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93. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverband.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 93. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom

5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der

Fassung des Gesetzes vom 16. November 1945,

B. G. Bl. Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung

von Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird

für den Österreichischen Milch- und Fettwirtschatftsverband

das nachfolgende Statut erlassen

Statut

des Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Milch-

und Fettwirtschaftsverbandes, im folgenden

„Verband" genannt, ist es, im Rahmen der

einschlägigen Vorschriften und nach den Weisungen

der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft bei

Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung,

Absatz und Verteilung, sowie bei der

Einfuhr von Milch, Milcherzeugnissen, Speisefetten

(mit Ausnahme der Erfassung von

Schlachtfetten), Speiseölen, Eiern, Eiererzeugnissen

und Honig mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung

der Preise und Preisspannen durch Beratung

und Unterstützung der zuständigen Behörden

mitzuwirken.

(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche,

Unternehmungen betreiben noch sich an solchen

beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit

ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet

der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit

ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung

ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre

Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr

zusammen.

(2) Bis 30. Juni eines jeden Jahres hat der

Verband den Bundesministerim für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft einen

Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das abgelaufene

Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich haben und die

1. Milch, Eier oder Honig erzeugen oder Ölfrüchte

und Ölsämereien anbauen,

2. Milch, Eier oder Honig bearbeiten oder

Milch- und Eiererzeugnisse herstellen,

3. tierische Fette oder Öle bearbeiten oder

verarbeiten,

4. pflanzliche Fette oder Öle gewinnen, herstellen,

bearbeiten oder verarbeiten,

5. Mittel zum Ersatz oder zur Streckung von

Speiseölen und Speisefetten herstellen,

6. Lebensmittel herstellen, zu deren Erzeugung

überwiegend vom Verbande bewirtschaftete

Waren verwendet werden,

7. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung

der im § 1, Abs. (1), genannten Waren

befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler

(Agenten, Kommissionäre,

Makler).

(2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 7, genannten

Betriebe haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten

dieses Statutes, beziehungsweise

binnen einem Monat nach [Beginn oder nach

Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband

ihren Betrieb anzuzeigen.

(3) Wenn ein Verbandsangehöriger Betrieb

dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit

mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband

hiervon Kenntnis erlangt.

(4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt

werden, können für die Dauer der Einstellung

nach näheren Anordnungen des Verbandes

von ihren Pflichten ganz oder teilweise

befreit werden.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit

eines Betriebes zum Verband die

örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 5. Organe des Verbandes sind

1. Der Geschäftsführer;

2. der Ausschuß;

3. der Beirat.

§ 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung

des Verbandes. Er vertritt den Verband

nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.

(2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das

Recht, Verpflichtungen für den Verband bis zu

einer in der Geschäftsordnung festzusetzenden

Höhe einzugehen und Leistungen aus den Mitteln

des Verbandes bis zur gleichen Höhe zu

bewilligen. Er hat ferner das erforderliche Personal

des Verbandes einzustellen und die Dienstverträge

abzuschließen oder zu kündigen.

(3) Im Verhinderungsfalle vertritt den Geschäftsführer

der von ihm bestimmte Angestellte

des Verbandes.

(4) Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers

erfolgt gemeinsam durch die

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft, ebenso die Festsetzung

seiner Bezüge. Im übrigen sind auf sein

Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltenrechtes

sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Dem Geschäftsführer stehen der Ausschuß

und der Beirat zur Seite, mit welchen

er alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes

zu beraten hat. Aufgabe des Ausschusses und

des Beirates ist es, den Geschäftsführer fachlich

zu unterstützen; gebietliche Besonderheiten geltend

zu machen und berechtigte Wünsche von

Verbandsangehörigen oder von Gruppen derselben

und solche der Konsumentenschaft zur

Geltung zu bringen. Der Geschäftsführer hat

alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes,

soweit sie Interessen der Erzeuger oder der Verbraucher

betreffen, mit dem Ausschuß, und soweit

sie Interessen der im Beirat vertretenen Betriebe

betreffen, mit dem Beirat zu beraten.

(2) Die Ausschußmitglieder und die Mitglieder

des Beirates wählen aus ihrer Mitte je einen .

Obmann. Die Obmänner berufen den Ausschuß,

beziehungsweise den Beirat ein und führen bei

den Verhandlungen den Vorsitz.

(3) Zu einem rechtswirksamen Beschluß des

Ausschusses oder des Beirates ist Stimmenmehrheit,

bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte

der Mitglieder, erforderlich. Die Obmänner

stimmen mit.

