzliche oder

teilweise Nachsicht von der Vollstreckung der

Praxis bewilligen und die Notariatsprüfung erlassen

oder an ihrer Stelle eine Ergänzungsprüfung

vorschreiben. Der Prüfungsstoff der Ergänzungsprüfung

ist im (Einzelfalle besonders zu bestimmen;

im übrigen gelten für die Ergänzungsprüfung

sinngemäß die Vorschriften über die Notariatsprüfung,

soweit das Bundesministerium für

Justiz nicht etwas anderes vorschreibt. Der Antrag

ist bei der zuständigen Notariatskammer

einzubringen und von dieser mit einer begründeten

Stellungnahme dem Bundesministerium für

Justiz vorzulegen.

§ 4. Die Notariatskammer kann bei Vorliegen

der übrigen Voraussetzungen der Notariatsordnung

auf Antrag Personen die Eintragung in die

Liste der Notariatskandidaten bewilligen, wenn

das Bundesministerium für Unterricht im Auslande

albgelegte rechts- und staatswissenschaftliche Studien

und Prüfungen anerkennt.

§ 5. Wer einen Antrag nach §§ 1, 3 oder 4

stellt, hat die Voraussetzungen nachzuweisen, dies

gilt insbesondere für den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit

in politischer und allgemeiner Hinsicht.

§ 6. Im Sinne dieser Verordnung gilt jene Notariatskammer

als zuständig, in deren Sprengel

das Notarenamt oder in deren Liste die Eintragung

angestrebt wird.

§ 7. Anträge nach den §§ 1, 3 oder 4 können

nur bis 31. Dezember 1948 gestellt werden.

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