93. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverband.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom
5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der
Fassung des Gesetzes vom 16. November 1945,
B. G. Bl. Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung
von Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird
für den Österreichischen Milch- und Fettwirtschatftsverband
das nachfolgende Statut erlassen
Statut
des Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes.
§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Milch-
und Fettwirtschaftsverbandes, im folgenden
„Verband" genannt, ist es, im Rahmen der
einschlägigen Vorschriften und nach den Weisungen
der Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft bei
Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung,
Absatz und Verteilung, sowie bei der
Einfuhr von Milch, Milcherzeugnissen, Speisefetten
(mit Ausnahme der Erfassung von
Schlachtfetten), Speiseölen, Eiern, Eiererzeugnissen
und Honig mitzuwirken.
(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung
der Preise und Preisspannen durch Beratung
und Unterstützung der zuständigen Behörden
mitzuwirken.
(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche,
Unternehmungen betreiben noch sich an solchen
beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit
ausüben.
§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;
sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet
der Republik Österreich.
(2) Der Verband kann mit Zustimmung der
Bundesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.
(3) Der Verband und im Einvernehmen mit
ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung
ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane
(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre
Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes
(der Zweigstelle) auszuüben haben.
§ 3. (1) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen.
(2) Bis 30. Juni eines jeden Jahres hat der
Verband den Bundesministerim für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft einen
Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das abgelaufene
Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,
die ihren Sitz im Gebiet der Republik
Österreich haben und die
1. Milch, Eier oder Honig erzeugen oder Ölfrüchte
und Ölsämereien anbauen,
2. Milch, Eier oder Honig bearbeiten oder
Milch- und Eiererzeugnisse herstellen,
3. tierische Fette oder Öle bearbeiten oder
verarbeiten,
4. pflanzliche Fette oder Öle gewinnen, herstellen,
bearbeiten oder verarbeiten,
5. Mittel zum Ersatz oder zur Streckung von
Speiseölen und Speisefetten herstellen,
6. Lebensmittel herstellen, zu deren Erzeugung
überwiegend vom Verbande bewirtschaftete
Waren verwendet werden,
7. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung
der im § 1, Abs. (1), genannten Waren
befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler
(Agenten, Kommissionäre,
Makler).
(2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 7, genannten
Betriebe haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten
dieses Statutes, beziehungsweise
binnen einem Monat nach [Beginn oder nach
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband
ihren Betrieb anzuzeigen.
(3) Wenn ein Verbandsangehöriger Betrieb
dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband
hiervon Kenntnis erlangt.
(4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt
werden, können für die Dauer der Einstellung
nach näheren Anordnungen des Verbandes
von ihren Pflichten ganz oder teilweise
befreit werden.
(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit
eines Betriebes zum Verband die
örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 5. Organe des Verbandes sind
1. Der Geschäftsführer;
2. der Ausschuß;
3. der Beirat.
§ 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung
des Verbandes. Er vertritt den Verband
nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.
(2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das
Recht, Verpflichtungen für den Verband bis zu
einer in der Geschäftsordnung festzusetzenden
Höhe einzugehen und Leistungen aus den Mitteln
des Verbandes bis zur gleichen Höhe zu
bewilligen. Er hat ferner das erforderliche Personal
des Verbandes einzustellen und die Dienstverträge
abzuschließen oder zu kündigen.
(3) Im Verhinderungsfalle vertritt den Geschäftsführer
der von ihm bestimmte Angestellte
des Verbandes.
(4) Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers
erfolgt gemeinsam durch die
Bundesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft, ebenso die Festsetzung
seiner Bezüge. Im übrigen sind auf sein
Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltenrechtes
sinngemäß anzuwenden.
§ 7. (1) Dem Geschäftsführer stehen der Ausschuß
und der Beirat zur Seite, mit welchen
er alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes
zu beraten hat. Aufgabe des Ausschusses und
des Beirates ist es, den Geschäftsführer fachlich
zu unterstützen; gebietliche Besonderheiten geltend
zu machen und berechtigte Wünsche von
Verbandsangehörigen oder von Gruppen derselben
und solche der Konsumentenschaft zur
Geltung zu bringen. Der Geschäftsführer hat
alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes,
soweit sie Interessen der Erzeuger oder der Verbraucher
betreffen, mit dem Ausschuß, und soweit
sie Interessen der im Beirat vertretenen Betriebe
betreffen, mit dem Beirat zu beraten.
(2) Die Ausschußmitglieder und die Mitglieder
des Beirates wählen aus ihrer Mitte je einen .
Obmann. Die Obmänner berufen den Ausschuß,
beziehungsweise den Beirat ein und führen bei
den Verhandlungen den Vorsitz.