§ 8. (1) Vom Geschäftsführer ist gemeinsam

mit dem Ausschuß und dem Beirat eine Geschäftsordnung

des Verbandes aufzustellen. Sie

hat alle näheren Einzelheiten über die Tätigkeit

des Verbandes (der Zweigstellen) im allgemeinen

sowie des Geschäftsführers, des Ausschusses

und des Beirates im besonderen zu enthalten.

(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung

durch die Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft.

§ 9. (1) Zur Erlassung von Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen, mit Ausnahme

solcher, die in Durchführung eines Auftrages

der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft ergehen,

ist die Zustimmung des Ausschusses erforderlich.

Sie wird in dringenden Fällen, namentlich

wenn der Ausschuß nicht rechtzeitig

zusammentreten kann, durch die Zustimmung

des Obmannes ersetzt, doch ist die nachträgliche

Zustimmung des Ausschusses ehestens einzuholen.

(2) Wird die Zustimmung zur Erlassung einer

Allgemeinverfügung oder die nachträgliche Zustimmung

vom Ausschuß verweigert, so hat der

Geschäftsführer, falls er auf Erlassung der Allgemeinverfügung

bestehen will, die Entscheidung

der Bundesministerien für Volksernährung und

für Land- und Forstwirtschaft anzurufen und

nach dieser vorzugehen.

(3) Der Ausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten

der im Beirat vertretenen Betriebe

handelt, auch der Beirat halben das Recht, dem

Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge zur

Erlassung von Einzel- oder Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen zu erstatten.

Verweigert der Geschäftsführer die Ausführung

solcher Vorschläge, so kann das Organ, von

welchem der Vorschlag ausgegangen ist, die Entscheidung

der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft anrufen.

Der Geschäftsführer hat nach dieser Entscheidung

vorzugehen.

(4) Vor der Hinausgabe von Allgemeinverfügungen

ist den Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

vom Geschäftsführer zu berichten.

§ 10. (1) Der Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern,

und zwar aus

a) 9 Vertretern der landwirtschaftlichen Erzeuger

[§ 4, Abs. (1), Punkt 1],

b) 9 Vertretern der Verbraucher.

(2) Der Beirat besteht aus

a) 8 Vertretern der Bearbeiter und Verarbeiter,

und zwar aus

1 Vertreter der Molkereigenossenschaften,

1 Vertreter der Gewerblichen Molkereien,

1 Vertreter der Buttereien,

1 Vertreter der Käsereien,

1 Vertreter der übrigen Molkereiindustrie,

1 Vertreter der Margarine- und Kunstspeisefettindustrie,

1 Vertreter der Speiseölindustrie,

1 Vertreter der Erzeuger von tierischen

Fetten,

und aus

b) 6 Vertretern der Verteiler, und zwar aus

1 Vertreter der Milchverteiler,

1 Vertreter der Butterverteiler,

1 Vertreter der Käseverteiler,

1 Vertreter der Verteiler von Eiern

und Eiererzeugnissen,

1 Vertreter der Honigverteiler,

1 Vertreter der Verteiler von Fetten

(tierische Fette, Speiseöle, Margarine,

Kunstspeisefett, usw.).

(3) Die Bestellung der Ausschußmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Landwirtschaftskammer für die im

Abs. (1), Punkt a, und im Einvernehmen mit

der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte,

für die im Abs. (1), Punkt b, genannten

Vertreter, wobei die letztgenannten Personen

zur Hälfte Vertreter von Industriegemeinden

sein müssen.

(4) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen und mit dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund. Soweit Beiratsmitglieder

zur Vertretung der Interessen landwirtschaftlicher

Genossenschaftsbetriebe bestellt

werden, erfolgt die Bestellung im Einvernehmen

mit der zuständigen Landwirtschaftskammer.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses

und des Beirates ist eine ehrenamtliche;

sie halben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.

§ 11. (1) Die Zweigstellen üben ihre Tätigkeit

nach den Weisungen des Verbandes aus. Bei der

Durchführung dieser Weisungen unterstehen sie

der Beaufsichtigung durch die Landeshauptmannschaft.

(2) Die Geschäfte jeder Zweigstelle führt ein

Zweigstellenleiter, der vom Verband bestellt

wird. Ihm stehen zur Beratung je 1. Vertreter

der Erzeuger, der Verarbeiter, der Verteiler und

der Verbraucher zur Seite, die von der Landeshauptmannschaft

im Einvernehmen mit der

Landwirtschaftskammer, der Kammer für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen

und der Kammer für Arbeiter und Angestellte

bestellt werden. Ihre Tätigkeit ist eine ehrenamtliche;

sie halben nur Anspruch auf Ersatz

der Barauslagen.