(3) Zu einem rechtswirksamen Beschluß des
Ausschusses oder des Beirates ist Stimmenmehrheit,
bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte
der Mitglieder, erforderlich. Die Obmänner
stimmen mit.
§ 8. (1) Vom Geschäftsführer ist gemeinsam
mit dem Ausschuß und dem Beirat eine Geschäftsordnung
des Verbandes aufzustellen. Sie
hat alle näheren Einzelheiten über die Tätigkeit
des Verbandes (der Zweigstellen) im allgemeinen
sowie des Geschäftsführers, des Ausschusses
und des Beirates im besonderen zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
durch die Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft.
§ 9. (1) Zur Erlassung von Allgemeinverfügungen
an die Verbandsangehörigen, mit Ausnahme
solcher, die in Durchführung eines Auftrages
der Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft ergehen,
ist die Zustimmung des Ausschusses erforderlich.
Sie wird in dringenden Fällen, namentlich
wenn der Ausschuß nicht rechtzeitig
zusammentreten kann, durch die Zustimmung
des Obmannes ersetzt, doch ist die nachträgliche
Zustimmung des Ausschusses ehestens einzuholen.
(2) Wird die Zustimmung zur Erlassung einer
Allgemeinverfügung oder die nachträgliche Zustimmung
vom Ausschuß verweigert, so hat der
Geschäftsführer, falls er auf Erlassung der Allgemeinverfügung
bestehen will, die Entscheidung
der Bundesministerien für Volksernährung und
für Land- und Forstwirtschaft anzurufen und
nach dieser vorzugehen.
(3) Der Ausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten
der im Beirat vertretenen Betriebe
handelt, auch der Beirat halben das Recht, dem
Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge zur
Erlassung von Einzel- oder Allgemeinverfügungen
an die Verbandsangehörigen zu erstatten.
Verweigert der Geschäftsführer die Ausführung
solcher Vorschläge, so kann das Organ, von
welchem der Vorschlag ausgegangen ist, die Entscheidung
der Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft anrufen.
Der Geschäftsführer hat nach dieser Entscheidung
vorzugehen.
(4) Vor der Hinausgabe von Allgemeinverfügungen
ist den Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
vom Geschäftsführer zu berichten.
§ 10. (1) Der Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern,
und zwar aus
a) 9 Vertretern der landwirtschaftlichen Erzeuger
[§ 4, Abs. (1), Punkt 1],
b) 9 Vertretern der Verbraucher.
(2) Der Beirat besteht aus
a) 8 Vertretern der Bearbeiter und Verarbeiter,
und zwar aus
1 Vertreter der Molkereigenossenschaften,
1 Vertreter der Gewerblichen Molkereien,
1 Vertreter der Buttereien,
1 Vertreter der Käsereien,
1 Vertreter der übrigen Molkereiindustrie,
1 Vertreter der Margarine- und Kunstspeisefettindustrie,
1 Vertreter der Speiseölindustrie,
1 Vertreter der Erzeuger von tierischen
Fetten,
und aus
b) 6 Vertretern der Verteiler, und zwar aus
1 Vertreter der Milchverteiler,
1 Vertreter der Butterverteiler,
1 Vertreter der Käseverteiler,
1 Vertreter der Verteiler von Eiern
und Eiererzeugnissen,
1 Vertreter der Honigverteiler,
1 Vertreter der Verteiler von Fetten
(tierische Fette, Speiseöle, Margarine,
Kunstspeisefett, usw.).
(3) Die Bestellung der Ausschußmitglieder erfolgt
gemeinsam durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit der zuständigen
Landwirtschaftskammer für die im
Abs. (1), Punkt a, und im Einvernehmen mit
der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte,
für die im Abs. (1), Punkt b, genannten
Vertreter, wobei die letztgenannten Personen
zur Hälfte Vertreter von Industriegemeinden
sein müssen.
(4) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt
gemeinsam durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit der zuständigen
Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen und mit dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund. Soweit Beiratsmitglieder
zur Vertretung der Interessen landwirtschaftlicher
Genossenschaftsbetriebe bestellt
werden, erfolgt die Bestellung im Einvernehmen
mit der zuständigen Landwirtschaftskammer.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses
und des Beirates ist eine ehrenamtliche;
sie halben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.
§ 11. (1) Die Zweigstellen üben ihre Tätigkeit
nach den Weisungen des Verbandes aus. Bei der
Durchführung dieser Weisungen unterstehen sie
der Beaufsichtigung durch die Landeshauptmannschaft.
(2) Die Geschäfte jeder Zweigstelle führt ein
Zweigstellenleiter, der vom Verband bestellt
wird. Ihm stehen zur Beratung je 1. Vertreter
der Erzeuger, der Verarbeiter, der Verteiler und
der Verbraucher zur Seite, die von der Landeshauptmannschaft
im Einvernehmen mit der
Landwirtschaftskammer, der Kammer für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen
und der Kammer für Arbeiter und Angestellte
bestellt werden. Ihre Tätigkeit ist eine ehrenamtliche;
sie halben nur Anspruch auf Ersatz
der Barauslagen.
(3) Die Zweigstelle kann mit den im Lande
bestehenden Zweigstellen der übrigen Wirtschaftsverbände
zu einer gemeinsamen „Landesstelle
der Österreichischen Wirtschaftsverbände"
vereinigt werden.
§ 12. Die grundsätzliche Festlegung der staatlichen
Bewirtschaftung erfolgt durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft. Der Verband kann
im Rahmen der ihm hiebei übertragenen Befugnisse
zwecks näherer Durchführung Verfügungen
erlassen, die insbesondere folgende Angelegenheiten
zum Gegenstand haben
1. Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung und
Verarbeitung, Absatz und Verteilung (bis zum
Kleinverteiler) von Milch, Milcherzeugnissen,
Speisefetten, Ölfrüchten und Ölsämereien, Speiseölen;
ferner Eiern, Eiererzeugnissen und
Honig. Die Erfassung von Schlachtfetten wird
vom Österreichischen Viehwirtschaftsverband
geregelt.
2. Förderung der Wirtschaftlichkeit der Mitgliedsbetriebe.
3. Güteanforderungen, Verpackung, Kennzeichnung,
Abnahme- und Einlagerungspflichten.
4. Festsetzung des Arbeitsumfanges und Ausnutzungsgrades
der Verarbeitungsbetriebe sowie
Regelungen über Umsatzmengen für Betriebe
der Verteiler.
5. Anmeldepflicht hinsichtlich eingeführter
Güter und Waren.
6. Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und
deren Verwendung.
§ 13. (1) Die Verbandsangehörigen sind verpflichtet,
an der Erfüllung der Aufgaben des
Verbandes mitzuwirken. Sie haben insbesondere
1. die von den Organen des Verbandes getroffenen
Weisungen und Verfügungen zu beachten
und ihnen Folge zu leisten;
2. den Bevollmächtigten des Verbandes über
die maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere
über Warenumsatz und Warenstand, Auskunft
zu geben und ihnen die Besichtigung und
Prüfung der Betriebe sowie die Einsichtnahme
in die Geschäftsbücher zu gestatten.
(2) Als Bevollmächtigte dürfen nur Angestellte
des Verbandes oder öffentlich bestellte
Wirtschaftsprüfer, nicht aber Inhaber oder Angestellte
verbandsangehöriger Betriebe herangezogen
werden.
(3) Die Organe des Verbandes und seine Bevollmächtigten
sind verpflichtet, über die Einrichtungen
und Geschäftsverhältnisse, die ihnen
in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und
sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
zu enthalten.
§ 14. (1) Über Beschwerden der Verbandsangehörigen
gegen Allgemeinverfügungen des
Verbandes entscheiden die Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung
nur auf Teile eines Landes
(der Stadt Wien), so obliegt die Entscheidung
der Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat).
(3) Über alle anderen Beschwerden entscheidet
die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 15. (1) Der Verband hat sich selbst zu erhalten.
Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge
von den Verbandsangehörigen einzuheben.
Die Einhebung erfolgt auf Grundlage des dem
Verband zuzurechnenden Umsatzes der Verbandsangehörigen.
Eine Pauschalierung der Beiträge
ist zulässig.
(2) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetriebe
sind von der Beitragsleistung befreit.
(3) Als kleinbäuerliche Betriebe gelten landwirtschaftliche
Betriebe bis zu 5 ha landwirtschaftlich
genutzter Bodenfläche. Imkereibetriebe
gelten auch ohne diese Voraussetzung als kleinbäuerliche
Betriebe.
(4) Als Kleinhandelsbetriebe im Sinne des
Abs. (2) gelten Handelsbetriebe mit nicht mehr
als einer Hilfskraft, wenn der dem Verband
zuzurechnende Umsatz des vorausgegangenen
Kalenderjahres den Betrag von 3000 S nicht erreicht
hat.
(5) Die Beitragsordnung wird nach den Bestimmungen
der §§ 7 und 9 erlassen. Die Beitragssätze
bedürfen der Genehmigung durch die
Bundesministerien für Volksernährung und für.
Land- und Forstwirtschaft.
(6) Fällige Beiträge sind über Ersuchen des
Verbandes durch die Finanzämter einzutreiben.
§ 16. Allgemeinverfügungen des Verbandes
werden für die Angehörigen am Tage nach öffentlicher
Verlautbarung verbindlich. Die Verlautbarung
hat in der „Wiener Zeitung" zu
erfolgen. Soweit Verfügungen nur für einzelne
Länder erlassen werden, hat die Verlautbarung
im Amtsblatt des betreffenden Landes zu erfolgen.