(3) Die Zweigstelle kann mit den im Lande

bestehenden Zweigstellen der übrigen Wirtschaftsverbände

zu einer gemeinsamen „Landesstelle

der Österreichischen Wirtschaftsverbände"

vereinigt werden.

§ 12. Die grundsätzliche Festlegung der staatlichen

Bewirtschaftung erfolgt durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft. Der Verband kann

im Rahmen der ihm hiebei übertragenen Befugnisse

zwecks näherer Durchführung Verfügungen

erlassen, die insbesondere folgende Angelegenheiten

zum Gegenstand haben

1. Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung und

Verarbeitung, Absatz und Verteilung (bis zum

Kleinverteiler) von Milch, Milcherzeugnissen,

Speisefetten, Ölfrüchten und Ölsämereien, Speiseölen;

ferner Eiern, Eiererzeugnissen und

Honig. Die Erfassung von Schlachtfetten wird

vom Österreichischen Viehwirtschaftsverband

geregelt.

2. Förderung der Wirtschaftlichkeit der Mitgliedsbetriebe.

3. Güteanforderungen, Verpackung, Kennzeichnung,

Abnahme- und Einlagerungspflichten.

4. Festsetzung des Arbeitsumfanges und Ausnutzungsgrades

der Verarbeitungsbetriebe sowie

Regelungen über Umsatzmengen für Betriebe

der Verteiler.

5. Anmeldepflicht hinsichtlich eingeführter

Güter und Waren.

6. Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und

deren Verwendung.

§ 13. (1) Die Verbandsangehörigen sind verpflichtet,

an der Erfüllung der Aufgaben des

Verbandes mitzuwirken. Sie haben insbesondere

1. die von den Organen des Verbandes getroffenen

Weisungen und Verfügungen zu beachten

und ihnen Folge zu leisten;

2. den Bevollmächtigten des Verbandes über

die maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere

über Warenumsatz und Warenstand, Auskunft

zu geben und ihnen die Besichtigung und

Prüfung der Betriebe sowie die Einsichtnahme

in die Geschäftsbücher zu gestatten.

(2) Als Bevollmächtigte dürfen nur Angestellte

des Verbandes oder öffentlich bestellte

Wirtschaftsprüfer, nicht aber Inhaber oder Angestellte

verbandsangehöriger Betriebe herangezogen

werden.

(3) Die Organe des Verbandes und seine Bevollmächtigten

sind verpflichtet, über die Einrichtungen

und Geschäftsverhältnisse, die ihnen

in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis

kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und

sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

zu enthalten.

§ 14. (1) Über Beschwerden der Verbandsangehörigen

gegen Allgemeinverfügungen des

Verbandes entscheiden die Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

nur auf Teile eines Landes

(der Stadt Wien), so obliegt die Entscheidung

der Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat).

(3) Über alle anderen Beschwerden entscheidet

die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 15. (1) Der Verband hat sich selbst zu erhalten.

Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge

von den Verbandsangehörigen einzuheben.

Die Einhebung erfolgt auf Grundlage des dem

Verband zuzurechnenden Umsatzes der Verbandsangehörigen.

Eine Pauschalierung der Beiträge

ist zulässig.

(2) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetriebe

sind von der Beitragsleistung befreit.

(3) Als kleinbäuerliche Betriebe gelten landwirtschaftliche

Betriebe bis zu 5 ha landwirtschaftlich

genutzter Bodenfläche. Imkereibetriebe

gelten auch ohne diese Voraussetzung als kleinbäuerliche

Betriebe.

(4) Als Kleinhandelsbetriebe im Sinne des

Abs. (2) gelten Handelsbetriebe mit nicht mehr

als einer Hilfskraft, wenn der dem Verband

zuzurechnende Umsatz des vorausgegangenen

Kalenderjahres den Betrag von 3000 S nicht erreicht

hat.

(5) Die Beitragsordnung wird nach den Bestimmungen

der §§ 7 und 9 erlassen. Die Beitragssätze

bedürfen der Genehmigung durch die

Bundesministerien für Volksernährung und für.

Land- und Forstwirtschaft.

(6) Fällige Beiträge sind über Ersuchen des

Verbandes durch die Finanzämter einzutreiben.

§ 16. Allgemeinverfügungen des Verbandes

werden für die Angehörigen am Tage nach öffentlicher

Verlautbarung verbindlich. Die Verlautbarung

hat in der „Wiener Zeitung" zu

erfolgen. Soweit Verfügungen nur für einzelne

Länder erlassen werden, hat die Verlautbarung

im Amtsblatt des betreffenden Landes zu erfolgen.

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